Student Teacher Appeal Remanded for Good Faith Violation Regarding Address Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, formerly a student teacher whose employment was terminated, appealed the decision to reject their initial appeal for failing to provide a current Swiss mailing address despite multiple official demands, especially after residing abroad. The administrative court found that the lower authority violated the principle of good faith (Art. 5 para. 3 BV) by issuing a non-entry decision without verifying the provided redirection instruction received via email, as the appellant reasonably believed they had complied with the address requirement after continuous communication with the authority's staff, necessitating the matter be remanded for substantive review.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | [Der Beschwerdeführer war Studierender eines Lehrgangs für quereinsteigende angehende Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule Zürich. In diesem Rahmen war er für das Schuljahr 2013/2014 an einer Schule im Kanton Zürich tätig. Am 11. Februar 2014 löste der Beschwerdegegner das Anstellungsverhältnis per 21. Februar 2014 auf. Die Vorinstanz trat auf den dagegen erhobenen Rekurs des seit einiger Zeit in einer deutschen Grossstadt wohnhaften Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht ein, da dieser trotz mehrfacher Aufforderungen - zuletzt in einer auf diplomatischem Weg zugestellten Verfügung - innert Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet habe.] Eine Mitarbeiterin der Vorinstanz kommunizierte im Anschluss an die Einreichung des Rekurses mehrfach per E-Mail mit dem Beschwerdeführer, um von diesem eine Zustelladresse in der Schweiz zu erlangen (§ 6b Abs. 1 VRG). Da dies nicht fruchtete, wurde er zur Bezeichnung einer solchen Adresse mittels eingeschriebener Sendung und schliesslich mit auf diplomatischem Weg zugestellter Verfügung aufgefordert. Diese nahm er am 7. August 2014 in Empfang. Am 14. August 2014 meldete sich der Beschwerdeführer - wiederum per E-Mail - bei der erwähnten Mitarbeiterin und gab an, er habe eine Postumleitung eingerichtet; sie könnten "fortan seine Zürcher Adresse" verwenden, die Post werde "dies dann weiterleiten" (E. 2.3). Nach Erhalt dieser E-Mail meldete sich die Vorinstanz nicht mehr bei ihm, sondern fällte, da sie die angebliche "Zürcher Adresse" in ihren Akten nicht fand, Ende September 2014 einen Nichteintretensentscheid, den sie im Amtsblatt des Kantons Zürich publizierte. Der Beschwerdeführer durfte jedoch, insbesondere nachdem er zuvor mehrfach per E-Mail mit der Mitarbeiterin der Vorinstanz kommuniziert hatte, in guten Treuen davon ausgehen, dass er mit seiner E-Mail die ihm gesetzte Frist gewahrt habe und die Vorinstanz nun über die von ihr verlangte Zustelladresse verfüge. Die Vorinstanz hätte unter diesenUmständen beim Beschwerdeführer nachfragen müssen. Mit dem ohne weiteres gefällten Nichteintretensentscheid verletzte sie den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV (E. 2.4 f.). Die Angelegenheit ist daher zur materiellen Behandlung zurückzuweisen (E. 3). Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Court found that the lower instance violated the principle of good faith in its decision not to enter a judgment.
This provision was cited in relation to the procedural requirement for a delivery address, which was central to the lower court's decision not to proceed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00622
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00622 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kündigung · [Der Beschwerdeführer war Studierender eines Lehrgangs für quereinsteigende angehende Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule Zürich. In diesem Rahmen war er für das Schuljahr 2013/2014 an einer Schule im Kanton Zürich tätig. Am 11. Februar 2014 löste der Beschwerdegegner das Anstellungsverhältnis per 21.
Februar 2014 auf. Die Vorinstanz trat auf den dagegen erhobenen Rekurs des seit einiger Zeit in einer deutschen Grossstadt wohnhaften Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht ein, da dieser trotz mehrfacher Aufforderungen - zuletzt in einer auf diplomatischem Weg zugestellten Verfügung - innert Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet habe.] Eine Mitarbeiterin der Vorinstanz kommunizierte im Anschluss an die Einreichung des Rekurses mehrfach per E-Mail mit dem Beschwerdeführer, um von diesem eine Zustelladresse in der Schweiz zu erlangen (§ 6b Abs. 1 VRG).
Da dies nicht fruchtete, wurde er zur Bezeichnung einer solchen Adresse mittels eingeschriebener Sendung und schliesslich mit auf diplomatischem Weg zugestellter Verfügung aufgefordert. Diese nahm er am 7. August 2014 in Empfang. Am 14. August 2014 meldete sich der Beschwerdeführer - wiederum per E-Mail - bei der erwähnten Mitarbeiterin und gab an, er habe eine Postumleitung eingerichtet; sie könnten "fortan seine Zürcher Adresse" verwenden, die Post werde "dies dann weiterleiten" (E. 2.3). Nach Erhalt dieser E-Mail meldete sich die Vorinstanz nicht mehr bei ihm, sondern fällte, da sie die angebliche "Zürcher Adresse" in ihren Akten nicht fand, Ende September 2014 einen Nichteintretensentscheid, den sie im Amtsblatt des Kantons Zürich publizierte.
Der Beschwerdeführer durfte jedoch, insbesondere nachdem er zuvor mehrfach per E-Mail mit der Mitarbeiterin der Vorinstanz kommuniziert hatte, in guten Treuen davon ausgehen, dass er mit seiner E-Mail die ihm gesetzte Frist gewahrt habe und die Vorinstanz nun über die von ihr verlangte Zustelladresse verfüge. Die Vorinstanz hätte unter diesenUmständen beim Beschwerdeführer nachfragen müssen. Mit dem ohne weiteres gefällten Nichteintretensentscheid verletzte sie den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV (E. 2.4 f.). Die Angelegenheit ist daher zur materiellen Behandlung zurückzuweisen (E. 3).
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · AUSLAND BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES KÜNDIGUNG TREU UND GLAUBEN ZUSTELLADRESSE · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV § 6b Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3