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VB.2014.00576 • VG ZH VB.2014.00576 KI-generiert

Municipal Authority v. Welfare Recipient: Daily to Twice-Weekly Payment Collection Schedule Review

Geschäftsnummer VB.2014.00576
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipal authority appealed a lower court decision that invalidated its instruction requiring a welfare recipient to collect the basic support amount daily in person, further appealing the lower court's failure to consider a subsequent administrative relaxation of this requirement to twice weekly. The court affirmed the municipality's standing to challenge decisions restricting its administrative actions in social assistance, found no evidence the lower court received the subsequent correspondence regarding the payment schedule, but ultimately reviewed the legality of the twice-weekly collection schedule, ruling that given the recipient's prolonged unsuccessful job search and history of failing to attend appointments, the requirement to collect funds twice weekly, which minimally impacted personal freedom and privacy, was proportionate and upheld the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vorinstanzliche Aufhebung ihrer Weisung, der Beschwerdegegner habe den Grundbetrag täglich persönlich bei der Sozialbehörde abzuholen. Zudem hat sie während dem Rekursverfahren den Auszahlungsmodus auf zweimal pro Woche gelockert, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Gemeinde (E. 2.1-3). Gemeinden sind im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (E. 2.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung des Schreibens der Sozialbehörde, mit welchem der Auszahlungsmodus gelockert wurde, da kein Nachweis möglich ist, dass dieses der Vorinstanz zugestellt wurde (E. 4.3). Keine Rückweisung an die Vorinstanz, da diese die Weisung gänzlich als unzulässig beurteilte. Prüfung der Zulässigkeit der Auszahlung zweimal pro Woche (E. 4.4). Gemeindeautonomie im Bereich der Sozialhilfe (E. 5). Der Eingriff in die persönliche Freiheit sowie die Privatsphäre des Beschwerdegegners erweist sich angesichts der Umstände, wie jahrelange erfolglose Stellensuche oder unregelmässiges bzw. unpünktliches Erscheinen zu Terminen, als verhältnismässig (E. 6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Gemeindebehörden Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Forderungsklage Beschwerdelegitimation Grundbetrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 BGG

This provision governs the decision on the appeal itself, leading to the acceptance of the appeal.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the appealability/standing of the municipality.

Art. 89 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the appealability/standing of the municipality.

Art. 16 Abs. 4 VRG

Likely cited in the context of reviewing the legality of the administrative measure (the payment instruction).

Art. 21 Abs. 2 lit. a VRG

Likely cited in the context of reviewing the legality of the administrative measure (the payment instruction).

Art. 49 VRG

Likely cited in the context of the overall review process by the administrative court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00576

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00576 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vorinstanzliche Aufhebung ihrer Weisung, der Beschwerdegegner habe den Grundbetrag täglich persönlich bei der Sozialbehörde abzuholen. Zudem hat sie während dem Rekursverfahren den Auszahlungsmodus auf zweimal pro Woche gelockert, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde.

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Gemeinde (E. 2.1-3). Gemeinden sind im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (E. 2.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung des Schreibens der Sozialbehörde, mit welchem der Auszahlungsmodus gelockert wurde, da kein Nachweis möglich ist, dass dieses der Vorinstanz zugestellt wurde (E. 4.3).

Keine Rückweisung an die Vorinstanz, da diese die Weisung gänzlich als unzulässig beurteilte. Prüfung der Zulässigkeit der Auszahlung zweimal pro Woche (E. 4.4). Gemeindeautonomie im Bereich der Sozialhilfe (E. 5). Der Eingriff in die persönliche Freiheit sowie die Privatsphäre des Beschwerdegegners erweist sich angesichts der Umstände, wie jahrelange erfolglose Stellensuche oder unregelmässiges bzw. unpünktliches Erscheinen zu Terminen, als verhältnismässig (E. 6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BESCHWERDELEGITIMATION FÜRSORGE GEMEINDE GEMEINDEAUTONOMIE GRUNDBETRAG GRUNDRECHTE PERSÖNLICH PERSÖNLICHE FREIHEIT PRIVATSPHÄRE RATENZAHLUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STELLENSUCHE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 89 Abs. 1 BGG Art. 89 Abs. 2 BGG Art. 111 BGG Art. 10 Abs. 2 BV Art. 13 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 36 BV Art. 50 Abs. 1 BV § 16 SHG § 21 SHG § 23 SHV § 16 Abs. 4 VRG § 21 Abs. 2 lit. a VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3