Late Family Reunification Denial Upheld Due to Insufficient Substantiation of Care Needs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal seeking the late family reunification of a minor son, affirming the denial of the residency permit because the applicant failed to adequately fulfill her obligation under relevant law to substantiate the precarious care situation and lack of alternatives in the country of origin. The applicant provided contradictory and unsubstantiated information regarding her son's previous care, the current caregiver's situation, and alternatives in the home country, rendering the claim for late admission due to the caregiver's alleged sudden health deterioration unconvincing as no rapid decline in health could be ascertained.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Verweigerung des Familiennachzugs infolge verspäteter Gesuchstellung. [Die thailändische Beschwerdeführerin hat in Thailand einen 2002 geborenen Sohn und eine volljährige, (gemäss ihren Angaben) geistig behinderte Tochter. Beide Kinder leben seit geraumer Zeit bei der Grossmutter väterlicherseits der Tochter. Ob der Sohn zuvor durch die Beschwerdeführerin selbst oder durch eine Pflegefamilie betreut wurde, ist aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin unklar. Die Beschwerdeführerin stellte sodann nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz ein unbestritten verspätetetes Nachzugsgesuch für ihren Sohn. Während im erstinstanzlichen Verfahren das Nachzugsgesuch noch mit den nun günstigen Nachzugsbedingungen und einer generellen Überforderung der bisherigen Betreuungsperson begründet wurde, rückten im Rekursverfahren erstmals die gesundheitlichen Probleme der bisherigen Betreuerin in den Vordergrund.] Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG hat die um einen nachträglichen, nicht fristgerechten Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substantiiert darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Der Beschwerdeführerin ist ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. So hat sie es trotz entsprechender Aufforderung durch die Migrationsbehörden unterlassen, detaillierte und überprüfbare Angaben zu ihrer thailändischen Verwandtschaft und bisheriger Betreuungspersonen zu machen. Insbesondere zu allfälligen Betreuungsalternativen in Thailand, den Betreuungsverhältnissen in den ersten Lebensjahren und der bisherigen Unterhaltsfinanzierung hat sie widersprüchliche und unvollständige Angaben gemacht, die so nicht überprüfbar sind. Dass Gesundheitsprobleme der bisherigen Betreuungsperson die weitere Betreuung des Kindes verunmöglichen, erscheint sodann unglaubhaft, nachdem eine rapide Verschlechterung von derenGesundheitszustand nicht auszumachen ist und grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bisherige Betreuungs- und Bezugspersonen eine lange praktizierte Betreuung fortsetzen werden, sofern keine objektiven Gründe sie hieran hindern. Mangels ausreichender Begründung und Substanziierung des nachträglichen Familiennachzugs ist die Beschwerde damit abzuweisen. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant failed to meet her duty to cooperate as required by this article regarding late family reunification.
This article appears in the list of cited legal norms, forming the general basis for the decision on family reunification, although Art. 90 AuG was the direct reason for dismissal.
This article appears in the list of cited legal norms relevant to the family reunification claim.
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This article appears in the list of cited legal norms, likely governing the procedure or general aspects of the law.
This article appears in the list of cited legal norms, likely governing the specific conditions for family reunification.
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This article appears in the list of cited legal norms concerning the right to respect for private and family life.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00674
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00674 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2015 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verweigerung des Familiennachzugs infolge verspäteter Gesuchstellung. [Die thailändische Beschwerdeführerin hat in Thailand einen 2002 geborenen Sohn und eine volljährige, (gemäss ihren Angaben) geistig behinderte Tochter.
Beide Kinder leben seit geraumer Zeit bei der Grossmutter väterlicherseits der Tochter. Ob der Sohn zuvor durch die Beschwerdeführerin selbst oder durch eine Pflegefamilie betreut wurde, ist aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin unklar. Die Beschwerdeführerin stellte sodann nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz ein unbestritten verspätetetes Nachzugsgesuch für ihren Sohn. Während im erstinstanzlichen Verfahren das Nachzugsgesuch noch mit den nun günstigen Nachzugsbedingungen und einer generellen Überforderung der bisherigen Betreuungsperson begründet wurde, rückten im Rekursverfahren erstmals die gesundheitlichen Probleme der bisherigen Betreuerin in den Vordergrund.] Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG hat die um einen nachträglichen, nicht fristgerechten Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substantiiert darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern.
Der Beschwerdeführerin ist ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. So hat sie es trotz entsprechender Aufforderung durch die Migrationsbehörden unterlassen, detaillierte und überprüfbare Angaben zu ihrer thailändischen Verwandtschaft und bisheriger Betreuungspersonen zu machen. Insbesondere zu allfälligen Betreuungsalternativen in Thailand, den Betreuungsverhältnissen in den ersten Lebensjahren und der bisherigen Unterhaltsfinanzierung hat sie widersprüchliche und unvollständige Angaben gemacht, die so nicht überprüfbar sind.
Dass Gesundheitsprobleme der bisherigen Betreuungsperson die weitere Betreuung des Kindes verunmöglichen, erscheint sodann unglaubhaft, nachdem eine rapide Verschlechterung von derenGesundheitszustand nicht auszumachen ist und grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bisherige Betreuungs- und Bezugspersonen eine lange praktizierte Betreuung fortsetzen werden, sofern keine objektiven Gründe sie hieran hindern. Mangels ausreichender Begründung und Substanziierung des nachträglichen Familiennachzugs ist die Beschwerde damit abzuweisen.
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTERSSCHWÄCHE BETREUUNGSVERHÄLTNISSE BETREUUNGSWECHSEL FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG GEISTIG BEHINDERTE/-R GESUNDHEITSZUSTAND GROSSMUTTER KINDSWOHL KRANKHEIT MITWIRKUNGSPFLICHT NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUG NACHZUGSANSPRUCH NACHZUGSFRIST NACHZUGSGESUCH NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS PFLEGEFAMILIE SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT THAILAND UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG UNTERHALT WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WICHTIGE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. III AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 90 AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 73 Abs. I VZAE Art. 73 Abs. II VZAE Art. 73 Abs. III VZAE · Publikationen:
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