Municipality v. Property Owners Regarding Neighborhood Plan Approval and Phasing of Land Readjustment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA group of property owners challenged a neighborhood plan intended to subdivide and service undeveloped plots between three planned roads, primarily objecting to the proposed construction of a new access road (a cul-de-sac) and the re-plotting of their parcels. The prior instance partially upheld their appeal, suggesting the detailed planning and realization of the access road and replotting be postponed until there were definite building intentions for the affected rear areas. Upon further appeal by the municipality, the higher authority approved the neighborhood plan, finding that the prescribed phasing did not alter the subject matter of the dispute. The court reasoned that while phasing the development's infrastructure is permissible, phasing the subdivision (land readjustment) is not allowed under the relevant planning law; moreover, postponing the access road construction would significantly worsen the access conditions for the newly created parcels compared to the current situation, contradicting the purpose of the neighborhood plan, thus rejecting the owners' request to delay the road construction.
Legislator-Regeste
AmtlichQuartierplan | Quartierplan: Etappierung der Parzellierung. Mit dem Quartierplan X sollen verschiedene unüberbaute Grundstücksflächen im Innern zwischen drei zur Sanierung bzw. zum Ausbau vorgesehenen Strassen erschlossen werden. Dafür ist der Bau eines von einer der Strassen abgehenden Zufahrtswegs als Stichstrasse vorgesehen, wobei die nicht überbauten Grundstücke neu zum Zufahrtsweg angeordnet werden sollen. Dagegen wehrten sich sechs Grundstückeigentümer mit Rekurs und beantragten, ihre Grundstücke seien aus dem Quartierplan zu entlassen, eventuell im bestehenden Zustand zu belassen, und auf die Festlegung des Zufahrtswegs sei zu verzichten. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs zweier Grundstückeigentümer teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es lud den Gemeinderat ein, den Technischen Bericht des Quartierplans insoweit zu ergänzen, als die Detailplanung und Realisierung des Zufahrtswegs sowie die Neuparzellierung erst begonnen werden, wenn für den rückwärtigen Bereich der entsprechenden Parzellen eine Überbauungsabsicht bestehe. Nach erhobenener Beschwerde der Gemeinde genehmigte die Baudirektion den Quartierplan und lud den Gemeinderat ein, den Quartierplan gemäss dem Ausgang der Rechtsmittelentscheide anzupassen. Durch die vorgeschriebene Etappierung wurde der Streitgegenstand nicht verlassen (E. 2). Der Gemeinderat legte den Quartierplanentwurf während zweier Monate bis zum Tag der zweiten Grundeigentümerversammlung auf. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte anlässlich der zweiten Grundeigentümerversammlung das Begehren, die Grundstücke seien so zu belassen wie sie seien, und es sei auf den Zufahrtsweg zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte ebenfalls u.a., auf eine Neuparzellierung der Grundstücke sei zu verzichten. Diese Anträge wurden zu Recht als noch rechtzeitig gestellt beurteilt. Begehren um Etappierung werden von § 155 PBG nicht speziell erwähnt, können jedoch gestellt werden, da es sich bei der Etappierung lediglich um den Aufschub des Vollzugs einerbestimmten Massnahme handelt, ohne dass damit ein neuer Streitgegenstand eröffnet würde. Ob das Baurekursgericht jedoch hierzu dem Gemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gewähren müssen, kann offenbleiben (E. 3). Ein etappenweiser Bau der Erschliessungen ist nach § 128 Abs. 1 PBG möglich. Eine Etappierung der Parzellierung sieht das Gesetz demgegenüber nicht vor. Da der Quartierplan vollständig genehmigt wurde, kommt ein Aufschub der Landumlegung nicht infrage. Mit dem Zufahrtsweg würden die mit dem Quartierplan neu geschaffenen Grundstücke überhaupt erst erschlossen. Würde der Bau der Stichstrasse aufgeschoben, würden sich die Erschliessungsverhältnisse während der Zeit des Aufschubs gegenüber dem heutigen Zustand massgebend verschlechtern. Dies widerspräche dem Sinn des Quartierplans, weshalb nicht gesagt werden kann, der Bau der Stichstrasse sei ohne konkrete Bauabsichten nicht erforderlich (E. 4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the possibility of phased construction of access roads, which is relevant to the overall decision context, although the main operative part focuses elsewhere.
