Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00578 • VG ZH VB.2014.00578 KI-generiert

Appeal Deadline Missed Due to Representative's Fault

Geschäftsnummer VB.2014.00578
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealing a decision regarding a residence permit failed to meet the appeal deadline due to an error by their representative's secretarial staff regarding the date stamp on the official notice. The court overruled its prior, long-standing practice, which had allowed for the restoration of missed deadlines if the party could prove meticulous selection, instruction, and supervision of an auxiliary person; instead, the court adopted the Federal Supreme Court's established jurisprudence analogizing to contractual liability under Article 101 of the Code of Obligations, holding that the fault of the auxiliary person is imputed to the representative as their own fault. Therefore, because the representative's failure to verify the official stamp constituted gross negligence under the relevant procedural statute, the request for reinstatement of the missed appeal deadline was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Keine Exkulpationsmöglichkeit für die Partei bzw. ihren Vertreter für Fristversäumnisse, die auf eine Hilfsperson zurückzuführen sind (Änderung der Rechtsprechung) Führte das fehlbare Verhalten von Hilfspersonen zu einer Fristversäumnis, so konnte sich die Partei bzw. ihr Vertreter nach der bisherigen, langjährigen Rechtsprechung des VGr durch den Nachweis entlasten, dass die eingesetzte Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht wurde. Ein erfolgreicher Nachweis bewirkte die Wiederherstellung der versäumten Frist nach § 12 Abs. 2 VRG. An dieser analogen Anwendung von Art. 55 OR bzw. des per 1.1.2011 aufgehobenen § 199 Abs. 2 GVG kann nicht mehr festgehalten werden: Im rechtsgeschäftlichen Bereich, insbesondere im Auftragsrecht, haftet der Beauftragte für Hilfspersonen aus Art. 101 OR. Nach dieser Norm wird das Verschulden der Hilfsperson dem Geschäftsherrn wie eigenes Verschulden angerechnet. Es rechtfertigt sich, die Regelung von Art. 101 OR auch dann analog zur Anwendung zu bringen, wenn das Verhältnis zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) betroffen ist. Diese – sachgerechte – Ansicht vertritt das Bundesgericht in langjähriger Praxis. Selbst wenn vorliegend die bisherige Praxis des VGr angewandt würde, trifft den Rechtsvertreter, der den von der Hilfssekretärin angebrachten Eingangsstempel auf der Verfügung nicht auf seine Richtigkeit hin prüfte und so das Ende der Frist falsch berechnete, den Vorwurf der groben Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Eine Wiederherstellung der verpassten Rekursfrist scheidet damit aus. Abweisung.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Beschwerdelegitimation Pflichten des Beamten grobe Fahrlässigkeit Rechtsverzögerung Aufenthaltsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00578

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00578 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.11.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Keine Exkulpationsmöglichkeit für die Partei bzw. ihren Vertreter für Fristversäumnisse, die auf eine Hilfsperson zurückzuführen sind (Änderung der Rechtsprechung) Führte das fehlbare Verhalten von Hilfspersonen zu einer Fristversäumnis, so konnte sich die Partei bzw. ihr Vertreter nach der bisherigen, langjährigen Rechtsprechung des VGr durch den Nachweis entlasten, dass die eingesetzte Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht wurde.

Ein erfolgreicher Nachweis bewirkte die Wiederherstellung der versäumten Frist nach § 12 Abs. 2 VRG. An dieser analogen Anwendung von Art. 55 OR bzw. des per 1.1.2011 aufgehobenen § 199 Abs. 2 GVG kann nicht mehr festgehalten werden: Im rechtsgeschäftlichen Bereich, insbesondere im Auftragsrecht, haftet der Beauftragte für Hilfspersonen aus Art. 101 OR. Nach dieser Norm wird das Verschulden der Hilfsperson dem Geschäftsherrn wie eigenes Verschulden angerechnet. Es rechtfertigt sich, die Regelung von Art. 101 OR auch dann analog zur Anwendung zu bringen, wenn das Verhältnis zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) betroffen ist.

Diese – sachgerechte – Ansicht vertritt das Bundesgericht in langjähriger Praxis. Selbst wenn vorliegend die bisherige Praxis des VGr angewandt würde, trifft den Rechtsvertreter, der den von der Hilfssekretärin angebrachten Eingangsstempel auf der Verfügung nicht auf seine Richtigkeit hin prüfte und so das Ende der Frist falsch berechnete, den Vorwurf der groben Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Eine Wiederherstellung der verpassten Rekursfrist scheidet damit aus. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFTRAGSVERHÄLTNIS ERFOLGREICHE INTEGRATION EXKULPATIONSMÖGLICHKEIT FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH GROBE NACHLÄSSIGKEIT HILFSPERSON HILFSPERSONENHAFTUNG RECHTSANWALT RECHTSPRECHUNGSÄNDERUNG REKURSFRIST · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I BGG § 199 Abs. II GVG Art. 55 Abs. I OR Art. 101 Abs. I OR § 12 Abs. II VRG § 22 VRG Art. 77 Abs. IV VZAE § 148 Abs. I ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2