Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00726 • VG ZH VB.2014.00726 KI-generiert

Execution Authority's Right to Determine Closed Placement Overrides Judicial Recommendation in Forensic Psychiatric Measure

Geschäftsnummer VB.2014.00726
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual subject to a forensic psychiatric measure, for whom the criminal court expressly excluded placement in a closed facility, was nonetheless subjected to a placement in a closed institution, termed "kleine Verwahrung" (small custody), by the execution authority. The court determined that this small custody is not an independent measure to be ordered by a court, but rather an execution matter falling under the authority of the execution bodies, which must base their decision on a psychiatric report regarding dangerousness but may deviate from judicial recommendations for valid reasons, especially when the decision concerns their core competence in determining specific facility placement, thus upholding the execution authority's decision due to the high assessed risk of recidivism for sexual offenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB Massnahmeantritt / Vollzugsregelung | Rechtsnatur und Anordnungsvoraussetzungen der "kleinen Verwahrung". [Obwohl in den strafgerichtlichen Erwägungen ein Massnahmevollzug in einer geschlossenen Einrichtung ausdrücklich ausgeschlossen wurde, wurde durch die Vollzugsbehörde eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung im Sinn der sogenannten "kleinen Verwahrung" angeordnet.] Da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (E. 1). Zuständigkeit zur Anordnung einer kleinen Verwahrung: Nach vorherrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie nach vorgenommener Gesetzesauslegung ist die kleine Verwahrung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht als eigenständige, gerichtlich anzuordnende Massnahme, sondern lediglich als Vollzugsfrage anzusehen, deren Beurteilung wiederum in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden fällt (E. 2). Die durch die Vollzugsbehörde anzuordnende Anordnung einer kleinen Verwahrung muss auf einem psychiatrischen Gutachten beruhen, welches in tatsächlicher Hinsicht die fachlichen Grundlagen für den entsprechenden Vollzugsentscheid liefern und sich insbesondere aus medizinischer Sicht zur Gefährlichkeit des Täters äussern muss. Da die Anordnung der kleinen Verwahrung aber nicht nur psychiatrische, sondern auch strafrechtliche und vollzugsrechtliche Fragestellungen umfasst, darf aus triftigen Gründen auch von einer gutachterlichen Empfehlung abgewichen werden (E. 3). Gerichtliche Erwägungen zu den Vollzugsmodalitäten sind für die Massnahmevollzugsbehörde beachtlich, aber nicht unmittelbar bindend. Diese dürfen aus triftigen Gründen auch dann von den gerichtlichen Vollzugsempfehlungen abweichen, wenn sich die Sachlage zwar nicht wesentlich verändert hat, die gerichtlichen Erwägungen jedoch Kernkompetenzen der Vollzugsbehörden beschlagen oder sich ihrerseits ohne triftigen Grund in Widerspruch zu den gutachterlichen Erwägungen setzen (E. 4). Dem Beschwerdeführer wird gutachterlich eine hohe Rückfallgefachthinsichtlich weiterer Sexualdelikte attestiert. Der von der Vollzugsbehörde angeordnete geschlossene Vollzug steht nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen und psychologischen Empfehlungen und wird zumindest in einer ersten Anlaufphase dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit und dem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers gerecht. Die Justizbehörden waren damit zur Anordnung einer kleinen Verwahrung zuständig und sind aus triftigen Gründen von den strafgerichtlichen Erwägungen abgewichen, zumal die Beurteilung des konkreten Vollzugsangebots einer Massnahevollzugseinrichtung gerade zu ihrer Kernkompetenz gehört (E. 5 f.). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gewährung UP/URB (E. 9 f.). Abweisung der Beschwerde / Gutheissung UP/URB. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Rückfall bei Straftaten Straf- und Massnahmenvollzug Sexualdelikten begründeter Entscheid Isolationshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. III StGB

The case involves the application and interpretation of the legal basis for placing the person under a measure involving confinement.

Art. 59 Abs. I StGB

The case involves the application and interpretation of the legal basis for placing the person under a measure involving confinement.

Art. 59 Abs. II StGB

The case involves the application and interpretation of the legal basis for placing the person under a measure involving confinement.

Art. 61 StGB

Cited in the context of the criminal law provisions governing measures.

Art. 64 StGB

Cited in the context of the criminal law provisions governing measures.

