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VB.2014.00577 • VG ZH VB.2014.00577 KI-generiert

Disability Insurance Premium Coverage Denial Upheld

Geschäftsnummer VB.2014.00577
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to cover the premium for disability insurance for an individual who has been seeking employment or self-employment since 2012 after completing their education, as there was no concrete indication they would soon become self-sufficient. The reasoning was that social assistance is limited to enabling an adequate standard of living, and covering currently unnecessary costs merely to prevent potential future disadvantages contradicts this purpose, while existing regulations already allow for periodic reassessment of circumstances, and the appellant was granted legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Prämie der Krankentaggeldversicherung als situationsbedingte Leistung Aus heutiger Sicht bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, als Selbständigerwerbende ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, nachdem sie ihre Ausbildung längst abgeschlossen hat und sich bereits seit September 2012 intensiv um eine Anstellung oder eine selbständige Tätigkeit bemüht. Es ist daher nicht zu beanstanden und liegt ohne Weiteres in deren Ermessen, wenn die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz die Übernahme der Versicherungsprämien ablehnen. Die wirtschaftliche Hilfe beschränkt sich auf die Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts. Es würde deren Sinn und Zweck zuwiderlaufen, wenn momentan nicht notwendige Kosten übernommen würden, bloss um allfällige spätere Nachteile zu vermeiden (E. 5.1). § 33 SHV auferlegt den Fürsorgebehörden die Pflicht, alle hängigen Hilfsfälle periodisch zu überprüfen. Eine Neubeurteilung der Verhältnisse und damit auch die Möglichkeit von Änderungen früherer Entscheide ist deshalb bereits von Gesetzes wegen vorgesehen (E. 5.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Deckung der Invalidenversicherung Versicherungsprämien verfassungsmässige Schranken Sozialhilfe sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 BV

This provision is cited in the list of legal norms and, given the context of the decision upholding the rejection of aid, it likely forms the fundamental constitutional basis for the review or rejection.

Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited in the list of legal norms and likely relates to the protection of fundamental rights considered in the decision.

Art. 29 Zus. 2 BV

This provision is cited in the list of legal norms and likely relates to a specific constitutional guarantee considered.

Art. 6 Abs. I EMRK

This provision is cited in the list of legal norms, indicating its application regarding the right to a fair trial or similar grounds.

§ 33 SHV

Although cited in the reasoning (E. 5.2) regarding the duty to review cases, it is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the procedural framework of the welfare office whose decision was reviewed.

E. 6.2

The dispositive order explicitly grants the benefit of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) to the appellant, citing section E. 6.2.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00577

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00577 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Prämie der Krankentaggeldversicherung als situationsbedingte Leistung Aus heutiger Sicht bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, als Selbständigerwerbende ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, nachdem sie ihre Ausbildung längst abgeschlossen hat und sich bereits seit September 2012 intensiv um eine Anstellung oder eine selbständige Tätigkeit bemüht.

Es ist daher nicht zu beanstanden und liegt ohne Weiteres in deren Ermessen, wenn die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz die Übernahme der Versicherungsprämien ablehnen. Die wirtschaftliche Hilfe beschränkt sich auf die Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts. Es würde deren Sinn und Zweck zuwiderlaufen, wenn momentan nicht notwendige Kosten übernommen würden, bloss um allfällige spätere Nachteile zu vermeiden (E. 5.1). § 33 SHV auferlegt den Fürsorgebehörden die Pflicht, alle hängigen Hilfsfälle periodisch zu überprüfen.

Eine Neubeurteilung der Verhältnisse und damit auch die Möglichkeit von Änderungen früherer Entscheide ist deshalb bereits von Gesetzes wegen vorgesehen (E. 5.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · KRANKENTAGGELD KRANKENTAGGELDVERSICHERUNG RECHTLICHES GEHÖR SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 27 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 29 Zus. 2 BV Art. 6 Abs. I EMRK · Publikationen:

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