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VB.2014.00595 • VG ZH VB.2014.00595 KI-generiert

Wage Adjustment Claim Denied: Changing Job Requirements Not Implicit Gender Discrimination

Geschäftsnummer VB.2014.00595
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff sought retroactive wage adjustments, arguing their compensation had become inadequately low over time due to evolving job requirements, which they implicitly linked to gender discrimination within the professional group of librarians. The court dismissed the claim, reasoning that a salary that proves too low over time due to changing job requirements is not inherently discriminatory if attributed to professional development rather than gender segregation; furthermore, the court found no credible evidence suggesting the position was incorrectly or discriminatorily graded at the time of hiring or that the review of the salary structure for librarians was improperly or discriminatorily delayed by the responsible directorate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnnachzahlung | [Lohndiskriminierung] Eine auf veränderte Anforderungen des Berufsbildes zurückzuführende, sich im Lauf der Zeit bzw. im Nachhinein als zu tief erweisende Entlöhnung ist an sich nicht diskriminierend, weil sie eben auf die Weiterentwicklung und nicht auf eine allfällige geschlechtliche Segregation des betroffenen Berufs zurückzuführen ist (E. 3.2 Abs. 2). Offengelassen, wie weit der Kreis der Berufsgruppe der Bibliothekarinnen und Bibliothekare gezogen werden müsste bzw. ob vorliegend ein typischer Frauenberuf anzunehmen ist (E. 4.3). Dass die Stelle der Beschwerdeführerin bereits bei der Anstellung fehlerhaft bzw. in geschlechtsdiskriminierender Weise nicht entsprechend den damit verbundenen Anforderungen eingereiht worden sei, wird weder geltend gemacht noch scheint solches vorliegend glaubhaft (E. 4.4). Der Bildungsdirektion kann nicht vorgeworfen werden, mit der Überprüfung des Stellenplans der an Mittel- und Berufsschulen tätigen Bibliothekarinnen und Bibliothekare unzulässig lange zugewartet zu haben. Erst recht erscheint nicht glaubhaft, dass sie diese Überprüfung in geschlechtsdiskriminierender Weise aufgeschoben habe (E. 4.5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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geschlechtsspezifische Diskriminierung Zeitlohn Angleichung der Bezüge Verzicht auf Lohnansprüche Lohnindexierung Umwandlung von Arbeitsplätzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00595

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00595 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.04.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnnachzahlung · [Lohndiskriminierung] Eine auf veränderte Anforderungen des Berufsbildes zurückzuführende, sich im Lauf der Zeit bzw. im Nachhinein als zu tief erweisende Entlöhnung ist an sich nicht diskriminierend, weil sie eben auf die Weiterentwicklung und nicht auf eine allfällige geschlechtliche Segregation des betroffenen Berufs zurückzuführen ist (E. 3.2 Abs. 2).

Offengelassen, wie weit der Kreis der Berufsgruppe der Bibliothekarinnen und Bibliothekare gezogen werden müsste bzw. ob vorliegend ein typischer Frauenberuf anzunehmen ist (E. 4.3). Dass die Stelle der Beschwerdeführerin bereits bei der Anstellung fehlerhaft bzw. in geschlechtsdiskriminierender Weise nicht entsprechend den damit verbundenen Anforderungen eingereiht worden sei, wird weder geltend gemacht noch scheint solches vorliegend glaubhaft (E. 4.4). Der Bildungsdirektion kann nicht vorgeworfen werden, mit der Überprüfung des Stellenplans der an Mittel- und Berufsschulen tätigen Bibliothekarinnen und Bibliothekare unzulässig lange zugewartet zu haben.

Erst recht erscheint nicht glaubhaft, dass sie diese Überprüfung in geschlechtsdiskriminierender Weise aufgeschoben habe (E. 4.5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · LOHNDISKRIMINIERUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. III BV Art. 3 GlG Art. 11 Abs. III KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3