Zurich Building Zone Ordinance: Small Animal Enclosure Permit Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a building permit for a small animal enclosure adjacent to a residential building, ruling that "special buildings" under Article 17 of the Zurich Building Zone Ordinance (BZO-Zürich) only need to comply with cantonal distance regulations and can exceed the general building zone factor if they meet a 5% threshold, even if the main building already exceeds it. The court further reasoned that the length of buildings on a property is not cumulative for open construction types, and since the enclosure was a separate structure and the distance between it and the main house indicated open construction, the length calculations under Article 13 of the BZO-Zürich were not applicable.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Errichtung eines Kleintiergeheges neben einem Wohnhaus: Überbauungsziffer bei Besonderen Gebäuden, Berechnung der Gebäudelänge. Gemäss Art. 17 BZO-Zürich müssen Besondere Gebäude, die insgesamt eine Überbauungsziffer von 5 % einhalten, nur die kantonalen Abstandsvorschriften beachten, und es darf die gemäss Art. 13 BZO-Zürich vorgeschriebene Überbauungsziffer überschritten werden. Die zusätzliche Festlegung einer Überbauungsziffer für besondere Gebäude im Sinn von Art. 17 BZO-Zürich ist mit übergeordnetem Recht vereinbar (E.2.2). Das bestehende Hauptgebäude überschreitet die Überbauungsziffer gemäss Art. 13 BZO-Zürich. Dennoch liegt kein Anwendungsfall von § 357 Abs. 1 PBG vor, da es sich beim geplanten Tiergehege um eine separate Baute handelt (E. 3.1). Trotz der zu hohen Überbauungsziffer des Hauptgebäudes bleibt nach Auffassung der lokalen Baubehörde einzig massgeblich, ob das geplante Besondere Gebäude die Überbauungsziffer von 5 % einhält (E. 3.2). Eine solche Auslegung von Art. 13 und Art. 17 BZO-Zürich ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Zwischen dem Wohnhaus und dem geplanten Kleintiergehege besteht ein Abstand von rund 10 Metern. Damit liegt eine offene Bauweise vor. Bei dieser Art von Grundstücksüberbauung sind die Längen der darauf stehenden Bauten nicht im Sinn von Art. 13 Abs. 1 BZO-Zürich zusammenzurechnen (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
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KI-generiertCited as a basis for how special buildings must comply with cantonal distance regulations and may exceed the building density index.
Cited in relation to the building density index for special buildings and the calculation of building lengths in open construction.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00720
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00720 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.05.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.04.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Errichtung eines Kleintiergeheges neben einem Wohnhaus: Überbauungsziffer bei Besonderen Gebäuden, Berechnung der Gebäudelänge. Gemäss Art. 17 BZO-Zürich müssen Besondere Gebäude, die insgesamt eine Überbauungsziffer von 5 % einhalten, nur die kantonalen Abstandsvorschriften beachten, und es darf die gemäss Art. 13 BZO-Zürich vorgeschriebene Überbauungsziffer überschritten werden.
Die zusätzliche Festlegung einer Überbauungsziffer für besondere Gebäude im Sinn von Art. 17 BZO-Zürich ist mit übergeordnetem Recht vereinbar (E.2.2). Das bestehende Hauptgebäude überschreitet die Überbauungsziffer gemäss Art. 13 BZO-Zürich. Dennoch liegt kein Anwendungsfall von § 357 Abs. 1 PBG vor, da es sich beim geplanten Tiergehege um eine separate Baute handelt (E. 3.1). Trotz der zu hohen Überbauungsziffer des Hauptgebäudes bleibt nach Auffassung der lokalen Baubehörde einzig massgeblich, ob das geplante Besondere Gebäude die Überbauungsziffer von 5 % einhält (E. 3.2).
Eine solche Auslegung von Art. 13 und Art. 17 BZO-Zürich ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Zwischen dem Wohnhaus und dem geplanten Kleintiergehege besteht ein Abstand von rund 10 Metern. Damit liegt eine offene Bauweise vor. Bei dieser Art von Grundstücksüberbauung sind die Längen der darauf stehenden Bauten nicht im Sinn von Art. 13 Abs. 1 BZO-Zürich zusammenzurechnen (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT BESONDERE GEBÄUDE GEBÄUDELÄNGE GESCHLOSSENE BAUWEISE HAUPTGEBÄUDE OFFENE BAUWEISE ÜBERBAUUNGSZIFFER · Rechtsnormen:
· § 28 Abs. II ABV § 31 ABV § 49 Abs. III PBG § 273 PBG Art. 13 BZO Zürich Art. 17 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3