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VB.2014.00575 • VG ZH VB.2014.00575 KI-generiert

Social Assistance Recipient Household Management Allowance Imputation Upheld

Geschäftsnummer VB.2014.00575
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to impute a household management allowance against a recipient of social assistance, reasoning that the social welfare authority is entitled to estimate the distribution of household labor based on external indicators, particularly assuming the recipient manages the household for their non-supported, working children. Despite the recipient's documented health issues, the court found that the prior determination limiting the incapacity for household work to 9.5% remained applicable, and there was no indication of a significant deterioration in work capacity since that assessment, thus precluding further investigation into the current degree of work ability in the household. Furthermore, the court found no fault in disregarding any expected contribution from the adult children given their full-time employment and the recipient's availability, and deemed the willingness of the obligated parties to pay the set amounts irrelevant to the imputation calculation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung. Die Sozialbehörde ist darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für ihre nicht unterstützten berufstätigen Kinder führt bzw. führen muss (E. 2.3). Der Umfang der erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt u. a. von der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab (E. 4.1). Vorliegend steht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung nicht entgegen: Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Haushaltsarbeit auch Reinigungsarbeiten und anderweitige körperliche Arbeiten umfasst, für welche der Beschwerdeführerin gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts von April 2013 für den beruflichen Teil eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 % attestiert worden ist (Arbeit als Reinigungskraft und andere schwere körperliche Arbeiten). Sie hat allerdings nachvollziehbar begründet, weshalb vorliegend nicht auf die Tätigkeit als Reinigungskraft, sondern auf die im Urteil auf 9,5 % bezifferte Einschränkung im Haushaltsbereich abzustellen ist (E. 4.1.4). Es bestehen keine genügende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsleistungsfähigkeit seit dem asim-Gutachten von 2009/2010 merklich verschlechtert hätte (E. 4.1.5). Da von weiteren Abklärungen keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, besteht kein Anlass, dem Eventualantrag, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den aktuellen Grad der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ermittle, zu entsprechen (E. 4.2). Unerheblich ist, ob die pflichtigen Personen bereit sind oder nicht, die festgesetzten Beträge zu leisten (E. 5.2). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanzen in Anbetracht des vollzeitlichen Beschäftigungsgrades der Kinder und der zeitlichen Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin auf einen Abzug für die Mitarbeit der Kinder verzichtethaben (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.2.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit (E. 6.2.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Haushaltungszulage Beitragsberechnung volljährige Kinder Feststellung der Erwerbsunfähigkeit Anrechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The request for free legal aid was denied because it was deemed unnecessary.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs, although the dispositive only indicates the rejection of the appeal, implying the standard cost consequences unless specifically modified.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00575

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00575 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung.

Die Sozialbehörde ist darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für ihre nicht unterstützten berufstätigen Kinder führt bzw. führen muss (E. 2.3). Der Umfang der erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt u. a. von der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab (E. 4.1). Vorliegend steht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung nicht entgegen: Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Haushaltsarbeit auch Reinigungsarbeiten und anderweitige körperliche Arbeiten umfasst, für welche der Beschwerdeführerin gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts von April 2013 für den beruflichen Teil eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 % attestiert worden ist (Arbeit als Reinigungskraft und andere schwere körperliche Arbeiten).

Sie hat allerdings nachvollziehbar begründet, weshalb vorliegend nicht auf die Tätigkeit als Reinigungskraft, sondern auf die im Urteil auf 9,5 % bezifferte Einschränkung im Haushaltsbereich abzustellen ist (E. 4.1.4). Es bestehen keine genügende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsleistungsfähigkeit seit dem asim-Gutachten von 2009/2010 merklich verschlechtert hätte (E. 4.1.5). Da von weiteren Abklärungen keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, besteht kein Anlass, dem Eventualantrag, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den aktuellen Grad der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ermittle, zu entsprechen (E. 4.2).

Unerheblich ist, ob die pflichtigen Personen bereit sind oder nicht, die festgesetzten Beträge zu leisten (E. 5.2). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanzen in Anbetracht des vollzeitlichen Beschäftigungsgrades der Kinder und der zeitlichen Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin auf einen Abzug für die Mitarbeit der Kinder verzichtethaben (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.2.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit (E. 6.2.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:

· FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT GESUNDHEITSZUSTAND HAUSHALT HAUSHALTFÜHRUNG HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG KINDER VERMUTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 16 Abs. IV SHV § 17 SHV § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3