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VB.2014.00603 • VG ZH VB.2014.00603 KI-generiert

Heritage Inventory Delisting Upheld on Balance of Interests

Geschäftsnummer VB.2014.00603
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property's inclusion in a heritage inventory was challenged, but the court upheld the decision to remove it. While the court acknowledged the ensemble, comprising a main building, outbuildings, and garden, held moderate to high heritage value, it reasoned that such protection is only permissible if the heritage significance outweighs competing private or public interests. In this case, the court found that the municipality's heritage strategy, particularly concerning already protected items, was adequately presented, and the financial implications of protecting the property were carefully weighed. Ultimately, the court concluded that the balance of interests favored delisting the property, and this decision did not violate any laws.

Legislator-Regeste

Amtlich

Denkmalschutz | Denkmalschutz; Inventarentlassung von Gebäude und Garten. Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt voraus, dass es sich hierbei unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeitzeugen handelt oder es die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt. Beim strittigen aus Hauptgebäude, Nebengebäuden und Garten bestehenden Ensemble handelt es sich um ein in mittel bis hohem Umfang schutzwürdiges Objekt (E. 2). Die Unterschutzstellung eines solchen Objekts ist trotzdem nur zulässig, wenn die denkmalpflegerische Bedeutung und das Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als dem entgegenstehende private oder öffentliche Interessen (E. 3). Im Fall eines Verzichts auf die Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie u.a. bezüglich bereits unter Schutz gestellter Objekte darzulegen (E. 3.1). Bedeutung der mit einer Unterschutzstellung verbundenen finanziellen Folgen. Die Interessenabwägung zugunsten der Inventarentlassung ist nicht rechtsverletzend (E. 3.5 und 3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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öffentliches Eigentum Interessenabwägung Schutz des öffentlichen Interesses Immobilienbesitz Nachlassinventar Denkmalschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. I lit. c PBG

Cited as a basis for the considerations regarding the criteria for placing an object under monument protection.

§ 203 Abs. I lit. f PBG

Cited as a basis for the considerations regarding the criteria for placing an object under monument protection.

§ 205 PBG

Cited as a basis for the considerations regarding the criteria for placing an object under monument protection.

§ 207 Abs. I PBG

Cited as a basis for the considerations regarding the criteria for placing an object under monument protection and the weighing of interests.

§ 338b Abs. I PBG

Cited as a basis for the considerations regarding the criteria for placing an object under monument protection.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00603

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00603 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Denkmalschutz; Inventarentlassung von Gebäude und Garten. Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt voraus, dass es sich hierbei unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeitzeugen handelt oder es die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt.

Beim strittigen aus Hauptgebäude, Nebengebäuden und Garten bestehenden Ensemble handelt es sich um ein in mittel bis hohem Umfang schutzwürdiges Objekt (E. 2). Die Unterschutzstellung eines solchen Objekts ist trotzdem nur zulässig, wenn die denkmalpflegerische Bedeutung und das Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als dem entgegenstehende private oder öffentliche Interessen (E. 3). Im Fall eines Verzichts auf die Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie u.a. bezüglich bereits unter Schutz gestellter Objekte darzulegen (E. 3.1).

Bedeutung der mit einer Unterschutzstellung verbundenen finanziellen Folgen. Die Interessenabwägung zugunsten der Inventarentlassung ist nicht rechtsverletzend (E. 3.5 und 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSDICHTE BESONDERE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT DENKMALSCHUTZ DENKMALSCHUTZOBJEKT EIGENWERT GRAD DER SCHUTZWÜRDIGKEIT GÜTERABWÄGUNG INTEGRAL SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERGLEICHBARE OBJEKTE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. I lit. f PBG § 205 PBG § 207 Abs. I PBG § 338b Abs. I PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3