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VB.2014.00628 • VG ZH VB.2014.00628 KI-generiert

Student Appeal Regarding Non-Promotion and Mootness of Transfer

Geschäftsnummer VB.2014.00628
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court considered an appeal concerning a student's non-promotion from the 3rd grade of a long-cycle secondary school, which followed a provisional promotion in the prior semester, leading to the student subsequently transferring without examination to the 1st grade of a short-cycle secondary school at the start of the next academic year. The court reasoned that the unexamined transfer from the 3rd grade of the long-cycle school to the 1st grade of the short-cycle school is legally considered a repetition of a year, and since the parents explicitly stated they no longer sought the child's return to the original class, any potential success in the appeal would not alter the educational path, thus rendering the appeal moot, leading to its dismissal as having become without object.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtpromotion | [Das Kind der Beschwerdeführenden erfüllte am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums die Promotionsvoraussetzungen nicht, was, da es bereits im Semester zuvor provisorisch promoviert worden war, zur Nichtpromotion führte. Zu Beginn des folgenden Schuljahrs trat das Kind prüfungsfrei und definitiv in eine 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums über.] Der prüfungsfreie und definitive Übertritt aus einer 3. Klasse des Langzeitgymnasiums in eine 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums gilt auch bei promovierten Schülern und Schülerinnen als Repetition (E. 2.4 Abs. 1). Die Beschwerdeführenden brachten im Rekursverfahren zum Ausdruck, dass sie eine Rückkehr ihres Kindes in die angestammte Klasse am Langzeitgymnasium unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens nicht mehr anstrebten. Ein erfolgreicher Ausgang des Rekursverfahrens hätte allenfalls dazu führen können, dass das Kind die mit der Nichtpromotion zusammenhängende Repetition am Langzeitgymnasium nicht hätte auf sich nehmen müssen. Nachdem es solches freiwillig getan hat bzw. der prüfungsfreie Schulwechsel ans Kurzzeitgymnasium vorliegend als Repetition gewertet wird, wirken sich der negative Promotionsentscheid und die diesem zugrunde liegenden Noten des 2. Semesters der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums nicht mehr auf seine weitere Bildungskarriere aus. Die Vorinstanz hat daher das Rekursverfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (E. 2.4 Abs. 2). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Schlagwörter

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Gegenstandslosigkeit der Überstellung administrative Entlassung Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Beschwerdelegitimation Beförderungsentscheidungen Rückführung des Kindes
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

This phrasing in the dispositive indicates the court's final ruling on the appeal regarding the substance of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00628

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00628 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtpromotion · [Das Kind der Beschwerdeführenden erfüllte am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums die Promotionsvoraussetzungen nicht, was, da es bereits im Semester zuvor provisorisch promoviert worden war, zur Nichtpromotion führte. Zu Beginn des folgenden Schuljahrs trat das Kind prüfungsfrei und definitiv in eine 1.

Klasse eines Kurzzeitgymnasiums über.] Der prüfungsfreie und definitive Übertritt aus einer 3. Klasse des Langzeitgymnasiums in eine 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums gilt auch bei promovierten Schülern und Schülerinnen als Repetition (E. 2.4 Abs. 1). Die Beschwerdeführenden brachten im Rekursverfahren zum Ausdruck, dass sie eine Rückkehr ihres Kindes in die angestammte Klasse am Langzeitgymnasium unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens nicht mehr anstrebten. Ein erfolgreicher Ausgang des Rekursverfahrens hätte allenfalls dazu führen können, dass das Kind die mit der Nichtpromotion zusammenhängende Repetition am Langzeitgymnasium nicht hätte auf sich nehmen müssen.

Nachdem es solches freiwillig getan hat bzw. der prüfungsfreie Schulwechsel ans Kurzzeitgymnasium vorliegend als Repetition gewertet wird, wirken sich der negative Promotionsentscheid und die diesem zugrunde liegenden Noten des 2. Semesters der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums nicht mehr auf seine weitere Bildungskarriere aus. Die Vorinstanz hat daher das Rekursverfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (E. 2.4 Abs. 2). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. · --- · Stichworte: · GEGENSTANDSLOSIGKEIT NICHTPROMOTION REPETITION EINER KLASSE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen:

· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3