Deportation Detention Review Following Procedural Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision regarding detention pending deportation after the mandatory 96-hour review period had elapsed, which was considered a significant procedural error under the relevant law. The court determined that there was no compelling special interest in continued detention because the individual had largely complied with authorities, posed no flight or evasion risk, and lacked any criminal convictions indicating a danger to public safety and order, leading to the acceptance of the appeal and the release from detention.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft (G.-Nr. GI140518-L/U) | Die Haftüberprüfung erfolgte nach Ablauf der 96-stündigen Frist (E. 3.1). Vorliegend wiegt die Nichtwahrung der in Art. 80 Abs. 1 AuG statuierten Frist erheblich. Sodann ist ein besonderes Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich: Er hat sich den Behörden bisher offenbar weitgehend zur Verfügung gehalten; laut Aussage einer Mitarbeiterin beim Migrationsamt lebe er grundsätzlich immer an den ihm zugewiesenen Orten. Es bestehe keine Untertauchens- oder Fluchtgefahr. Den Aufforderungen des Migrationsamtes komme er in der Regel nach und erscheine zu den Terminen. Massgeblich fällt schliesslich ins Gewicht, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, aus welchen auf eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre (E. 3.2). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the failure to observe the time limit stipulated in this article was significant, leading to the granting of the appeal.
This provision was cited among the legal norms applicable to the case.
This provision was cited among the legal norms applicable to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00704
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00704 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140518-L/U) · Die Haftüberprüfung erfolgte nach Ablauf der 96-stündigen Frist (E. 3.1). Vorliegend wiegt die Nichtwahrung der in Art. 80 Abs. 1 AuG statuierten Frist erheblich. Sodann ist ein besonderes Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich:
Er hat sich den Behörden bisher offenbar weitgehend zur Verfügung gehalten; laut Aussage einer Mitarbeiterin beim Migrationsamt lebe er grundsätzlich immer an den ihm zugewiesenen Orten. Es bestehe keine Untertauchens- oder Fluchtgefahr. Den Aufforderungen des Migrationsamtes komme er in der Regel nach und erscheine zu den Terminen. Massgeblich fällt schliesslich ins Gewicht, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, aus welchen auf eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre (E. 3.2).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTENTLASSUNG INTERESSENABWÄGUNG VERFAHRENSFEHLER · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I AuG Art. 80 Abs. I AuG Art. 80 Abs. II AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3