Utility Fee Dispute Over Undetected Underground Water Leak
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA dispute arose over water supply fees after an undetectable underground pipe rupture led to a massive, unbilled water meter increase on a property; the prior owner used self-readings, but the subsequent owner's administrator only noted readings without forwarding them for nearly four years until a query revealed the leak, prompting the utility to reduce sewage fees for the leaked water but uphold charges for the recorded usage. The court reasoned that the relevant municipal law offered no basis for reducing consumption fees due to undetected circumstances preventing actual use, and while the utility was partly at fault for delayed internal processing, the waiver of the overflow fee adequately addressed the inadequate use of the leaked water, rendering the original fee calculation proportionate and reversing a lower court's decision to remit the case for downward fee adjustment.
Legislator-Regeste
AmtlichGebühren | Gebühren: Wasserversorgung, Gebührenauflage. Auf einem der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt gehörenden Areal kam es zu einem unterirdischen Leitungsriss, welcher von aussen nicht festgestellt werden konnte, zumal das entwichene Wasser versickerte. Aufgrund dessen kam es zu einem massiven Anstieg des Wasserzählers. Von der vorherigen Eigentümerin wurden die Zählerstände jeweils in Selbstablesung der Wasserversorgung gemeldet. Mit der Beschwerdegegnerin wurde hingegen keine Vereinbarung über die Ablesungsart getroffen. Diese liess den Zählerstand von ihrer Verwaltung monatlich notieren, ohne jedoch die Angaben zur Fakturierung an die Wasserversorgung weiterzuleiten. Als diese im Juli 2011 auf Nachfrage hin die Angaben erhielt, wurde der Leitungsriss aufgrund des sprunghaft angestiegenen Zählerstands festgestellt und umgehend behoben. Die Wasserversorgung Zürich korrigierte die Gebührenforderung durch Reduktion der Abwassergebühr wegen Versickerung und Erlass der Überwasserverbrauchsgebühr, stellte jedoch die übrigen Gebühren für Wasserbezug und Abwasser in Rechnung. Die Vorinstanz erachtete die strittige Gebührenforderung als unverhältnismässig und wies die Sache zur angemessenen Gebührenfestsetzung an die Stadt Zürich zurück, wogegen sich diese wehrt. Streitgegenstand ist nur die Gebühr für den Wasserbezug (E. 2.1). Rechtliche Grundlagen zur Wasserversorgung (E. 3). Das massgebende kommunale Recht lässt bei der Bemessung der Verbrauchsgebühren keinen Raum für eine Gebührenreduktion bei nicht entdeckten oder behobenen Umständen, welche die tatsächliche Wassernutzung verunmöglichten (E. 6.1). Neben dem Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin, welche den Wasserverlust hätte bemerken können, liegt auch ein Versäumnis seitens der Wasserversorgung vor, wenn sie dieses Geschäft intern fast vier Jahre lang pendent hielt (E. 6.4.1). Mit Verzicht auf die Überwassergebühr wurde die nicht adäquate Nutzung des versickerten Wassers genügend berücksichtigt, weshalbsich die strittige Gebührenrechnung als verhältnismässig erweist und kein Anlass zur Korrektur durch die Vorinstanz bestand (E. 6.4.3). Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision relates to the legal basis for the water supply fees which was the subject of the dispute.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00635
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00635 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren: Wasserversorgung, Gebührenauflage. Auf einem der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt gehörenden Areal kam es zu einem unterirdischen Leitungsriss, welcher von aussen nicht festgestellt werden konnte, zumal das entwichene Wasser versickerte.
Aufgrund dessen kam es zu einem massiven Anstieg des Wasserzählers. Von der vorherigen Eigentümerin wurden die Zählerstände jeweils in Selbstablesung der Wasserversorgung gemeldet. Mit der Beschwerdegegnerin wurde hingegen keine Vereinbarung über die Ablesungsart getroffen. Diese liess den Zählerstand von ihrer Verwaltung monatlich notieren, ohne jedoch die Angaben zur Fakturierung an die Wasserversorgung weiterzuleiten. Als diese im Juli 2011 auf Nachfrage hin die Angaben erhielt, wurde der Leitungsriss aufgrund des sprunghaft angestiegenen Zählerstands festgestellt und umgehend behoben.
Die Wasserversorgung Zürich korrigierte die Gebührenforderung durch Reduktion der Abwassergebühr wegen Versickerung und Erlass der Überwasserverbrauchsgebühr, stellte jedoch die übrigen Gebühren für Wasserbezug und Abwasser in Rechnung. Die Vorinstanz erachtete die strittige Gebührenforderung als unverhältnismässig und wies die Sache zur angemessenen Gebührenfestsetzung an die Stadt Zürich zurück, wogegen sich diese wehrt. Streitgegenstand ist nur die Gebühr für den Wasserbezug (E. 2.1). Rechtliche Grundlagen zur Wasserversorgung (E. 3).
Das massgebende kommunale Recht lässt bei der Bemessung der Verbrauchsgebühren keinen Raum für eine Gebührenreduktion bei nicht entdeckten oder behobenen Umständen, welche die tatsächliche Wassernutzung verunmöglichten (E. 6.1). Neben dem Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin, welche den Wasserverlust hätte bemerken können, liegt auch ein Versäumnis seitens der Wasserversorgung vor, wenn sie dieses Geschäft intern fast vier Jahre lang pendent hielt (E. 6.4.1). Mit Verzicht auf die Überwassergebühr wurde die nicht adäquate Nutzung des versickerten Wassers genügend berücksichtigt, weshalbsich die strittige Gebührenrechnung als verhältnismässig erweist und kein Anlass zur Korrektur durch die Vorinstanz bestand (E. 6.4.3).
Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FABRIKBAUTE GEBÜHREN GEBÜHRENBEMESSUNG GEBÜHRENBERECHNUNG RECHNUNG ROHRBRUCH VERANTWORTLICHKEIT VERSCHULDEN WASSER WASSERBEZUG WASSERGEBÜHR WASSERVERSORGUNG WASSERZÄHLER · Rechtsnormen: · § 25 WasserwirtschaftsG § 26 WasserwirtschaftsG § 27 Abs. 5 WasserwirtschaftsG § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3