Appeal Dismissed: Extension of Restraining Orders Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the extension of restraining orders (rayon prohibitions) concerning the former partner's residence and workplace under the Protection Against Violence Act. The court found that the facts newly presented in the appeal were admissible, and the lower court's determination that the danger to the protected person remained credible, thus justifying the extension of protective measures, was not challengeable. Although the restraining orders infringed upon the appellant's freedom of movement, this interference was deemed permissible as it met constitutional requirements, and the appellant's arguments failed to substantiate that the measures were excessively burdensome, leading to the upholding of the initial decision, including the cost allocation.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140095 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Beschwerde gegen die Verlängerung der Rayonverbote betreffend den Wohn- und den Arbeitsort der ehemaligen Partnerin] Die mit der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen erweisen sich als zulässig (E. 1.3). Dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und die Schutzmassnahmen verlängerte, ist nicht zu beanstanden (E. 4.1). Die Rayonverbote bedeuten einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers. Der Eingriff erweist sich jedoch als zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind zu unsubstanziiert, als daraus geschlossen werden müsste, die Rayonverbote seien für ihn geradezu unzumutbar (E. 4.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden (E. 4.3). Abweisung.
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KI-generiertThe infringement of the appellant's freedom of movement, caused by the protection measures, meets the requirements of this article.
This article relates to the extension of protection measures, which the court upheld.
This article relates to the protection measures (Rayonverbote), which the court upheld.
This provision governs the allocation of costs in the preceding instance, which the court deemed appropriate.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00678
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00678 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140095 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
[Beschwerde gegen die Verlängerung der Rayonverbote betreffend den Wohn- und den Arbeitsort der ehemaligen Partnerin] Die mit der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen erweisen sich als zulässig (E. 1.3). Dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und die Schutzmassnahmen verlängerte, ist nicht zu beanstanden (E. 4.1). Die Rayonverbote bedeuten einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers. Der Eingriff erweist sich jedoch als zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind zu unsubstanziiert, als daraus geschlossen werden müsste, die Rayonverbote seien für ihn geradezu unzumutbar (E. 4.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWEGUNGSFREIHEIT GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II BV Art. 10 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG § 52 Abs. II VRG · Publikationen:
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