Cited in the reasoning regarding the admissibility of phasing requests, which informed the court's decision on the scope of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00721
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00721 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Quartierplan: Etappierung der Parzellierung. Mit dem Quartierplan X sollen verschiedene unüberbaute Grundstücksflächen im Innern zwischen drei zur Sanierung bzw. zum Ausbau vorgesehenen Strassen erschlossen werden. Dafür ist der Bau eines von einer der Strassen abgehenden Zufahrtswegs als Stichstrasse vorgesehen, wobei die nicht überbauten Grundstücke neu zum Zufahrtsweg angeordnet werden sollen.
Dagegen wehrten sich sechs Grundstückeigentümer mit Rekurs und beantragten, ihre Grundstücke seien aus dem Quartierplan zu entlassen, eventuell im bestehenden Zustand zu belassen, und auf die Festlegung des Zufahrtswegs sei zu verzichten. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs zweier Grundstückeigentümer teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es lud den Gemeinderat ein, den Technischen Bericht des Quartierplans insoweit zu ergänzen, als die Detailplanung und Realisierung des Zufahrtswegs sowie die Neuparzellierung erst begonnen werden, wenn für den rückwärtigen Bereich der entsprechenden Parzellen eine Überbauungsabsicht bestehe.
Nach erhobenener Beschwerde der Gemeinde genehmigte die Baudirektion den Quartierplan und lud den Gemeinderat ein, den Quartierplan gemäss dem Ausgang der Rechtsmittelentscheide anzupassen. Durch die vorgeschriebene Etappierung wurde der Streitgegenstand nicht verlassen (E. 2). Der Gemeinderat legte den Quartierplanentwurf während zweier Monate bis zum Tag der zweiten Grundeigentümerversammlung auf. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte anlässlich der zweiten Grundeigentümerversammlung das Begehren, die Grundstücke seien so zu belassen wie sie seien, und es sei auf den Zufahrtsweg zu verzichten.
Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte ebenfalls u.a., auf eine Neuparzellierung der Grundstücke sei zu verzichten. Diese Anträge wurden zu Recht als noch rechtzeitig gestellt beurteilt. Begehren um Etappierung werden von § 155 PBG nicht speziell erwähnt, können jedoch gestellt werden, da es sich bei der Etappierung lediglich um den Aufschub des Vollzugs einerbestimmten Massnahme handelt, ohne dass damit ein neuer Streitgegenstand eröffnet würde. Ob das Baurekursgericht jedoch hierzu dem Gemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gewähren müssen, kann offenbleiben (E. 3).
Ein etappenweiser Bau der Erschliessungen ist nach § 128 Abs. 1 PBG möglich. Eine Etappierung der Parzellierung sieht das Gesetz demgegenüber nicht vor. Da der Quartierplan vollständig genehmigt wurde, kommt ein Aufschub der Landumlegung nicht infrage. Mit dem Zufahrtsweg würden die mit dem Quartierplan neu geschaffenen Grundstücke überhaupt erst erschlossen. Würde der Bau der Stichstrasse aufgeschoben, würden sich die Erschliessungsverhältnisse während der Zeit des Aufschubs gegenüber dem heutigen Zustand massgebend verschlechtern. Dies widerspräche dem Sinn des Quartierplans, weshalb nicht gesagt werden kann, der Bau der Stichstrasse sei ohne konkrete Bauabsichten nicht erforderlich (E. 4).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN ETAPPIERUNG LANDUMLEGUNG PARZELLIERUNG QUARTIERPLAN QUARTIERPLANFESTSETZUNG QUARTIERPLANGENEHMIGUNG QUARTIERPLANGENOSSE STICHSTRASSE ZUFAHRTSWEG · Rechtsnormen: · § 128 PBG § 130 PBG § 147 PBG § 154 PBG § 155 PBG § 156 PBG § 157 PBG § 158 PBG § 160 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3