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VB.2014.00661 • VG ZH VB.2014.00661 KI-generiert

Immigration Law: Revocation of Permanent Residence Due to Criminal Conviction Upheld

Geschäftsnummer VB.2014.00661
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a permanent residence permit and subsequent deportation order against an individual who had received a conditional prison sentence of 20 months for aiding and abetting theft, thereby meeting the criteria for a long-term prison sentence. The court found that the prior decision did not violate the appellant's right to be heard, as the lower court adequately considered the social integration aspects despite not interviewing relatives or obtaining school records for the children. Furthermore, given the repeated criminal activity, the court reasoned that the appellant's roughly 22 years of residency and family ties in the country, including four settled children, were insufficient to establish a disproportionate outcome in his favor or qualify as a hardship case, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Wegweisung | Rechtliches Gehör, längerfristige Freiheitsstrafe, Verhältnismässigkeit, Härtefall Indem die Vorinstanz in Bezug auf die soziale Integration des Beschwerdeführers weder dessen Verwandte angehört noch Auskünfte von den Schulen der Kinder eingeholt hat, hat die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers dessen rechtliches Gehör nicht verletzt (E. 2.2). Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter anderem wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl verurteilt. Das Kriterium der längerfristigen Freiheitsstrafe ist damit erfüllt (E. 3.2). Angesichts der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers vermag weder seine rund 22-jährige Anwesenheit in der Schweiz noch seine familiäre Situation - vier in der Schweiz niedergelassene Kinder - die Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen (E. 4.2.2 f.). Aufgrund seiner wiederholten Delinquenz kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls berufen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familienwegweisung Aufenthaltsbewilligung Strafurteil Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
· --- · Stichworte: · ANHÖRUNG FAMILIÄRE BEZIEHUNG KINDER LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG RECHTLICHES GEHÖR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Art.
Art. 61 AuG
Art. 62 AuG
Art. 63 AuG
Art. 64 AuG
Art. 82 BGG
Art. 113 BGG
Art. 13 BV
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65a VRG

This provision is cited in the final orders (implied through the general appeal outcome resolution based on the merits discussed, although the exact citation in the dispositive is inferred from the list of norms applied to the decision result).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00661

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00661 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.10.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Wegweisung · Rechtliches Gehör, längerfristige Freiheitsstrafe, Verhältnismässigkeit, Härtefall Indem die Vorinstanz in Bezug auf die soziale Integration des Beschwerdeführers weder dessen Verwandte angehört noch Auskünfte von den Schulen der Kinder eingeholt hat, hat die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers dessen rechtliches Gehör nicht verletzt (E. 2.2).

Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter anderem wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl verurteilt. Das Kriterium der längerfristigen Freiheitsstrafe ist damit erfüllt (E. 3.2). Angesichts der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers vermag weder seine rund 22-jährige Anwesenheit in der Schweiz noch seine familiäre Situation - vier in der Schweiz niedergelassene Kinder - die Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen (E. 4.2.2 f.). Aufgrund seiner wiederholten Delinquenz kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls berufen (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG FAMILIÄRE BEZIEHUNG KINDER LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG RECHTLICHES GEHÖR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Art. 61 AuG Art. 62 AuG Art. 63 AuG Art. 64 AuG Art. 82 BGG Art. 113 BGG Art. 13 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 36 BV Art. 121 BV Art. 8 EMRK § 13 Abs. 2 VRG § 17 Abs. 2 VRG § 20 VRG § 50 VRG § 65a VRG Art. 80 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3