Art. 2 lit. b PPGV

Cited in relation to the regulation of enforcement (Vollzug).

Art. 10 PPGV

Cited in relation to the regulation of enforcement (Vollzug).

§ 74 JVV

Cited in relation to the enforcement regulations.

§ 19 Abs. II lit. b StPO

Cited as a procedural norm in the context of the decision.

§ 82 Abs. I lit. b StPO

Cited as a procedural norm in the context of the decision.

§ 38b Abs. II VRG

Cited as a procedural norm in the context of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00726

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00726 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.05.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 22.10.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB Massnahmeantritt / Vollzugsregelung · Rechtsnatur und Anordnungsvoraussetzungen der "kleinen Verwahrung". [Obwohl in den strafgerichtlichen Erwägungen ein Massnahmevollzug in einer geschlossenen Einrichtung ausdrücklich ausgeschlossen wurde, wurde durch die Vollzugsbehörde eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung im Sinn der sogenannten "kleinen Verwahrung" angeordnet.] Da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (E. 1).

Zuständigkeit zur Anordnung einer kleinen Verwahrung: Nach vorherrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie nach vorgenommener Gesetzesauslegung ist die kleine Verwahrung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht als eigenständige, gerichtlich anzuordnende Massnahme, sondern lediglich als Vollzugsfrage anzusehen, deren Beurteilung wiederum in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden fällt (E. 2). Die durch die Vollzugsbehörde anzuordnende Anordnung einer kleinen Verwahrung muss auf einem psychiatrischen Gutachten beruhen, welches in tatsächlicher Hinsicht die fachlichen Grundlagen für den entsprechenden Vollzugsentscheid liefern und sich insbesondere aus medizinischer Sicht zur Gefährlichkeit des Täters äussern muss.

Da die Anordnung der kleinen Verwahrung aber nicht nur psychiatrische, sondern auch strafrechtliche und vollzugsrechtliche Fragestellungen umfasst, darf aus triftigen Gründen auch von einer gutachterlichen Empfehlung abgewichen werden (E. 3). Gerichtliche Erwägungen zu den Vollzugsmodalitäten sind für die Massnahmevollzugsbehörde beachtlich, aber nicht unmittelbar bindend. Diese dürfen aus triftigen Gründen auch dann von den gerichtlichen Vollzugsempfehlungen abweichen, wenn sich die Sachlage zwar nicht wesentlich verändert hat, die gerichtlichen Erwägungen jedoch Kernkompetenzen der Vollzugsbehörden beschlagen oder sich ihrerseits ohne triftigen Grund in Widerspruch zu den gutachterlichen Erwägungen setzen (E. 4).

Dem Beschwerdeführer wird gutachterlich eine hohe Rückfallgefachthinsichtlich weiterer Sexualdelikte attestiert. Der von der Vollzugsbehörde angeordnete geschlossene Vollzug steht nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen und psychologischen Empfehlungen und wird zumindest in einer ersten Anlaufphase dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit und dem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers gerecht. Die Justizbehörden waren damit zur Anordnung einer kleinen Verwahrung zuständig und sind aus triftigen Gründen von den strafgerichtlichen Erwägungen abgewichen, zumal die Beurteilung des konkreten Vollzugsangebots einer Massnahevollzugseinrichtung gerade zu ihrer Kernkompetenz gehört (E. 5 f.).

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gewährung UP/URB (E. 9 f.). Abweisung der Beschwerde / Gutheissung UP/URB. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · GESCHLOSSENE EINRICHTUNG GUTACHTEN KLEINE VERWAHRUNG KOMPETENZABGRENZUNG MASSNAHMENVOLLZUG SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN SEXUALDELIKT SEXUALSTRAFTÄTER STATIONÄRE MASSNAHME UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERWAHRUNG VOLLZUGSANORDNUNG VOLLZUGSEMPFEHLUNG VOLLZUGSFORM · Rechtsnormen: · § 74 JVV Art. 2 lit. b PPGV Art. 10 PPGV Art. 56 Abs. III StGB Art. 59 Abs. I StGB Art. 59 Abs. II StGB Art. 59 Abs. III StGB Art. 61 StGB Art. 64 StGB § 19 Abs. II lit. b StPO § 82 Abs. I lit. b StPO § 38b Abs. II VRG · Publikationen:

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