Interim Disciplinary Order Not Appealable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to hear a disciplinary appeal because the appealed decision was an interim order, not a final one, and thus not subject to immediate appeal. The court reasoned that initiating a disciplinary proceeding is not an actionable order and that the appellant would not suffer irreparable harm by being compelled to respond to accusations and provide documents while a related criminal proceeding was ongoing. Therefore, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichVerletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln (BGFA) Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 BGG dar, da er das (Disziplinar-) Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zu dessen Erledigung bildet (E. 2.1). Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens stellt keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG dar (E. 2.2.1). Auf die Beschwerde ist auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs, das Disziplinarverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu sistieren, anficht. Mit einer Gutheissung der Beschwerde könnte nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, und zudem ist diesbezüglich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich (E. 2.2.2). Dies gilt auch hinsichtlich der Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen und zur Einreichung von Unterlagen und der diesbezüglich angedrohten Säumnisfolgen (E. 2.2.3). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to classify the contested decision as an interim decision, leading to inadmissibility of the appeal.
Cited in conjunction with Art. 93 Abs. I BGG to determine the contested decision as an interim decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00663
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214907&W10_KEY=13317091&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00663 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Verletzung von Berufsregeln (BGFA) Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 BGG dar, da er das (Disziplinar-) Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zu dessen Erledigung bildet (E. 2.1).
Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens stellt keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG dar (E. 2.2.1). Auf die Beschwerde ist auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs, das Disziplinarverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu sistieren, anficht. Mit einer Gutheissung der Beschwerde könnte nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, und zudem ist diesbezüglich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich (E. 2.2.2). Dies gilt auch hinsichtlich der Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen und zur Einreichung von Unterlagen und der diesbezüglich angedrohten Säumnisfolgen (E. 2.2.3).
Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BERUFSREGELN DISZIPLINARVERFAHREN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SISTIERUNG STRAFVERFAHREN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 6 AnwG § 38 AnwG Art. 12 BGFA Art. 93 Abs. I BGG § 19 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4