Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00728 • VG ZH VB.2014.00728 KI-generiert

Exclusion from City Not Sufficient to Prevent Offenses

Geschäftsnummer VB.2014.00728
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision to exclude an individual from a specific city as a measure to prevent future offenses. The court found that the offenses committed by the individual could occur anywhere within or outside the canton, meaning an exclusion from just one city would not adequately prevent harm to public safety and order. While it might reduce the risk of further offenses in that specific city, it would not prevent them in other areas of the canton, rendering the exclusion an unsuitable measure for ensuring public safety given its limited scope. Consequently, the court upheld the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausgrenzung (G.-Nr. GI140516-L/U) | Mit einer Ausgrenzung soll die betroffene ausländische Person von einem bestimmten Ort ferngehalten werden (E. 3.6). Die vom Beschuldigten verübten Delikte lassen sich an irgend einem Ort im Kanton Zürich oder ausserhalb des Kantons begehen (E. 3.8). Eine Ausgrenzung aus der Stadt Zürich ist demnach nicht dazu geeignet, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Wohl würde sich die Gefahr für eine erneute Delinquenz in der Stadt Zürich verringern, nicht aber für eine Fortsetzung der Straftaten in anderen Gebieten des Kantons. Die angeordnete Massnahme ist hier angesichts ihrer beschränkten Zielrichtung kein taugliches Mittel im Interesse der öffentlichen Sicherheit (E. 3.9). Gutheissung.

Schlagwörter

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Fernhaltemassnahme öffentliche Sicherheit Nichteinzonung Freizügigkeitseinschränkung Strafbefreiung gemeingefährliche Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. I lit. a AuG

This provision is cited in the dispositive and forms the legal basis for the decision regarding exclusion, indicating it was used in the final ruling.

Art. 10 Abs. II BV

Cited in the dispositive, this article likely pertains to fundamental rights relevant to the exclusion order and was therefore used in the final ruling.

Art. 36 Abs. III BV

Mentioned in the dispositive, this provision likely relates to proportionality or restrictions on fundamental rights, a key consideration in the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00728

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00728 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.03.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2016 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausgrenzung (G.-Nr. GI140516-L/U) · Mit einer Ausgrenzung soll die betroffene ausländische Person von einem bestimmten Ort ferngehalten werden (E. 3.6).

Die vom Beschuldigten verübten Delikte lassen sich an irgend einem Ort im Kanton Zürich oder ausserhalb des Kantons begehen (E. 3.8). Eine Ausgrenzung aus der Stadt Zürich ist demnach nicht dazu geeignet, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Wohl würde sich die Gefahr für eine erneute Delinquenz in der Stadt Zürich verringern, nicht aber für eine Fortsetzung der Straftaten in anderen Gebieten des Kantons. Die angeordnete Massnahme ist hier angesichts ihrer beschränkten Zielrichtung kein taugliches Mittel im Interesse der öffentlichen Sicherheit (E. 3.9).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ASOZIALES VERHALTEN AUSGRENZUNG GEHÖRSVERLETZUNG REPLIKRECHT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. a AuG Art. 10 Abs. II BV Art. 36 Abs. III BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2