Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00672 • VG ZH VB.2014.00672 KI-generiert

Surname Change After Custody Grant Amidst Legislative Repeal

Geschäftsnummer VB.2014.00672
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A father, after being granted sole custody of his children by the authorities, attempted to file a declaration changing the children's surname to his own under a former legal provision, but the civil registry office initially refused to accept the declaration without proof of the custody decision's finality, which only arrived after the relevant law allowing such a declaration was repealed on July 1, 2014. The court reasoned that while it could leave open whether the initial refusal constituted a challengeable decision, the appeal should be dismissed because the father had completed his part of the act before the legal deadline, and the required formal requirement of a signature certification could not be held against him as his identity was not in doubt, and the custody decisions were effectively final at the time of his declaration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Namensänderung durch Namenserklärung | [Namenserklärung betreffend Kinder unverheirateter Eltern nach aArt. 270a Abs. 3 ZGB bei der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an den Vater). Die elterliche Sorge war mit Entscheiden der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von April 2014 dem Vater allein übertragen worden. Er sprach bis Ende Juni 2014 mehrmals beim zuständigen Zivilstandsamt vor und wollte eine Erklärung nach aArt. 270a Abs. 3 ZGB abgeben, wonach die Kinder nunmehr seinen Familiennamen und nicht mehr denjenigen der Kindsmutter tragen sollten. Der Beschwerdegegner lehnte die Entgegennahme der Erklärung des Vaters bzw. die Eintragung des geänderten Namens in das Personenstandsregister (die eine Beglaubigung seiner Unterschrift vorausgesetzt hätte) im Juni 2014 stets ab, da er (noch) keine Rechtskraftbescheinigung hinsichtlich der Entscheide betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge beibringen konnte. Erst am 1. Juli 2014 bescheinigte die KESB die Rechtskraft per 23. Mai 2014. Daraufhin sprach der Vater am 7. Juli 2014 erneut beim Beschwerdegegner vor, welcher die Erklärung nun entgegennahm. Am 1. Juli 2014 war jedoch eine revidierte Gesetzesbestimmung in Kraft getreten; das ab diesem Zeitpunkt geltende Recht sah die Möglichkeit einer solchen Namenserklärung nicht mehr vor.] Vorliegend ist fraglich, ob überhaupt eine anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners vorliegt. Die Vorinstanz hat das verneint und ist auf das Rechtsmittel an sie nicht eingetreten. Die Namenserklärung selbst wirkt an sich bereits namensändernd, eine Verfügung ist dafür nicht erforderlich (E. 3 Ingress bis E. 3.2.3). Die Frage, ob eine anfechtbare Verfügung vorliege oder nicht, kann offengelassen ewrden, da die Beschwerde an die Vorisntanz, wenn darauf einzutreten gewesen wäre, hätte abgewiesen werden müssen (E. 3.3). Im Hinblick auf die Eintragung in das Personenstandsregister bestand eine Formvorschrift (Beglaubigung der Unterschrift nach Art. 18a Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 37aAbs. 5 ZStV), welche der Feststellung der Identität diente. Der Vater hatte seinen Handlungsteil bzw. die Abgabe der Erklärung vor dem 30. Juni 2014 erledigt, wie vom Beschwerdegegner bestätigt wurde. Seine Identität stand fest bzw. war nie zweifelhaft gewesen. Dass er die Bescheinigung betreffend Rechtskraft der Entscheide nicht vor dem 30. Juni 2014 hatte beibringen können, hat nicht er zu vertreten. Zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung waren die Entscheide jedenfalls rechtskräftig. Die Formvorschrift von aArt.18a Abs. 1 ZStV kann ihm daher nicht entgegengehalten werden (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Namensänderung Identitätsnachweis Abänderung der elterlichen Sorge Zivilrechtsstreitigkeit Familienregister Rechtsakt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 270a ZGB

This article is referenced in the case context regarding a name declaration for children of unmarried parents, which is the subject of the dispute.

