Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00626 • VG ZH VB.2014.00626 KI-generiert

Extension of Restraining Order and Contact Ban Upheld

Geschäftsnummer VB.2014.00626
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal challenging the extension of a restraining order and contact ban imposed on an individual regarding their two-and-a-half-year-old daughter under the Protection Against Violence Act. The court reasoned that the appellant's right to be heard was not violated as they were heard and the essential aspects of the decision were evident from the prior ruling; furthermore, since the appellant's residence, from which they were evicted, fell within the restricted area, the extension of the exclusion zone order was immaterial to the outcome. The court also found that the appellant had no general duty to cooperate in establishing the facts beyond fulfilling an address registration requirement, and that repeated domestic violence in the child's presence justified the extension of the contact ban against the daughter as being within the lower court's discretion, ultimately upholding the protective measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140146 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der zweieinhalbjährigen Tochter. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da eine Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte und aus der Begründung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ersichtlich sind (E. 2). Vorliegend befindet sich die Wohnung, aus welcher der Beschwerdeführer weggewiesen wurde, im vom Rayonverbot erfassten Gebiet, so dass es für die Beschwerdegegnerin im Resultat keinen Unterschied machte, ob die Wegweisung von der Vorinstanz explizit verlängert wurde oder nicht (E. 5.2). Rüge der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts. Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung im Gewaltschutzverfahren. Die Person, von der (angeblich) die Gefährdung ausgeht, hat ausser ihrer Adresshinterlegungspflicht keine Mitwirkungspflicht (E. 6.2). Wiederholte Gewaltausübung gegenüber der gefährdeten Person in Anwesenheit des Kindes kann dieses selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person machen. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter lag im Ermessen der Vorinstanz (E. 7). Gewährung UP/URB (E. 8). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Fernhaltemassnahme Schutzbereich des Patents Häusliche Gewalt Ermessen der Verwaltung Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 292 StGB

Cited in the context of violence, although the main decision is based on the GSG provisions.

Art. 2 Abs. III GSG

This article likely forms the basis for the measures (Rayonverbote/Kontaktverbote) which were the subject of the appeal.

Art. 2 Zus. 1 lit. a GSG

This article likely relates to the scope or nature of the measures imposed.

Art. 7 GSG

This article likely relates to the extension of the measures, as discussed in the reasoning regarding the court's discretion.

Art. 9 Abs. III GSG

This article likely relates to the measures imposed or their duration.

Art. 10 Abs. III GSG

This article likely relates to the contact prohibition (Kontaktverbot).

Art. 11a Abs. I GSG

This article likely relates to the procedure or conditions for extending the measures.

§ 50 Abs. I VRG

Cited in the context of granting the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege/UP/URB) in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00626

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00626 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140146 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der zweieinhalbjährigen Tochter. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da eine Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte und aus der Begründung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ersichtlich sind (E. 2).

Vorliegend befindet sich die Wohnung, aus welcher der Beschwerdeführer weggewiesen wurde, im vom Rayonverbot erfassten Gebiet, so dass es für die Beschwerdegegnerin im Resultat keinen Unterschied machte, ob die Wegweisung von der Vorinstanz explizit verlängert wurde oder nicht (E. 5.2). Rüge der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts. Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung im Gewaltschutzverfahren. Die Person, von der (angeblich) die Gefährdung ausgeht, hat ausser ihrer Adresshinterlegungspflicht keine Mitwirkungspflicht (E. 6.2).

Wiederholte Gewaltausübung gegenüber der gefährdeten Person in Anwesenheit des Kindes kann dieses selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person machen. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter lag im Ermessen der Vorinstanz (E. 7). Gewährung UP/URB (E. 8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG BETRETVEBROT EHESCHUTZ GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KIND/-ER KONTAKTVERBOT MINDERJÄHRIGE KINDER MITWIRKUNGSPFLICHT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYON RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSERMITTLUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERLÄNGERUNG WEGWEISUNG · Rechtsnormen:

· § 9 Abs. I GebV VGr Art. 2 Abs. III GSG Art. 2 Zus. 1 lit. a GSG Art. 7 GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. III GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 292 StGB § 16 Abs. I VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 50 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3