Zoning Permit for Balcony Addition Upheld Against Claims of Arbitrary Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenged a building permit for a balcony addition to a building designated on a zone plan, alleging legal violations and arbitrary application of zoning regulations concerning alterations to specially designated buildings. The court found that the relevant zoning provision granted the municipality discretion, protected by municipal autonomy, and that the building permit authority's reasoning had been carefully examined. The court dismissed the claims of legal violation, arbitrary application, and violation of the municipality's self-binding obligations, upholding the building permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Anbau eines Balkons an ein im Kernzonenplan spezielle bezeichnetes Gebäude. Sie rügt Rechtsverletzung und Willkür bei der Anwendung der Bestimmung der BZO zu den Um- und Ersatzbauten für speziell bezeichnete Gebäude (E. 4). Vorliegend eröffnet die betreffende Bestimmung der BZO der Gemeinde bei der Auslegung und Anwendung einen von der Gemeindeautonomie geschützten Entscheidungsspielraum. Das Baurekursgericht hat sich in solchen Fällen mit den Entscheidgründen der Baubewilligungsbehörde mit besonderer Sorgfalt auseinanderzusetzen (E. 4.1.1). Die Rüge der Rechtsverletzung und der Willkür bei der Anwendung der betreffenden Bestimmung der BZO ist ebenso wie die Rüge der Verletzung der sogenannten Selbstbindung des Gemeinwesens gemäss § 204 PBG unbegründet (E. 4.4 und 5.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to dismiss the appeal against the building permit.
Used to dismiss the appeal against the building permit.
Cited in relation to the appeal against the building permit, concerning the self-binding of the public authority.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00669
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00669 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Anbau eines Balkons an ein im Kernzonenplan spezielle bezeichnetes Gebäude. Sie rügt Rechtsverletzung und Willkür bei der Anwendung der Bestimmung der BZO zu den Um- und Ersatzbauten für speziell bezeichnete Gebäude (E. 4).
Vorliegend eröffnet die betreffende Bestimmung der BZO der Gemeinde bei der Auslegung und Anwendung einen von der Gemeindeautonomie geschützten Entscheidungsspielraum. Das Baurekursgericht hat sich in solchen Fällen mit den Entscheidgründen der Baubewilligungsbehörde mit besonderer Sorgfalt auseinanderzusetzen (E. 4.1.1). Die Rüge der Rechtsverletzung und der Willkür bei der Anwendung der betreffenden Bestimmung der BZO ist ebenso wie die Rüge der Verletzung der sogenannten Selbstbindung des Gemeinwesens gemäss § 204 PBG unbegründet (E. 4.4 und 5.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT BAUBEWILLIGUNG INVENTAREINTRAG SELBSTBINDUNG · Rechtsnormen: · § 238 Abs. II PBG § 2014 PBG § 20 Abs. I lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3