Art. 18 Abs. I lit. k ZStV

This article is listed among the legal norms examined or relevant to the case proceedings.

Art. 18a Abs. I ZStV

This article is listed among the legal norms examined or relevant to the case proceedings (related to signature attestation).

Art. 37a ZStV

This article is listed among the legal norms examined or relevant to the case proceedings (related to signature attestation).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00672

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00672 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.07.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 16.06.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Namensänderung durch Namenserklärung · [Namenserklärung betreffend Kinder unverheirateter Eltern nach aArt. 270a Abs. 3 ZGB bei der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an den Vater). Die elterliche Sorge war mit Entscheiden der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von April 2014 dem Vater allein übertragen worden.

Er sprach bis Ende Juni 2014 mehrmals beim zuständigen Zivilstandsamt vor und wollte eine Erklärung nach aArt. 270a Abs. 3 ZGB abgeben, wonach die Kinder nunmehr seinen Familiennamen und nicht mehr denjenigen der Kindsmutter tragen sollten. Der Beschwerdegegner lehnte die Entgegennahme der Erklärung des Vaters bzw. die Eintragung des geänderten Namens in das Personenstandsregister (die eine Beglaubigung seiner Unterschrift vorausgesetzt hätte) im Juni 2014 stets ab, da er (noch) keine Rechtskraftbescheinigung hinsichtlich der Entscheide betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge beibringen konnte.

Erst am 1. Juli 2014 bescheinigte die KESB die Rechtskraft per 23. Mai 2014. Daraufhin sprach der Vater am 7. Juli 2014 erneut beim Beschwerdegegner vor, welcher die Erklärung nun entgegennahm. Am 1. Juli 2014 war jedoch eine revidierte Gesetzesbestimmung in Kraft getreten; das ab diesem Zeitpunkt geltende Recht sah die Möglichkeit einer solchen Namenserklärung nicht mehr vor.] Vorliegend ist fraglich, ob überhaupt eine anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners vorliegt. Die Vorinstanz hat das verneint und ist auf das Rechtsmittel an sie nicht eingetreten.

Die Namenserklärung selbst wirkt an sich bereits namensändernd, eine Verfügung ist dafür nicht erforderlich (E. 3 Ingress bis E. 3.2.3). Die Frage, ob eine anfechtbare Verfügung vorliege oder nicht, kann offengelassen ewrden, da die Beschwerde an die Vorisntanz, wenn darauf einzutreten gewesen wäre, hätte abgewiesen werden müssen (E. 3.3). Im Hinblick auf die Eintragung in das Personenstandsregister bestand eine Formvorschrift (Beglaubigung der Unterschrift nach Art. 18a Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 37a Abs. 5 ZStV), welche der Feststellung der Identität diente.

Der Vater hatte seinen Handlungsteil bzw. die Abgabe der Erklärung vor dem 30. Juni 2014 erledigt, wie vom Beschwerdegegner bestätigt wurde. Seine Identität stand fest bzw. war nie zweifelhaft gewesen. Dass er die Bescheinigung betreffend Rechtskraft der Entscheide nicht vor dem 30. Juni 2014 hatte beibringen können, hat nicht er zu vertreten. Zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung waren die Entscheide jedenfalls rechtskräftig. Die Formvorschrift von aArt.18a Abs. 1 ZStV kann ihm daher nicht entgegengehalten werden (E. 4). Gutheissung UP/URB.

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGLAUBIGUNG ELTERLICHE SORGE ERKLÄRUNG KIND/-ER NAMENSERKLÄRUNG PERSONENSTANDSDATEN REGISTER UNVERHEIRATETE ELTERN ZIVILSTANDSREGISTER · Rechtsnormen: · Art. 270a ZGB Art. 18 Abs. I lit. k ZStV Art. 18a Abs. I ZStV Art. 37a ZStV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4