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VB.2014.00687 • VG ZH VB.2014.00687 KI-generiert

Residency Permit Revocation Based on Withholding Information Amidst Family Life Considerations

Geschäftsnummer VB.2014.00687
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the revocation of a residency permit based on the applicant failing to disclose living separately from her spouse, which constituted withholding essential facts during the permit application process, justifying revocation under relevant law provisions. While the court found insufficient proof of an intact marriage for post-divorce residency rights due to continued separate living arrangements without clear justification after the spouse's illness, it partially granted the appeal because denying the applicant a right of residence based on family life would be disproportionate given that her nearly 12-year-old daughter, who moved under the reverse family reunification process, could not reasonably be expected to return to her home country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung/umgekehrter Familiennachzug [Die brasilianische Beschwerdeführerin bezog mit ihren beiden vorehelichen Töchtern in der unmittelbaren Nachbarschaft ihres im Mai 2008 geehelichten Ehegatten eine eigene Wohnung, ohne die Migrationsbehörden hierüber zu informieren. Die getrennten Wohnungen wurden v.a. mit Platzproblemen und damit begründet, dass der Ehemann von 2009-2010 an Magenkrebs erkrankt und deshalb Ruhe benötigt habe. Die Beschwerdeführerin macht hierbei geltend, dass eine Haushalts- und Ehegemeinschaft mit täglichen Kontakten "wohnungs- bzw. nachbarhäuserübergreifend" bis zur definitiven Trennung 2013 stattgefunden habe.] Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren: Die Beschwerdeführerin hat den Migrationsbehörden gegenüber verschwiegen, getrennt von ihrem in derselben Überbauung angemeldeten Ehegatten zu wohnen, womit sie einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG gesetzt hat (E. 2). Verneinung wichtiger Gründe für ein Getrenntleben und nachehelicher Aufenthaltsansprüche: Die Ehegatten lebten auch nach der Genesung des Ehemannes weiterhin getrennt und bildeten auch keinen Grosshaushalt. Aufgrund der verworrenen Verhältnisse und der speziellen Wohnsituation wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, konkretere Angaben zu ihrem alltäglichen Eheleben nach der Genesung ihres Mannes zu machen. Unter diesen Umständen ist eine für einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorauszusetzende dreijährige intakte Ehe nicht hinreichend bewiesen (E. 3). Umgekehrter Familiennachzug: Da der hier niedergelassenen und knapp 12-jährigen Tochter der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Brasilien nicht zuzumuten ist, kommt der Beschwerdeführerin aus dem Recht aus Familienleben ein zweckbedingtes Aufenthaltsrecht zu (E. 4). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Neuverteilung der Rekurskosten (E.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Scheidungsgrund Recht auf Familiengründung Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. a AuG
This provision is cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG as the basis for the revocation of the residence permit.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
This provision relates to the requirements for residence based on marriage, the lack of which was assessed by the court.
Art. 3 Abs. II ANAG
· Art. 3 Abs. II ANAG Art.
Art. 9 Abs. II lit. a ANAG
II ANAG Art. 9 Abs. II lit. a ANAG Art.
Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG
a ANAG Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG Art.
Art. 11 Abs. I ANAV
a ANAG Art. 11 Abs. I ANAV Art.
Art. 42 AuG
Art. 47 Abs. I AuG
42 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG

This provision establishes the ground for revocation (Widerruf) due to the concealment of essential facts in the permit procedure.

Art. 62 lit. a AuG

This provision is cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG as the basis for the revocation of the residence permit.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

This provision relates to the requirements for residence based on marriage, the lack of which was assessed by the court.

Art. 64 LTF

This provision is likely cited in the unknown dispositive section concerning the allocation of legal costs or compensation, although the specific order is not detailed.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited in the dispositive regarding the allocation of court costs (Kostenauflage).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00687

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00687 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Niederlassungsbewilligung/umgekehrter Familiennachzug [Die brasilianische Beschwerdeführerin bezog mit ihren beiden vorehelichen Töchtern in der unmittelbaren Nachbarschaft ihres im Mai 2008 geehelichten Ehegatten eine eigene Wohnung, ohne die Migrationsbehörden hierüber zu informieren.

Die getrennten Wohnungen wurden v.a. mit Platzproblemen und damit begründet, dass der Ehemann von 2009-2010 an Magenkrebs erkrankt und deshalb Ruhe benötigt habe. Die Beschwerdeführerin macht hierbei geltend, dass eine Haushalts- und Ehegemeinschaft mit täglichen Kontakten "wohnungs- bzw. nachbarhäuserübergreifend" bis zur definitiven Trennung 2013 stattgefunden habe.] Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren: Die Beschwerdeführerin hat den Migrationsbehörden gegenüber verschwiegen, getrennt von ihrem in derselben Überbauung angemeldeten Ehegatten zu wohnen, womit sie einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG gesetzt hat (E. 2).

Verneinung wichtiger Gründe für ein Getrenntleben und nachehelicher Aufenthaltsansprüche: Die Ehegatten lebten auch nach der Genesung des Ehemannes weiterhin getrennt und bildeten auch keinen Grosshaushalt. Aufgrund der verworrenen Verhältnisse und der speziellen Wohnsituation wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, konkretere Angaben zu ihrem alltäglichen Eheleben nach der Genesung ihres Mannes zu machen. Unter diesen Umständen ist eine für einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorauszusetzende dreijährige intakte Ehe nicht hinreichend bewiesen (E. 3).

Umgekehrter Familiennachzug: Da der hier niedergelassenen und knapp 12-jährigen Tochter der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Brasilien nicht zuzumuten ist, kommt der Beschwerdeführerin aus dem Recht aus Familienleben ein zweckbedingtes Aufenthaltsrecht zu (E. 4). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Neuverteilung der Rekurskosten (E.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN FAMILIENLEBEN GETRENNTE WOHNSITZE GETRENNTLEBEN GROSSHAUSHALT KOSTENAUFLAGE LIVING APART TOGETHER REFORMATIO IN PEIUS UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WICHTIGE GRÜNDE WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 3 Abs. II ANAG Art. 9 Abs. II lit. a ANAG Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG Art. 11 Abs. I ANAV Art. 42 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 62 lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 90 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 13 Abs. II VRG § 63 Abs. II VRG Art. 60 VZAE Art. 77 Abs. IV VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3