Jurisdictional Dispute Over Support Residency in Housing Community
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person moved into a housing community offering crisis intervention, and both the community's social services and their previous municipality denied responsibility for support, creating a jurisdictional conflict. The court considered whether the housing community constituted a "home" that would negate a support residency, noting that while a low degree of external control and lack of therapy might argue against it, intensive use of the support services could qualify it as such. The court also determined that the person's support residency in their prior municipality ended when they resumed work in Zurich but continued living in the housing community in another canton, as this reduced their engagement with the support services. Due to incomplete documentation regarding the nature of the housing community, the case was remanded for further factual investigation.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Negativer Kompetenzkonflikt. Unterstützungswohnsitz. Die Beschwerdeführerin zog freiwillig in eine Wohngemeinschaft einer Stiftung im Kanton X, welche Krisenintervention anbietet. Von der dortigen Sozialbehörde wurde ein Unterstützungswohnsitz aufgrund eines Heimaufenthalts verneint, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Wohngemeinde um Unterstützung ersuchte, welche jedoch ihre Unterstützungszuständigkeit ebenfalls ablehnte. Interkantonaler Sachverhalt, der zur Anwendung des Unterstützungsgesetzes (ZUG) führt (E. 2.3). Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder in einer anderen Einrichtung begründet keinen Unterstützungswohnsitz (E. 2.4). Keine gesetzliche Definition des Heimbegriffs. Rechtsprechung und Literatur zum Heimbegriff (E. 4). Geringer Fremdbestimmungsgrad und keine eigentliche Therapie in der Wohngemeinschaft. Bei intensiver Nutzung des niederschwelligen Betreuungsangebots kann die Heimeigenschaft jedoch erfüllt sein. Die blosse Einbindung in ein Betreuungsprogramm genügt jedoch nicht (E. 5.3-4). Der Unterstützungswohnsitz in der früheren Wohngemeinde entfiel spätestens dann, als die Beschwerdeführerin wieder eine Tätigkeit im Kanton Zürich aufnahm, jedoch weiterhin in der Wohngemeinschaft im Kanton X wohnte, da damit nur noch sehr wenig Zeit für die Nutzung des Betreuungsangebots blieb. Aufgrund der unvollständigen Unterlagen sind jedoch weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig (E. 5.5). Vergleich mit dem "Begleiteten Wohnen" der Stadt Zürich (E. 5.6). Gewährung UP/URB (E. 6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Sozialbehörde zur weiteren Sachverhaltsabkärung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for intercantonal matters regarding support law.
Cited regarding the determination of the place of residence for support purposes.
Cited to establish that residence in a home, hospital, or other institution does not establish a place of residence for support.
Cited in relation to the need for further factual investigation by the social authorities.
Cited in the context of determining the competent social assistance authority.
Cited regarding the general principles of social assistance jurisdiction.
Cited concerning the criteria for establishing a place of residence for social assistance.
Cited as the legal basis for social assistance in the canton.
Cited in the context of returning the case to the lower authority for further investigation.
Cited regarding the court's competence to review the decision.
Cited for the partial granting of the appeal and the remittal of the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00673
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00673 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Negativer Kompetenzkonflikt. Unterstützungswohnsitz. Die Beschwerdeführerin zog freiwillig in eine Wohngemeinschaft einer Stiftung im Kanton X, welche Krisenintervention anbietet. Von der dortigen Sozialbehörde wurde ein Unterstützungswohnsitz aufgrund eines Heimaufenthalts verneint, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Wohngemeinde um Unterstützung ersuchte, welche jedoch ihre Unterstützungszuständigkeit ebenfalls ablehnte.
Interkantonaler Sachverhalt, der zur Anwendung des Unterstützungsgesetzes (ZUG) führt (E. 2.3). Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder in einer anderen Einrichtung begründet keinen Unterstützungswohnsitz (E. 2.4). Keine gesetzliche Definition des Heimbegriffs. Rechtsprechung und Literatur zum Heimbegriff (E. 4). Geringer Fremdbestimmungsgrad und keine eigentliche Therapie in der Wohngemeinschaft. Bei intensiver Nutzung des niederschwelligen Betreuungsangebots kann die Heimeigenschaft jedoch erfüllt sein. Die blosse Einbindung in ein Betreuungsprogramm genügt jedoch nicht (E. 5.3-4).
Der Unterstützungswohnsitz in der früheren Wohngemeinde entfiel spätestens dann, als die Beschwerdeführerin wieder eine Tätigkeit im Kanton Zürich aufnahm, jedoch weiterhin in der Wohngemeinschaft im Kanton X wohnte, da damit nur noch sehr wenig Zeit für die Nutzung des Betreuungsangebots blieb. Aufgrund der unvollständigen Unterlagen sind jedoch weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig (E. 5.5). Vergleich mit dem "Begleiteten Wohnen" der Stadt Zürich (E. 5.6). Gewährung UP/URB (E. 6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Sozialbehörde zur weiteren Sachverhaltsabkärung.
· --- · Stichworte: · DAUERNDER VERBLEIB HEIM INSTITUTION INTERKANTONAL KOMPETENZ KOMPETENZKONFLIKT SOZIALHILFE SPITAL THERAPIE UNTERSTÜTZUNG UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITZ ZUSTÄNDIGKEITSGESETZ · Rechtsnormen: · § 31 SHG § 34 Abs. 1 SHG § 35 SHG § 38 Abs. 3 SHG § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG § 17 Abs. 2 VRG Art. 1 Abs. 1 ZUG Art. 4 Abs. 1 ZUG Art. 4 Abs. 2 ZUG Art. 9 Abs. 3 ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3