Administrative Court Upholds Rejection of Late Appeal for Retroactive Building Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a lower authority's decision not to accept an appeal concerning a retroactive building permit for a chicken coop, as the thirty-day appeal period stipulated by law, following the original permit decision from 2007, had clearly lapsed by the time the appellant filed their appeal in 2014. The court reasoned that the unchallenged nature of the 2007 permit meant it had long since become legally binding, and the appellant could not retroactively gain a right to appeal by now disputing their intentions or lack of appeal in 2007, as allowing this would render statutory appeal deadlines meaningless.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung für einen Hühner-Unterstand | Frist zur Rekurserhebung verpasst. Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass der Entscheid der Baubehörde vom 22. Februar 2007 über die nachträgliche Baubewilligung für einen Hühner-Unterstand längst in Rechtskraft erwachsen ist, was auch unbestritten blieb. Die 30-tägige Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG war damit bei der Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer am 25. Mai 2014 offenkundig verpasst. Es bleibt unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2007, was er heute bestreitet, überhaupt Rekurs hat erheben wollen. Selbst wenn ein Rekurswille damals gefehlt hätte, würde ihm dies heute kein nachträgliches Rekursrecht eröffnen. Es versteht sich von selbst, dass die unterlassene Anfechtung einer Baubewilligung nicht dazu führt, dass gegen die Bewilligung nachträglich noch rekurriert werden könnte. Eine solche Auffassung würde Rechtsmittelfristen vielmehr zur Makulatur machen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass es keinen Gerichtsentscheid gibt, der sich materiell zur Rechtmässigkeit der nachträglichen Baubewilligung für den Hühner-Unterstand äussert (E. 1). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision governs the time limit for appeal, which was deemed missed by the appellant, leading to the confirmation of the lower court's non-admission decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00664
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00664 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.08.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für einen Hühner-Unterstand · Frist zur Rekurserhebung verpasst. Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass der Entscheid der Baubehörde vom 22.
Februar 2007 über die nachträgliche Baubewilligung für einen Hühner-Unterstand längst in Rechtskraft erwachsen ist, was auch unbestritten blieb. Die 30-tägige Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG war damit bei der Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer am 25. Mai 2014 offenkundig verpasst. Es bleibt unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2007, was er heute bestreitet, überhaupt Rekurs hat erheben wollen. Selbst wenn ein Rekurswille damals gefehlt hätte, würde ihm dies heute kein nachträgliches Rekursrecht eröffnen. Es versteht sich von selbst, dass die unterlassene Anfechtung einer Baubewilligung nicht dazu führt, dass gegen die Bewilligung nachträglich noch rekurriert werden könnte.
Eine solche Auffassung würde Rechtsmittelfristen vielmehr zur Makulatur machen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass es keinen Gerichtsentscheid gibt, der sich materiell zur Rechtmässigkeit der nachträglichen Baubewilligung für den Hühner-Unterstand äussert (E. 1). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN RECHTSMITTELFRIST · Rechtsnormen: · § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5