Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00588 • VG ZH VB.2014.00588 KI-generiert

Inmate Furlough and Necessity of Updated Psychiatric Evaluation

Geschäftsnummer VB.2014.00588
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following the annulment of a prior decision by a higher court, which had rejected an inmate's appeal concerning denied prison furloughs and granted him the right to free legal aid, the administrative court addressed the inmate's renewed request for furlough, focusing on the issue of whether therapeutic treatment could be a prerequisite for early release measures. The court reasoned that since the inmate had served over thirty years, exhibited no recent disciplinary issues, and his situation had demonstrably changed since his last evaluation in 2008, a new psychiatric evaluation was necessary to assess his current risk of reoffending, flight risk, and potential for improvement, leading to the partial granting of the appeal and referral back to the correctional authority for a new decision based on updated findings.

Legislator-Regeste

Amtlich

qUrlaub Wiederaufnahme von VB.2013.00449 | Begleiteter Beziehungsurlaub: Rückweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens. Wiederaufnahme von VB.2013.00449 nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 (VB.2013.00449) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher er u.a. die Gewährung von Hafturlauben beantragte, ab und verneinte seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses beschränkte sich in seinem Rückweisungsentscheid darauf, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorangegangenen Verfahren zu verneinen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bejahen. In Bezug auf die strittige Frage ist somit auf die Vorbringen des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers abzustellen (E. 1.2). Kammerzuständigkeit aufgrund von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Ausnahmsweiser Verzicht auf erforderliches Rechtsschutzinteresse (E. 1.3) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Therapierung von psychisch gesunden Strafgefangenen sei unzulässig, und er wehrt sich gegen die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Gewährung erster Vollzugslockerungen von der Aufnahme einer freiwilligen therapeutischen Behandlung abhängig gemacht werden dürfe. Bisher habe kein Gericht für ihn eine therapeutische Massnahme angeordnet (E. 4.1). Zusammenfassung der Rechtsprechung betreffend Vollzugslockerungen und Therapie (E. 4.1.2-4). Der Beschwerdeführer verlangt eine neue Begutachtung, da das letzte über ihn erstellte Gutachten aus dem Jahr 2008 stamme und sich seither schon aufgrund seines Alters seine Einstellungen und Prioritäten verändert hätten. Gemäss dem Beschwerdegegner dränge sich jedoch keine neue Begutachtung auf, da keine augenscheinlichen Veränderungen in Bezug auf die Legalprognose stattgefunden hätten (E. 4.2.3 und 4.3). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile über 30 Jahre in Haft, seit September 2010 musste er nicht mehrdiszipliniert werden, das Vollzugsverhalten ist nicht zu beanstanden, es fanden Gespräche mit der Sozialarbeiterin statt und er verleugnet nur eine seiner begangenen Taten. Gänzlich unverändert zeigt sich die Situation demnach nicht, sodass eine neuerliche Begutachtung angezeigt erscheint (E. 4.3.1-4), welche sich zur Rückfallgefahr, damit zusammenhängend auch zur Fluchtgefahr und allfälligen Massnahmen zur Verbesserung seiner Legalprognose äussern muss (E. 4.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung an das Amt für Justizvollzug zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung UP/URV.

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung Wiederholungsgefahr Teilentscheid Disziplinarordnung Haftprüfung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 StGB

This article is cited in the context of granting custody release (Vollzugslockerungen), which is the subject of the appeal being partially granted.

Art. 64 Abs. 3 StGB

This article is cited, implying its relevance to the decision regarding custody release, although the specific content isn't detailed in the dispositive summary.

Art. 75 Abs. 1 StGB

This article is listed among the legal norms applied in the decision regarding the execution of sentences.

Art. 75a Abs. 1 StGB

This article is listed among the legal norms applied in the decision regarding the execution of sentences.

Art. 84 Abs. 6 StGB

This article is listed among the legal norms applied in the decision regarding the execution of sentences.

Art. 64 LTF

This provision is implied by the granting of 'UP/URV' (Unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche Rechtsverbeiständung), although the exact reference cited in the dispositive is usually Art. 64 BGG/LTF for granting legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00588

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00588 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 29.01.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · qUrlaub Wiederaufnahme von VB.2013.00449 · Begleiteter Beziehungsurlaub: Rückweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens. Wiederaufnahme von VB.2013.00449 nach Rückweisung durch das Bundesgericht.

Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 (VB.2013.00449) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher er u.a. die Gewährung von Hafturlauben beantragte, ab und verneinte seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses beschränkte sich in seinem Rückweisungsentscheid darauf, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorangegangenen Verfahren zu verneinen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bejahen.

In Bezug auf die strittige Frage ist somit auf die Vorbringen des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers abzustellen (E. 1.2). Kammerzuständigkeit aufgrund von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Ausnahmsweiser Verzicht auf erforderliches Rechtsschutzinteresse (E. 1.3) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Therapierung von psychisch gesunden Strafgefangenen sei unzulässig, und er wehrt sich gegen die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Gewährung erster Vollzugslockerungen von der Aufnahme einer freiwilligen therapeutischen Behandlung abhängig gemacht werden dürfe.

Bisher habe kein Gericht für ihn eine therapeutische Massnahme angeordnet (E. 4.1). Zusammenfassung der Rechtsprechung betreffend Vollzugslockerungen und Therapie (E. 4.1.2-4). Der Beschwerdeführer verlangt eine neue Begutachtung, da das letzte über ihn erstellte Gutachten aus dem Jahr 2008 stamme und sich seither schon aufgrund seines Alters seine Einstellungen und Prioritäten verändert hätten. Gemäss dem Beschwerdegegner dränge sich jedoch keine neue Begutachtung auf, da keine augenscheinlichen Veränderungen in Bezug auf die Legalprognose stattgefunden hätten (E. 4.2.3 und 4.3).

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile über 30 Jahre in Haft, seit September 2010 musste er nicht mehrdiszipliniert werden, das Vollzugsverhalten ist nicht zu beanstanden, es fanden Gespräche mit der Sozialarbeiterin statt und er verleugnet nur eine seiner begangenen Taten. Gänzlich unverändert zeigt sich die Situation demnach nicht, sodass eine neuerliche Begutachtung angezeigt erscheint (E. 4.3.1-4), welche sich zur Rückfallgefahr, damit zusammenhängend auch zur Fluchtgefahr und allfälligen Massnahmen zur Verbesserung seiner Legalprognose äussern muss (E. 4.5).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung an das Amt für Justizvollzug zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung UP/URV. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DELIKT FREIHEITSSTRAFE GUTACHTEN HAFTURLAUB LEGALPROGNOSE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN STRAFVOLLZUG STRAFVOLLZUGSBEHÖRDE TATAUFARBEITUNG THERAPIE THERAPIEBEREITSCHAFT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) URLAUB URLAUBSGESUCH VERWAHRUNG VOLLZUGSLOCKERUNGEN VOLLZUGSPLANUNG WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen:

· § 61 Abs. 1 JVV Art. 64 Abs. 1 StGB Art. 64 Abs. 3 StGB Art. 75 Abs. 1 StGB Art. 75a Abs. 1 StGB Art. 84 Abs. 6 StGB § 20 Abs. 1 StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3