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VB.2014.00708 • VG ZH VB.2014.00708 KI-generiert

Court Upholds Denial of Zoning Plan Initiation for Serviced Properties

Geschäftsnummer VB.2014.00708
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision denying the initiation of a neighborhood zoning plan. The court determined that the plaintiffs' properties were sufficiently serviced and that no illegal or plan-violating conditions existed, regardless of whether access via a neighboring property would remain available after new construction. The court reasoned that neighborhood zoning plans are not intended to create additional access for already serviced properties when only private interests are involved. Therefore, the denial of the zoning plan initiation was upheld, and the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einleitung des Quartierplanverfahrens | Verweigerung der Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Mit einem Rechtsmittel gegen die verweigerte Einleitung eines Quartierplanverfahrens kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens unzulässigerweise verneint wurden. Die konkrete Ausgestaltung der Erschliessungsanlagen bildet damit nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Einleitungsverfahrens (E. 1.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4). Die Grundstücke der Beschwerdeführenden sind genügend erschlossen. Es besteht weder ein polizei- noch planwidriger Zustand, und zwar unabhängig davon, ob der bestehende Vorplatz auf dem Nachbargrundstück für die Erschliessung der Grundstücke auch nach dem Neubau auf diesem Grundstück noch zur Verfügung steht (E. 5.3.3). Für die Schaffung zusätzlicher Zufahrtmöglichkeiten zu bereits erschlossenen einzelnen Grundstücken bietet das Quartierplanverfahren keinen Raum. Die Gemeinde darf einem Gesuch nur dann stattgeben, wenn mehr als nur private Eigeninteressen an einer Änderung bestehen. Der Beschwerdegegner hat die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens somit zu Recht verweigert (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Nutzungsplan Erschliessung des Grundstücks Baubeschränkungsdienstbarkeit Plangenehmigung Kleinbauzone Zonenplanänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

Mentioned in the context of the right to be heard, but not explicitly cited in the dispositive orders.

§ 123 Abs. II PBG

Cited as a legal norm in the case, but its specific application in the dispositive is not detailed.

§ 147 PBG

Cited as a legal norm in the case, but its specific application in the dispositive is not detailed.

§ 149 Abs. I PBG

Cited as a legal norm in the case, but its specific application in the dispositive is not detailed.

§ 236 Abs. I PBG

Cited as a legal norm in the case, but its specific application in the dispositive is not detailed.

§ 237 PBG

Cited as a legal norm in the case, but its specific application in the dispositive is not detailed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00708

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00708 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Einleitung des Quartierplanverfahrens · Verweigerung der Einleitung eines Quartierplanverfahrens.

Mit einem Rechtsmittel gegen die verweigerte Einleitung eines Quartierplanverfahrens kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens unzulässigerweise verneint wurden. Die konkrete Ausgestaltung der Erschliessungsanlagen bildet damit nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Einleitungsverfahrens (E. 1.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4). Die Grundstücke der Beschwerdeführenden sind genügend erschlossen. Es besteht weder ein polizei- noch planwidriger Zustand, und zwar unabhängig davon, ob der bestehende Vorplatz auf dem Nachbargrundstück für die Erschliessung der Grundstücke auch nach dem Neubau auf diesem Grundstück noch zur Verfügung steht (E. 5.3.3).

Für die Schaffung zusätzlicher Zufahrtmöglichkeiten zu bereits erschlossenen einzelnen Grundstücken bietet das Quartierplanverfahren keinen Raum. Die Gemeinde darf einem Gesuch nur dann stattgeben, wenn mehr als nur private Eigeninteressen an einer Änderung bestehen. Der Beschwerdegegner hat die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens somit zu Recht verweigert (E. 5.4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN ERSCHLIESSUNG QUARTIERPLAN QUARTIERPLANBEDÜRFTIGKEIT QUARTIERPLANEINLEITUNG RECHTLICHES GEHÖR TEILQUARTIERPLANVERFAHREN ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · Art. 29 BV § 123 Abs. II PBG § 147 PBG § 149 Abs. I PBG § 236 Abs. I PBG § 237 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3