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VB.2014.00654 • VG ZH VB.2014.00654 KI-generiert

Social Assistance Benefit Reduction Upheld Despite Minor Procedural Defect

Geschäftsnummer VB.2014.00654
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant challenged a reduction in social assistance benefits due to refusal of work, where the court found a slight violation of the right to be heard because the applicant was not informed of certain documents submitted after the written proceedings concluded; however, this procedural defect was considered curable. Substantively, the court upheld the benefit reduction, reasoning that the offered temporary work in waste disposal was reasonable because the applicant was provided with high-visibility clothing and adequate footwear, and his insistence on different safety gear constituted a disregard of the authority's directives regarding acceptable work assignments. Furthermore, the required structure of the benefit reduction, limiting monthly installments to less than a 15% reduction of the basic living needs, was deemed appropriate, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: umstrittene Leistungskürzung wegen Verweigerung einer Arbeit. Indem der Beschwerdeführer offenbar nicht über weitere Unterlagen informiert wurde, welche der Vorinstanz noch nach der formellen Beendigung des Schriftenwechsels zugestellt wurden, wurde sein Anspruch auf vorgängige Orientierung verletzt. Diese Gehörsverletzung wiegt jedoch nicht schwer und kann geheilt werden (E. 2.4). Rechtsgrundlagen betreffend zumutbare Arbeit) und Leistungskürzung sowie -einstellung (E. 3.2-3.4). Der Beschwerdeführer verfügte jedenfalls über die Leuchtbekleidung und gutes Schuhwerk bzw. dies wurde ihm vom Betriebsleiter angeboten. Damit bestand für ihn kein Grund, die als zumutbar einzustufende Ferienvertretung in der Abfallentsorgung wegen ungenügender Arbeitskleidung zu beanstanden (E. 4.2.2). Mit seinem "sehr auffälligen" Verhalten und insbesondere seinem Beharren darauf, dass ihm eine seiner Ansicht nach sichere und damit andere Arbeitskleidung als die ihm zur Verfügung gestellte hätte angeboten werden müssen, missachtete er die Anordnungen der Sozialbehörde gemäss dem Zwischenentscheid vom 22. Mai 2013. Die vorinstanzliche Anweisung, wonach die monatlichen Ratenzahlungen geringer sein müssen als die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 %, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe befristete Leistung Sozialarbeit Verfahrensmangel missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Recht auf Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is cited in the dispositive to rule on the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00654

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00654 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: umstrittene Leistungskürzung wegen Verweigerung einer Arbeit. Indem der Beschwerdeführer offenbar nicht über weitere Unterlagen informiert wurde, welche der Vorinstanz noch nach der formellen Beendigung des Schriftenwechsels zugestellt wurden, wurde sein Anspruch auf vorgängige Orientierung verletzt.

Diese Gehörsverletzung wiegt jedoch nicht schwer und kann geheilt werden (E. 2.4). Rechtsgrundlagen betreffend zumutbare Arbeit) und Leistungskürzung sowie -einstellung (E. 3.2-3.4). Der Beschwerdeführer verfügte jedenfalls über die Leuchtbekleidung und gutes Schuhwerk bzw. dies wurde ihm vom Betriebsleiter angeboten. Damit bestand für ihn kein Grund, die als zumutbar einzustufende Ferienvertretung in der Abfallentsorgung wegen ungenügender Arbeitskleidung zu beanstanden (E. 4.2.2). Mit seinem "sehr auffälligen" Verhalten und insbesondere seinem Beharren darauf, dass ihm eine seiner Ansicht nach sichere und damit andere Arbeitskleidung als die ihm zur Verfügung gestellte hätte angeboten werden müssen, missachtete er die Anordnungen der Sozialbehörde gemäss dem Zwischenentscheid vom 22.

Mai 2013. Die vorinstanzliche Anweisung, wonach die monatlichen Ratenzahlungen geringer sein müssen als die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 %, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABFALLENTSORGUNG ARBEITSKLEIDUNG ARBEITSSCHUHE KEHRICHTABFUHR LEISTUNGSEINSTELLUNG LEISTUNGSKÜRZUNG ORIENTIERUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR SCHUHE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WEISUNG ZUMUTBARE ARBEIT · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 21 Abs. I SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3