Employee's Request for Correction of Interim Work Certificate Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee sought a correction to a previously issued interim work certificate, but the court ruled against this request because the right to demand a correction of an interim certificate is generally limited to a reasonable time frame, after which the requirement for an up-to-date certificate covering the duration of the employment relationship means a new interim certificate must be issued instead of amending the old one.
Legislator-Regeste
AmtlichÄnderung des Zwischenzeugnisses | Nach § 46 Abs. 2 PG können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Da "jederzeit" ein Zeugnis verlangt werden kann, haben Arbeitnehmende grundsätzlich einen gesetzlich anerkannten Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses (E. 3.1). Ein Arbeitszeugnis hat unter anderem die Grundsätze der Wahrheit und der Vollständigkeit zu beachten und zudem gemäss § 46 Abs. 2 PG namentlich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses Auskunft zu geben. Es folgt damit aus der materiellrechtlichen Regelung über das Arbeitszeugnis, dass in Bezug auf ein Zwischenzeugnis ein Berichtigungsanspruch grundsätzlich innert nützlicher Frist geltend zu machen ist. Nach einem gewissen Zeitablauf - dessen Dauer sich nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls bestimmen lässt - ist eine Berichtigung des Zwischenzeugnisses ausgeschlossen, da stattdessen ein neues Zwischenzeugnis auszustellen ist. Denn nur ein aktuelles Zwischenzeugnis ist vollständig und gibt über die Dauer des Arbeitsverhältnisses Auskunft (E. 3.3). Abweisung.
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KI-generiertThis provision regulates the right of employees to request a certificate concerning the nature and duration of employment, as well as performance and conduct, which is the subject of the dispute.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00697
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00697 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Änderung des Zwischenzeugnisses · Nach § 46 Abs. 2 PG können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Da "jederzeit" ein Zeugnis verlangt werden kann, haben Arbeitnehmende grundsätzlich einen gesetzlich anerkannten Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses (E. 3.1).
Ein Arbeitszeugnis hat unter anderem die Grundsätze der Wahrheit und der Vollständigkeit zu beachten und zudem gemäss § 46 Abs. 2 PG namentlich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses Auskunft zu geben. Es folgt damit aus der materiellrechtlichen Regelung über das Arbeitszeugnis, dass in Bezug auf ein Zwischenzeugnis ein Berichtigungsanspruch grundsätzlich innert nützlicher Frist geltend zu machen ist. Nach einem gewissen Zeitablauf - dessen Dauer sich nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls bestimmen lässt - ist eine Berichtigung des Zwischenzeugnisses ausgeschlossen, da stattdessen ein neues Zwischenzeugnis auszustellen ist.
Denn nur ein aktuelles Zwischenzeugnis ist vollständig und gibt über die Dauer des Arbeitsverhältnisses Auskunft (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSZEUGNIS BERICHTIGUNGSANSPRUCH ZWISCHENZEUGNIS · Rechtsnormen: · § 46 Abs. II PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3