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VB.2014.00649 • VG ZH VB.2014.00649 KI-generiert

Parking Permit Appeal: New Arguments Allowed, Vested Right Denied

Geschäftsnummer VB.2014.00649
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court allowed an appeal concerning a building permit for a parking space, permitting new arguments on appeal because they were based on the established facts from the prior administrative decision, even though the appellant had mistakenly failed to raise them earlier. The court denied the claim that the parking space had a vested right, as a thirty-year existence was not proven, and rejected the argument that a garden opening for parking should be permitted based on neighborhood examples, as existing permits were not based on the same legal grounds.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Parkplatz. Eintreten bei neuen Bauhinderungsgründen. Bestandesgarantie. Vorgartenöffnung. Gleichbehandlung im Unrecht. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sollen in baurechtlichen Verfahren von den Verfahrensbeteiligten keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden. Diese Praxis gilt allerdings nicht absolut. Stützen sich neue rechtliche Vorbringen auf das Tatsachenfundaments des Rekursentscheids, besteht für das Verwaltungsgericht keine gesetzliche Grundlage, im Beschwerdeverfahren keine neuen Bauhinderungsgründe zuzulassen (E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat es die Beschwerdeführerin irrtümlich versäumt, die materiellen Einwände rechtzeitig vor der Vorinstanz vorzubringen, obwohl sie dies durchaus vorhatte. Sie stützt sich in ihren Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht zudem auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 3.4). Der streitbetroffene Parkplatz geniesst keine Bestandesgarantie, da ein über dreissigjähriges Bestehen durch die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden konnte (E. 5). Gemäss ständiger Praxis der Baubehörde ist die Öffnung von Vorgärten zu Parkzwecken nur bis zu einem Drittel der Anstosslänge zulässig. Von dieser Regel darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden. Im vorliegenden Fall sind solch besondere Gründe nicht ersichtlich; insbesondere kann keine Nivellierung nach unten bzw. eine Orientierung an schlechten Beispielen in der Nachbarschaft verlangt werden (E. 6). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht liegt ebenfalls nicht vor, da die bewilligten Parkplätze in der Umgebung sich nicht auf die gleiche Rechtsgrundlage stützen wie der streitbetroffene Parkplatz (E. 7.3). Abweisung.

Schlagwörter

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neues rechtliches Vorbringen Baubewilligung Wohlerworbene Rechte erworbener Anspruch Parkplatzpflicht Zutrittsrecht im Sachenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 340 PBG

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the neighbor's right to access. It was used to justify the appeal's admissibility, as the appellant brought up new facts based on the existing factual basis from the previous instance.

§ 52 Abs. 1 VRG

This provision is relevant to the court's decision on the admissibility of new arguments in the appeal process. It was used to justify why the court could consider new 'Bauhinderungsgründe' (reasons for construction impediment) even though they were not raised in the prior instance.

§ 238 Abs. 1 PBG

This provision relates to the concept of vested rights or 'Bestandesgarantie' (guarantee of existing state). It was used to deny the existence of such a guarantee for the parking space in question, as its continuous existence for over thirty years could not be proven.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00649

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00649 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Parkplatz. Eintreten bei neuen Bauhinderungsgründen. Bestandesgarantie. Vorgartenöffnung. Gleichbehandlung im Unrecht. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sollen in baurechtlichen Verfahren von den Verfahrensbeteiligten keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden.

Diese Praxis gilt allerdings nicht absolut. Stützen sich neue rechtliche Vorbringen auf das Tatsachenfundaments des Rekursentscheids, besteht für das Verwaltungsgericht keine gesetzliche Grundlage, im Beschwerdeverfahren keine neuen Bauhinderungsgründe zuzulassen (E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat es die Beschwerdeführerin irrtümlich versäumt, die materiellen Einwände rechtzeitig vor der Vorinstanz vorzubringen, obwohl sie dies durchaus vorhatte. Sie stützt sich in ihren Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht zudem auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt.

Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 3.4). Der streitbetroffene Parkplatz geniesst keine Bestandesgarantie, da ein über dreissigjähriges Bestehen durch die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden konnte (E. 5). Gemäss ständiger Praxis der Baubehörde ist die Öffnung von Vorgärten zu Parkzwecken nur bis zu einem Drittel der Anstosslänge zulässig. Von dieser Regel darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden. Im vorliegenden Fall sind solch besondere Gründe nicht ersichtlich; insbesondere kann keine Nivellierung nach unten bzw. eine Orientierung an schlechten Beispielen in der Nachbarschaft verlangt werden (E. 6).

Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht liegt ebenfalls nicht vor, da die bewilligten Parkplätze in der Umgebung sich nicht auf die gleiche Rechtsgrundlage stützen wie der streitbetroffene Parkplatz (E. 7.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUHINDERUNGSGRUND BESTANDESGARANTIE EINORDNUNG EINTRETENSFRAGE GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT PARKPLATZ VERKEHRSSICHERHEIT VORGARTENÖFFNUNG · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 1 PBG § 340 PBG § 52 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3