Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00658 • VG ZH VB.2014.00658 KI-generiert

Expired Protective Order Appeal Cost Allocation

Geschäftsnummer VB.2014.00658
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative appeal concerned protective measures imposed by a magistrate judge under protection of violence laws, which expired during the appeal process, rendering the matter moot as the appellant no longer faced prejudice. The court reasoned that while the appeal became devoid of subject matter, a summary review indicated the magistrate's decision to extend the protective measures (including a contact and area ban) was within the court's wide discretion and not flawed; consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, including paying the opposing party's compensation, despite the procedural dismissal, but was granted legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140154 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Die vom Haftrichter verlängerten Schutzmassnahmen dauerten "lediglich" bis zum 9. Januar 2015. Für die Beschwerdeführerin besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2.2). Nach einer summarischen Prüfung und vor dem Hintergrund des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums ist der Entscheid des Haftrichters nicht zu beanstanden; die Verteilung der Verfahrenskosten erweist sich ebenfalls als gerechtfertigt (E. 3.3). Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens kann keiner Partei angelastet werden. Aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung erscheint die vorinstanzliche Verfügung jedoch nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, und ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin (E. 4.3). Abschreibung als gegenstandslos geworden; Bestätigung der Kostenfolgen der haftrichterlichen Verfügung.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen administrative Entlassung Verwaltungskosten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Richter/Staatsanwalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 ZPO

The provision concerning the granting of free legal aid (unentgeltliche Prozessführung) was applied in the dispositive.

Art. 66 ZPO

The provision concerning court costs (Kostenauflage) was applied in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00658

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00658 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140154 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Die vom Haftrichter verlängerten Schutzmassnahmen dauerten "lediglich" bis zum 9. Januar 2015. Für die Beschwerdeführerin besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2.2).

Nach einer summarischen Prüfung und vor dem Hintergrund des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums ist der Entscheid des Haftrichters nicht zu beanstanden; die Verteilung der Verfahrenskosten erweist sich ebenfalls als gerechtfertigt (E. 3.3). Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens kann keiner Partei angelastet werden. Aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung erscheint die vorinstanzliche Verfügung jedoch nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen.

Demgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, und ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin (E. 4.3).

Abschreibung als gegenstandslos geworden; Bestätigung der Kostenfolgen der haftrichterlichen Verfügung. · --- · Stichworte: · GEGENSTANDSLOSIGKEIT KONTAKTVERBOT NEBENFOLGENREGELUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTSSCHUTZINTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4