Mootness of Appeal Due to Release from Detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declared the appeal procedure moot because the immigration authorities released the appellant from pre-deportation detention, rendering the appeal against the detention extension irrelevant. The court reasoned that the immigration authorities' decision to release the appellant after questioning their nationality and considering the lengthy detention was not disadvantageous to them regarding secondary consequences. Given the minimal court effort involved and the circumstances, the court deemed it justifiable to transfer the procedural costs to the court treasury.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140452-L/U) | Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft durch das Migrationsamt. Übernahme der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse. Dem Migrationsamt kann es hinsichtlich der Nebenfolgen nicht zum Nachteil gereichen, wenn es den Beschwerdeführer nach dem negativen Resultat der Befragung zur Staatsangehörigkeit und angesichts der langen Haftdauer aus der Ausschaffungshaft entlässt. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass dem Verwaltungsgericht aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich geringfügiger Aufwand entstanden ist, lässt es sich rechtfertigen, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 2.4). Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.
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KI-generiertUsed to declare the proceedings moot due to the release of the applicant from detention.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00639
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00639 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140452-L/U) · Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft durch das Migrationsamt. Übernahme der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse. Dem Migrationsamt kann es hinsichtlich der Nebenfolgen nicht zum Nachteil gereichen, wenn es den Beschwerdeführer nach dem negativen Resultat der Befragung zur Staatsangehörigkeit und angesichts der langen Haftdauer aus der Ausschaffungshaft entlässt.
Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass dem Verwaltungsgericht aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich geringfügiger Aufwand entstanden ist, lässt es sich rechtfertigen, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 2.4). Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT GEGENSTANDSLOSIGKEIT GERICHTSKASSE HAFTENTLASSUNG NEBENFOLGEN VERFAHRENSKOSTEN ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG § 107 Abs. I lit. e ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4