Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00718 • VG ZH VB.2014.00718 KI-generiert

Extension of Restraining Order Upheld in Family Dispute

Geschäftsnummer VB.2014.00718
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld the extension of a restraining order (no-contact and exclusion zone orders) against an individual concerning their daughter-in-law and grandchildren, determining that the relevant protection law applies not only to partner relationships but also to other family ties, such as the living situation that preceded the incident. The court reasoned that given the conflicting accounts regarding the alleged violent incident, the credibility assessment of the complainant by the lower authority was justified, leading to the conclusion that the continued need for protection warranted the extension of the measures against the appellant, who was deemed a potentially dangerous person under the statute, and that the intrusion on his freedom of movement was permissible under constitutional requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140026 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Rayonverbots und Kontaktverbots gegenüber der Schwiegertochter und den Enkelkindern. Das Gewaltschutzgesetz erfasst nicht nur partnerschaftliche, sondern auch familiäre Beziehungen. Der Beschwerdeführer lebte bis zum die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall mit seiner Schwiegertochter und seinen Enkelkindern zusammen in einem Einfamilienhaus. Er kann deshalb gefährdende Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes sein und ist zur Beschwerde legitimiert (E. 1.3). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 2). Bei "Aussage gegen Aussage" bezüglich eines behaupteten Gewaltvorfalls ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen von entscheidwesentlicher Bedeutung (E. 4.3). Die Vorinstanz hat die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zu Recht als glaubhaft erachtet. Die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots ihr gegenüber erweist sich als rechtmässig (E. 5.4). Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch das Rayonverbot; Anforderungen von Art. 36 BV (E. 4.9). Kinder als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Enkelkindern erweist sich als rechtmässig (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Gesetzlicher Schutz Schutz der Grundrechte Fernhaltemassnahme Sistierung des Besuchsrechts verfassungsmässige Anforderung Familienvormundschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. I GSG

This article is one of the legal bases for the protection measures that were upheld.

Art. 6 Abs. III GSG

This article is one of the legal bases for the protection measures that were upheld.

Art. 11a Abs. I GSG

This article is one of the legal bases for the protection measures that were upheld.

Art. 292 StGB

This article is cited as a relevant legal norm in connection with the case.

§ 16 Abs. I VRG

This article is cited as a relevant legal norm in connection with the case.

§ 16 Abs. II VRG

This article is cited as a relevant legal norm in connection with the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00718

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00718 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140026 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Rayonverbots und Kontaktverbots gegenüber der Schwiegertochter und den Enkelkindern. Das Gewaltschutzgesetz erfasst nicht nur partnerschaftliche, sondern auch familiäre Beziehungen.

Der Beschwerdeführer lebte bis zum die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall mit seiner Schwiegertochter und seinen Enkelkindern zusammen in einem Einfamilienhaus. Er kann deshalb gefährdende Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes sein und ist zur Beschwerde legitimiert (E. 1.3). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 2). Bei "Aussage gegen Aussage" bezüglich eines behaupteten Gewaltvorfalls ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen von entscheidwesentlicher Bedeutung (E. 4.3). Die Vorinstanz hat die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zu Recht als glaubhaft erachtet.

Die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots ihr gegenüber erweist sich als rechtmässig (E. 5.4). Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch das Rayonverbot; Anforderungen von Art. 36 BV (E. 4.9). Kinder als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Enkelkindern erweist sich als rechtmässig (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ENKEL FAMILIE GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYON RAYONVERBOT SCHWIEGERTOCHTER SCHWIEGERVATER TÄTLICHKEIT UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 3 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 292 StGB § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4