Nullification of Naturalization Due to Deception and Concealment of Criminal Acts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the nullification of an individual's naturalization because the applicant obtained it through deception by knowingly providing false information and concealing criminal acts while signing a declaration affirming adherence to the legal order, which requires disclosure of all known or recognizable criminal behavior, not just formally discovered offenses, leading to the conclusion that the applicant violated the duty to cooperate, justifying the nullification as proportionate and aligned with the purpose of the law.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtigerklärung der Einbürgerung | [Nichtigerklärung einer ordentlichen Einbürgerung. Der Beschwerdeführer hat die Einbürgerung erschlichen, indem er gegenüber den Einbürgerungsbehörden bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht bzw. strafbare Handlungen verschwiegen hatte.] Voraussetzung für die Eignung zur Einbürgerung respektive die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung ist unter anderem das Beachten der Rechtsordnung (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens das Formular "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht" unterzeichnet, womit er gegenüber den Behörden unterschriftlich bestätigte, dass weder Strafurteile gegen ihn ergangen seien, noch Strafuntersuchungen eingeleitet worden seien, noch er "Delikte begangen" habe, "für die [er] in der Schweiz oder im Ausland mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen" müsse (E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer beging jedoch vor und während des Einbürgerungsverfahrens strafbare Handlungen (E. 3.5). Bei der Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des Bewerbers und nicht, ob allfällige Straftaten schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht. Die Mitwirkungspflicht des Bewerbers bezieht sich ebenfalls auf noch nicht entdecktes Verhalten, von dem er wissen musste, dass es strafbar sei. Seine Informationspflicht bezieht sich somit auch auf potenziell strafbares Verhalten, soweit dies für den Bewerber jedenfalls erkennbar war (E. 3.4.1). Zum selben Schluss kommt man ohne Weiteres beim Studium des vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formulars "Erklärung betreffend Beachen der Rechtsordnung und Vollmacht" (E. 3.4.2). Auch wenn vorliegend selbst die entsprechenden Strafuntersuchungen vor dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens noch nicht eingeleitet gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer folglich die Pflichtgehabt, die Einbürgerungsbehörden über sein tatsächliches Verhalten, dessen Strafbarkeit auch für ihn ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, zu informieren (E. 3.6). Damit hat er einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt (E. 3.7). Die Nichtigerklärung erweist sich vorliegend auch als vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig (E. 4). Abweisung.
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KI-generiertThis provision establishes the ground for the annulment of naturalization because the applicant intentionally provided false information or concealed criminal acts.
This provision was cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00640
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00640 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nichtigerklärung der Einbürgerung · [Nichtigerklärung einer ordentlichen Einbürgerung. Der Beschwerdeführer hat die Einbürgerung erschlichen, indem er gegenüber den Einbürgerungsbehörden bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht bzw. strafbare Handlungen verschwiegen hatte.] Voraussetzung für die Eignung zur Einbürgerung respektive die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung ist unter anderem das Beachten der Rechtsordnung (E. 3.3).
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens das Formular "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht" unterzeichnet, womit er gegenüber den Behörden unterschriftlich bestätigte, dass weder Strafurteile gegen ihn ergangen seien, noch Strafuntersuchungen eingeleitet worden seien, noch er "Delikte begangen" habe, "für die [er] in der Schweiz oder im Ausland mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen" müsse (E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer beging jedoch vor und während des Einbürgerungsverfahrens strafbare Handlungen (E. 3.5).
Bei der Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des Bewerbers und nicht, ob allfällige Straftaten schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht. Die Mitwirkungspflicht des Bewerbers bezieht sich ebenfalls auf noch nicht entdecktes Verhalten, von dem er wissen musste, dass es strafbar sei. Seine Informationspflicht bezieht sich somit auch auf potenziell strafbares Verhalten, soweit dies für den Bewerber jedenfalls erkennbar war (E. 3.4.1).
Zum selben Schluss kommt man ohne Weiteres beim Studium des vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formulars "Erklärung betreffend Beachen der Rechtsordnung und Vollmacht" (E. 3.4.2). Auch wenn vorliegend selbst die entsprechenden Strafuntersuchungen vor dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens noch nicht eingeleitet gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer folglich die Pflichtgehabt, die Einbürgerungsbehörden über sein tatsächliches Verhalten, dessen Strafbarkeit auch für ihn ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, zu informieren (E. 3.6).
Damit hat er einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt (E. 3.7). Die Nichtigerklärung erweist sich vorliegend auch als vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · DELINQUENZ ERSCHLEICHEN NICHTIGERKLÄRUNG ORDENTLICHE EINBÜRGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 41 Abs. 1 BÜG Art. 41 Abs. 1bis BÜG Art. 41 Abs. 2 BÜG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2