Contact Ban Modification Requires Judicial Petition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA father sought the retroactive cancellation of a contact ban with his children, claiming the ban should have ended when the children were handed over to his father. The court affirmed that parties must formally petition the competent court for modifications to protective measures, rather than attempting to resolve them directly with the other party. The court reasoned that this procedure prevents individuals from being coerced into relinquishing protection without judicial oversight and upheld the lower court's decision to terminate the ban only as of the judgment date, after ensuring the children's safety.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Der Beschwerdeführer beantragte dem Haftrichter die Aufhebung des verlängerten Kontaktverbots zu seinen Kindern rückwirkend auf den Tag, an dem die Beschwerdegegnerin diese seinem Vater zu seinen Handen übergab. Nach Anhörung der Beschwerdegegnerin hob der Haftrichter das Kontaktverbot erst per Urteilsdatum auf und erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Missachtung des noch bestehenden Kontaktverbots.] Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob die von einer Schutzmassnahme betroffenen Parteien ohne vorgängige Anrufung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts deren ganze oder teilweise Aufhebung mit Rechtswirkung vereinbaren können (E. 1.2). Die Parteien haben gemäss § 6 GSG um Verlängerung, Aufhebung oder Änderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen zu ersuchen, was impliziert, dass sie sich vorgängig an die zuständige Instanz zu wenden haben (E. 2.3). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, soll doch verhindert werden, dass ohne Einbezug des Zwangsmassnahmengerichts – etwa mittels Drohungen oder auf andere Weise – eine gefährdete Person dazu gebracht wird, auf den ihr oder ihren Kindern zugestandenen Schutz zu verzichten (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hätte vorgängig das Zwangsmassnahmengericht anrufen müssen, wenn er das Kontaktverbot zu seinen Kindern vor dessen Ablauf hätte beseitigt haben wollen. Die Vorinstanz hob dieses daher zu Recht erst per Urteilsdatum auf, nachdem sie sich hatte vergewissern können, dass den Kindern auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer keine Gefahr drohte (E. 3.4). Es bleibt dem Strafverfahren vorbehalten zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen Art. 292 StGB verstossen hat oder nicht (E. 3.6). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for requesting the extension, revocation, or amendment of protective measures from the relevant authority.
This provision is mentioned in the context of a potential criminal offense related to the violation of the contact ban, leaving it to the criminal proceedings to decide on its applicability.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00713
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00713 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Der Beschwerdeführer beantragte dem Haftrichter die Aufhebung des verlängerten Kontaktverbots zu seinen Kindern rückwirkend auf den Tag, an dem die Beschwerdegegnerin diese seinem Vater zu seinen Handen übergab.
Nach Anhörung der Beschwerdegegnerin hob der Haftrichter das Kontaktverbot erst per Urteilsdatum auf und erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Missachtung des noch bestehenden Kontaktverbots.] Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob die von einer Schutzmassnahme betroffenen Parteien ohne vorgängige Anrufung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts deren ganze oder teilweise Aufhebung mit Rechtswirkung vereinbaren können (E. 1.2). Die Parteien haben gemäss § 6 GSG um Verlängerung, Aufhebung oder Änderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen zu ersuchen, was impliziert, dass sie sich vorgängig an die zuständige Instanz zu wenden haben (E. 2.3).
Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, soll doch verhindert werden, dass ohne Einbezug des Zwangsmassnahmengerichts – etwa mittels Drohungen oder auf andere Weise – eine gefährdete Person dazu gebracht wird, auf den ihr oder ihren Kindern zugestandenen Schutz zu verzichten (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hätte vorgängig das Zwangsmassnahmengericht anrufen müssen, wenn er das Kontaktverbot zu seinen Kindern vor dessen Ablauf hätte beseitigt haben wollen. Die Vorinstanz hob dieses daher zu Recht erst per Urteilsdatum auf, nachdem sie sich hatte vergewissern können, dass den Kindern auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer keine Gefahr drohte (E. 3.4).
Es bleibt dem Strafverfahren vorbehalten zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen Art. 292 StGB verstossen hat oder nicht (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG DER MASSNAHME GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. II GSG Art. 292 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3