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VB.2014.00624 • VG ZH VB.2014.00624 KI-generiert

Municipality Sale of School Building Below Market Value Invalid

Geschäftsnummer VB.2014.00624
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An initiative proposing the sale of a school building to the political municipality at its book value was deemed invalid because selling public assets to third parties at less than market value, absent any public interest, contravenes regulations requiring disposal at market value and violates constitutional principles of municipal fiscal prudence and economy. The court reasoned that the proposed sale at book value inherently conflicted with the established legal requirement for asset alienation to reflect market value unless public interest dictates otherwise, a condition that was neither asserted nor apparent in this transaction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ungültigerklärung einer Initiative | [Die Initiative beantragt den Verkauf eines Schulhauses zum Buchwert an die politische Gemeinde Berg am Irchel.] Es kann offenbleiben, ob es sich um eine sogenannte unterstützende Initiative oder Einzelinitiative handelt, da die Initiative jedenfalls als Einzelinitiative zu behandeln ist (E. 5.1 f.). Gemäss § 15 Abs. 3 FHG, welche Bestimmung weiterhin in Kraft ist (vgl. § 165 GG), sind Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, zum Restbuchwert vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen zu übertragen. Für die Entwidmung braucht es einen Beschluss. Ob für diese Entwidmung nicht nur die Gemeindeexekutive, sondern auch die Gemeindevorsteherschaft zuständig ist, kann offenbleiben, da die Initiative jedenfalls aus einem anderen Grund für ungültig zu erklären ist (E. 5.2 am Ende). Ein Verkauf des Schulhauses zum Buchwert verstösst gegen § 15 Abs. 4 FHG, wonach die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte zum Verkehrswert zu erfolgen hat, sofern damit keine öffentlichen Interessen verbunden sind. Ein öffentliches Interesse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ein Verkauf zum Buchwert widerspricht zudem den in Art. 122 Abs. 2 KV verankerten Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der kommunalen Haushaltführung (E. 6). Die Initiative ist zu Recht für ungültig erklärt worden (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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öffentliches Gebäude Wert der Umsätze politische Gemeinde Öffentliche Wirtschaft öffentliche Versteigerung Bauordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 FHG

The initiative was declared invalid because the proposed sale of the school building at book value violates paragraph 4 of this article, which requires sale to third parties at market value.

Art. 122 Abs. 2 KV

The proposed sale at book value contradicts the principles of thrift and economy enshrined in this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00624

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00624 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.02.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ungültigerklärung einer Initiative · [Die Initiative beantragt den Verkauf eines Schulhauses zum Buchwert an die politische Gemeinde Berg am Irchel.] Es kann offenbleiben, ob es sich um eine sogenannte unterstützende Initiative oder Einzelinitiative handelt, da die Initiative jedenfalls als Einzelinitiative zu behandeln ist (E. 5.1 f.).

Gemäss § 15 Abs. 3 FHG, welche Bestimmung weiterhin in Kraft ist (vgl. § 165 GG), sind Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, zum Restbuchwert vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen zu übertragen. Für die Entwidmung braucht es einen Beschluss. Ob für diese Entwidmung nicht nur die Gemeindeexekutive, sondern auch die Gemeindevorsteherschaft zuständig ist, kann offenbleiben, da die Initiative jedenfalls aus einem anderen Grund für ungültig zu erklären ist (E. 5.2 am Ende). Ein Verkauf des Schulhauses zum Buchwert verstösst gegen § 15 Abs. 4 FHG, wonach die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte zum Verkehrswert zu erfolgen hat, sofern damit keine öffentlichen Interessen verbunden sind.

Ein öffentliches Interesse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ein Verkauf zum Buchwert widerspricht zudem den in Art. 122 Abs. 2 KV verankerten Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der kommunalen Haushaltführung (E. 6). Die Initiative ist zu Recht für ungültig erklärt worden (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · FINANZVERMÖGEN GEMEINDEVERSAMMLUNG INITIATIVE NUTZUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNGÜLTIG VERWALTUNGSVERMÖGEN · Rechtsnormen: · § 15 FHG § 50 GemeindeG § 50a GemeindeG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3