Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00704 • VG ZH VB.2014.00704 KI-generiert

Deportation Detention Review Following Procedural Error

Geschäftsnummer VB.2014.00704
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a decision regarding detention pending deportation after the mandatory 96-hour review period had elapsed, which was considered a significant procedural error under the relevant law. The court determined that there was no compelling special interest in continued detention because the individual had largely complied with authorities, posed no flight or evasion risk, and lacked any criminal convictions indicating a danger to public safety and order, leading to the acceptance of the appeal and the release from detention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140518-L/U) | Die Haftüberprüfung erfolgte nach Ablauf der 96-stündigen Frist (E. 3.1). Vorliegend wiegt die Nichtwahrung der in Art. 80 Abs. 1 AuG statuierten Frist erheblich. Sodann ist ein besonderes Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich: Er hat sich den Behörden bisher offenbar weitgehend zur Verfügung gehalten; laut Aussage einer Mitarbeiterin beim Migrationsamt lebe er grundsätzlich immer an den ihm zugewiesenen Orten. Es bestehe keine Untertauchens- oder Fluchtgefahr. Den Aufforderungen des Migrationsamtes komme er in der Regel nach und erscheine zu den Terminen. Massgeblich fällt schliesslich ins Gewicht, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, aus welchen auf eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre (E. 3.2). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftprüfung Verlängerung der Ausschaffungshaft prozessleitende Verfügungen Asylrevision Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80 Abs. 1 AuG
Vorliegend wiegt die Nichtwahrung der in Art. 80 Abs. 1 AuG statuierten Frist erheblich.
Art. 76 Abs. I AuG
This provision was cited among the legal norms applicable to the case.
Art. 80 Abs. I AuG
The court found that the failure to observe the time limit stipulated in this article was significant, leading to the granting of the appeal.
Art. 80 Abs. II AuG
This provision was cited among the legal norms applicable to the case.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 80 Abs. I AuG

The court found that the failure to observe the time limit stipulated in this article was significant, leading to the granting of the appeal.

Art. 76 Abs. I AuG

This provision was cited among the legal norms applicable to the case.

Art. 80 Abs. II AuG

This provision was cited among the legal norms applicable to the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00704

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00704 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140518-L/U) · Die Haftüberprüfung erfolgte nach Ablauf der 96-stündigen Frist (E. 3.1). Vorliegend wiegt die Nichtwahrung der in Art. 80 Abs. 1 AuG statuierten Frist erheblich. Sodann ist ein besonderes Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich:

Er hat sich den Behörden bisher offenbar weitgehend zur Verfügung gehalten; laut Aussage einer Mitarbeiterin beim Migrationsamt lebe er grundsätzlich immer an den ihm zugewiesenen Orten. Es bestehe keine Untertauchens- oder Fluchtgefahr. Den Aufforderungen des Migrationsamtes komme er in der Regel nach und erscheine zu den Terminen. Massgeblich fällt schliesslich ins Gewicht, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, aus welchen auf eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre (E. 3.2).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTENTLASSUNG INTERESSENABWÄGUNG VERFAHRENSFEHLER · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I AuG Art. 80 Abs. I AuG Art. 80 Abs. II AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3