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VB.2014.00731 • VG ZH VB.2014.00731 KI-generiert

Applicant Versus State Regarding Residency Permit Reissuance After Deportation Order Enforcement Obstruction

Geschäftsnummer VB.2014.00731
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, whose prior residency permit was revoked and a removal order issued following a multi-year prison sentence for drug offenses, sought reissuance of a residency permit, citing family ties and continued obstacles to deportation, despite the removal order being final. The court determined that the request was a new application, not a reopening of the previous case, and established that reissuance typically requires five years of verified compliance abroad after enforcement of removal measures, or a substantial change in facts or law. Since the applicant’s non-cooperation perpetuated the unexecuted removal, the court found no qualifying change in circumstances, thus upholding the rejection of the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach rechtskräftigem Bewilligungswiderruf wegen Straffälligkeit. [Der kubanische Beschwerdeführer ist mit einer inzwischen eingebürgerten Chilenin verheiratet, mit welcher er zwei inzwischen ebenfalls eingebürgerte Kinder hat. Im Jahr 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen und die Wegweisung verfügt, nachdem er unter anderem wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Eine vorläufige Aufnahme aufgrund geltend gemachter Vollzugshindernisse wurde abgewiesen. Sowohl der Entzug der Niederlassungsbewilligung als auch die verweigerte vorläufige Aufnahme erwuchsen in Rechtskraft. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wobei er sich auf sein Recht auf Familienleben berief und erneut Vollzugshindernisse geltend machte.] Abgrenzung zu einem Wiedererwägungsgesuch und Voraussetzungen für ein neues Bewilligungsgesuch: Das vorliegende Gesuch ist nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als Gesuch um eine neue Bewilligung zu behandeln. Auf dieses ist einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (E. 1). Wiedererteilung eines wegen Straffälligkeit rechtskräftig entzogenen Aufenthaltsrechts: Die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung setzt in der Regel eine mindestens fünfjährige Bewährung im Ausland nach der Ergreifung und Durchsetzung von Entfernungsmassnahmen oder eine wesentliche Änderung der Rechts- oder Sachlage voraus. Einem klaglosen Verhalten während einem illegalen oder prekären Aufenthalt in der Schweiz trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid kommtgrundsätzlich nicht die selbe Bedeutung zu (E. 2). Da der Wegweisungsvollzug aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers nach wie vor aussteht, hat sich der Beschwerdeführer bislang noch nicht fünf Jahre im Ausland bewährt. Auch eine anspruchsbegründende Änderung der Rechts- oder Sachlage oder dauerhafte Vollzugshindernisse liegen nicht vor. Vielmehr verdient das vollzugsverzögernde Verhalten des Beschwerdeführers gerade keinen Schutz. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Es kann offen bleiben, ob das Migrationsamt unter den gegebenen Umständen überhaupt auf das Gesuch hätte materiell eintreten müssen (E. 3). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Abschiebung Familienwegweisung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung rückwirkende Aufenthaltsbewilligung ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 67 Abs. III AuG
This provision is the main legal basis for denying the reissuance of the residence permit due to criminal record.
Art. 83 Abs. I AuG
This provision concerns the conditions for reissuing a residence permit after revocation due to criminal activity, forming the core of the substantive review.
Art. 83 Abs. VII AuG
This provision likely pertains to the circumstances under which a residence permit may be reissued, which was assessed in the decision.
Art. 90 AuG
This provision likely governs the treatment of new applications following a final revocation decision, which the court addressed by classifying the request as a new application.
Art. 61 BGG
This provision concerns procedural matters related to the appeal, and is listed among the cited norms.
Art. 107 BGG
This provision is cited in the context of procedural aspects related to the appeal, though its specific application in the dispositive is less clear without the full context, but it is listed under cited norms.
Art. 121 BGG
This provision concerns the Federal Supreme Court's jurisdiction or procedure, and is listed among the cited norms.
Art. 29 Abs. I BV
This constitutional provision concerning fundamental rights was considered relevant to the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. III AuG

This provision is the main legal basis for denying the reissuance of the residence permit due to criminal record.

