Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00642 • VG ZH VB.2014.00642 KI-generiert

Extension of Protective Measures Under Violence Act and Child Contact Ruling

Geschäftsnummer VB.2014.00642
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision regarding the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act, finding that the initial judge rightly deemed the ongoing threat to the opposing party credible. Although the original order did not explicitly distinguish between the protective measures for the opposing party and those for the children, the court reasoned that the context implied the extension of the no-contact order did not apply to the children, thus allowing the appealing party to resume contact with them immediately. Due to equitable considerations, the appealing party was only ordered to bear half of the procedural costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Der Haftrichter erachtete den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin zu Recht als glaubhaft (E. 4.1). Der Haftrichter differenzierte im Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezüglich der Verlängerung der Schutzmassnahmen zwar nicht zwischen denjenigen gegenüber der Beschwerdegegnerin und denjenigen gegenüber den Kindern. Aus der Begründung und den gesamten Umständen kann jedoch nur der Schluss gezogen werden, dass er eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern nicht für angezeigt hielt. Der Beschwerdeführer ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt berechtigt, mit seinen Kindern in Verbindung zu treten (E. 4.2.1). Aus Billigkeitsgründen sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Kindesschutzmassnahmen Verfahrenskosten Einzelkind Notwehr Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger Sorgerechtsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. I GSG

This provision seems to be the substantive basis for the measures concerning the Protection Against Violence Act, although the final order structure is summarized above the standard structure.

Art. 66 Abs. 2 VRVG

This provision was cited in the dispositive regarding the partial allocation of court costs based on equity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00642

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00642 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Der Haftrichter erachtete den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin zu Recht als glaubhaft (E. 4.1). Der Haftrichter differenzierte im Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezüglich der Verlängerung der Schutzmassnahmen zwar nicht zwischen denjenigen gegenüber der Beschwerdegegnerin und denjenigen gegenüber den Kindern.

Aus der Begründung und den gesamten Umständen kann jedoch nur der Schluss gezogen werden, dass er eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern nicht für angezeigt hielt. Der Beschwerdeführer ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt berechtigt, mit seinen Kindern in Verbindung zu treten (E. 4.2.1). Aus Billigkeitsgründen sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BILLIGKEIT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4