Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00700 • VG ZH VB.2014.00700 KI-generiert

Notary Fee Recalculation Remand Deemed Final Decision for Appealability

Geschäftsnummer VB.2014.00700
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the appealability of a lower instance decision that annulled a notary's fee invoice and remanded it for recalculation, determining that this remand constituted a final decision, not an interlocutory one, because the lower authority was granted no discretion and was merely implementing a higher court's directive. The court reasoned that since no new or changed facts were presented, as a submitted valuation was deemed party evidence, a re-evaluation of the prior decision regarding the valuation and calculation basis was unwarranted, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Notariatsgebühren | Notariats- und Grundbuchgebühren: strittige Anfechtbarkeit eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids (End- oder Zwischenentscheid). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 wurde insbesondere die Rechnung des Notariats vom 22. November 2012 aufgehoben und zur Neufestsetzung im Sinn der Erwägungen an Letzteres zurückgewiesen. Damit ist diese Verfügung als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren (E. 2.1). Bei besagtem Entscheid handelt es sich nicht um einen Zwischen-, sondern um einen Endentscheid, da dem Notariat offensichtlich keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt wurde (E. 2.3). Die darin enthaltene Rückweisung diente allein der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten(E. 2.4). Es bestand für die Vorinstanz keine Pflicht, die Verfügung vom 23. Januar 2014 als Endentscheid zu benennen oder entsprechende Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben (E. 2.5). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingereichte Verkehrswertschätzung liegt kein neuer bzw. geänderter Sachverhalt vor, zumal dieses Dokument als Parteigutachten zu werten ist. Damit entfällt eine erneute Beurteilung der in der Verfügung vom 23. Januar 2014 vorgenommenen Verkehrswertüberprüfung bzw. der Berechnungsgrundlage (E. 2.6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungsgebühr Notar Zwischenentscheid administrative Entlassung verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

This provision was cited in relation to the admissibility and nature of the decision being appealed.

§ 19a Abs. I VRG

This provision was cited, suggesting it was relevant to the court's decision regarding the merits or procedure.

§ 19a Abs. II VRG

This provision was cited, suggesting it was relevant to the court's decision regarding the merits or procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00700

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00700 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Notariatsgebühren · Notariats- und Grundbuchgebühren: strittige Anfechtbarkeit eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids (End- oder Zwischenentscheid). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 wurde insbesondere die Rechnung des Notariats vom 22. November 2012 aufgehoben und zur Neufestsetzung im Sinn der Erwägungen an Letzteres zurückgewiesen.

Damit ist diese Verfügung als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren (E. 2.1). Bei besagtem Entscheid handelt es sich nicht um einen Zwischen-, sondern um einen Endentscheid, da dem Notariat offensichtlich keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt wurde (E. 2.3). Die darin enthaltene Rückweisung diente allein der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten(E. 2.4). Es bestand für die Vorinstanz keine Pflicht, die Verfügung vom 23. Januar 2014 als Endentscheid zu benennen oder entsprechende Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben (E. 2.5).

Gestützt auf die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingereichte Verkehrswertschätzung liegt kein neuer bzw. geänderter Sachverhalt vor, zumal dieses Dokument als Parteigutachten zu werten ist. Damit entfällt eine erneute Beurteilung der in der Verfügung vom 23. Januar 2014 vorgenommenen Verkehrswertüberprüfung bzw. der Berechnungsgrundlage (E. 2.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ENDENTSCHEID ENTSCHEIDUNGSSPIELRAUM GRUNDBUCHGEBÜHREN NOTARIATSGEBÜHREN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I BGG § 19a Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3