Art. 83 Abs. I AuG

This provision concerns the conditions for reissuing a residence permit after revocation due to criminal activity, forming the core of the substantive review.

Art. 83 Abs. VII AuG

This provision likely pertains to the circumstances under which a residence permit may be reissued, which was assessed in the decision.

Art. 90 AuG

This provision likely governs the treatment of new applications following a final revocation decision, which the court addressed by classifying the request as a new application.

Art. 107 BGG

This provision is cited in the context of procedural aspects related to the appeal, though its specific application in the dispositive is less clear without the full context, but it is listed under cited norms.

Art. 121 BGG

This provision concerns the Federal Supreme Court's jurisdiction or procedure, and is listed among the cited norms.

Art. 61 BGG

This provision concerns procedural matters related to the appeal, and is listed among the cited norms.

Art. 29 Abs. I BV

This constitutional provision concerning fundamental rights was considered relevant to the case.

Art. 29 Abs. II BV

This constitutional provision concerning fundamental rights was considered relevant to the case.

Art. 121 Abs. III BV

This constitutional provision was considered relevant to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00731

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00731 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.12.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach rechtskräftigem Bewilligungswiderruf wegen Straffälligkeit. [Der kubanische Beschwerdeführer ist mit einer inzwischen eingebürgerten Chilenin verheiratet, mit welcher er zwei inzwischen ebenfalls eingebürgerte Kinder hat.

Im Jahr 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen und die Wegweisung verfügt, nachdem er unter anderem wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Eine vorläufige Aufnahme aufgrund geltend gemachter Vollzugshindernisse wurde abgewiesen. Sowohl der Entzug der Niederlassungsbewilligung als auch die verweigerte vorläufige Aufnahme erwuchsen in Rechtskraft. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wobei er sich auf sein Recht auf Familienleben berief und erneut Vollzugshindernisse geltend machte.] Abgrenzung zu einem Wiedererwägungsgesuch und Voraussetzungen für ein neues Bewilligungsgesuch:

Das vorliegende Gesuch ist nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als Gesuch um eine neue Bewilligung zu behandeln. Auf dieses ist einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (E. 1). Wiedererteilung eines wegen Straffälligkeit rechtskräftig entzogenen Aufenthaltsrechts:

Die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung setzt in der Regel eine mindestens fünfjährige Bewährung im Ausland nach der Ergreifung und Durchsetzung von Entfernungsmassnahmen oder eine wesentliche Änderung der Rechts- oder Sachlage voraus. Einem klaglosen Verhalten während einem illegalen oder prekären Aufenthalt in der Schweiz trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid kommtgrundsätzlich nicht die selbe Bedeutung zu (E. 2). Da der Wegweisungsvollzug aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers nach wie vor aussteht, hat sich der Beschwerdeführer bislang noch nicht fünf Jahre im Ausland bewährt.

Auch eine anspruchsbegründende Änderung der Rechts- oder Sachlage oder dauerhafte Vollzugshindernisse liegen nicht vor. Vielmehr verdient das vollzugsverzögernde Verhalten des Beschwerdeführers gerade keinen Schutz. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Es kann offen bleiben, ob das Migrationsamt unter den gegebenen Umständen überhaupt auf das Gesuch hätte materiell eintreten müssen (E. 3). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG ANSPRUCH AUF NEUBEURTEILUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWÄHRUNG FALL-ZU-FALL-PRAXIS (KUBA) KUBA MITWIRKUNGSPFLICHT NEUE TATSACHE PREKÄRER AUFENTHALT RECHTSKRAFT REVISION (BGER) STRAFFÄLLIGKEIT VOLLZUGSHINDERNISSE VORLÄUFIGE AUFNAHME WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERERTEILUNG WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen:

· Art. 67 Abs. III AuG Art. 83 Abs. I AuG Art. 83 Abs. VII AuG Art. 90 AuG Art. 61 BGG Art. 107 BGG Art. 121 BGG Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 121 Abs. III BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2