Apportionment of Costs and Attorney Fees After Procedural Remand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the reassessment of costs and attorney fees following a procedural referral back to a lower court. The court reasoned that when an appeal is partially or fully granted, the initial cost and fee decisions must be revised. Although the ultimate outcome of the case remained uncertain after the referral, the court determined that the appealing party should be considered as having won for the purpose of cost allocation, preventing an inequitable burden. Consequently, the appealing party was only charged half of the appeal costs, and the opposing party was awarded reasonable costs for their involvement.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung (Verfahrenskosten und Parteienentschädigung) | Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eines baurechtlichen Rekursverfahrens nach einer Sprungrückweisung. Kammerzuständigkeit wegen grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen müssen korrigiert werden, wenn ein Rechtsmittel ganz oder teilweise gutgeheissen wird, wie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2014 geschehen. Im besagten Urteil ordnete das Verwaltungsgericht eine Sprungrückweisung an die Mitbeteiligte 2 an. Der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens erscheint im jetzigen Zeitpunkt als offen (E. 2.1). Um das Risiko einer unzulässigen Kostenauflage zu verhindern, könnte das selbständige Verfahren betreffend die vorliegend umstrittenen Rekurskosten zunächst sistiert und erst darüber entschieden werden, nachdem der rechtskräftige Entscheid in der Hauptsache vorliegen würde. Indessen erscheint eine solche Verfahrenssistierung als unpraktikabel. Damit sind Kosten- und Entschädigungsfolgen ausschliesslich am Ergebnis des Zwischenentscheids zu bestimmen. Die erfolgte Rückweisung an die Vorinstanz mit offenem Prozessausgang hat nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die Kostenregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei zu gelten (E. 2.3). Nach § 63 Abs. 2 VRG darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern. Diese Bindung an die Beschwerdeanträge besteht auch nach einer Rückweisung im weiteren Verfahren. Ebenso darf der neuerliche Kostenentscheid der Vorinstanz keine nicht mehr wiedergutzumachende Verschlechterung für den Beschwerdeführer bewirken. Letzterem darf demnach nur die Hälfte der Rekurskosten auferlegt werden (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hätte gemäss § 17 Abs. 3 VRG und unter Berücksichtigung des Urteils vom 20. März 2014 im Rekursverfahren jedenfalls vollständig obsiegt. Nach Massgabe des weiten Ermessens, das der Vorinstanz bei der Auflage von Parteientschädigungen zukommt, ist dieVerpflichtung zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (E. 3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive to explain why the appealed decision cannot be amended to the detriment of the appellant, even after a remand.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00572
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00572 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung (Verfahrenskosten und Parteienentschädigung) · Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eines baurechtlichen Rekursverfahrens nach einer Sprungrückweisung. Kammerzuständigkeit wegen grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1).
Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen müssen korrigiert werden, wenn ein Rechtsmittel ganz oder teilweise gutgeheissen wird, wie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2014 geschehen. Im besagten Urteil ordnete das Verwaltungsgericht eine Sprungrückweisung an die Mitbeteiligte 2 an. Der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens erscheint im jetzigen Zeitpunkt als offen (E. 2.1). Um das Risiko einer unzulässigen Kostenauflage zu verhindern, könnte das selbständige Verfahren betreffend die vorliegend umstrittenen Rekurskosten zunächst sistiert und erst darüber entschieden werden, nachdem der rechtskräftige Entscheid in der Hauptsache vorliegen würde.
Indessen erscheint eine solche Verfahrenssistierung als unpraktikabel. Damit sind Kosten- und Entschädigungsfolgen ausschliesslich am Ergebnis des Zwischenentscheids zu bestimmen. Die erfolgte Rückweisung an die Vorinstanz mit offenem Prozessausgang hat nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die Kostenregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei zu gelten (E. 2.3). Nach § 63 Abs. 2 VRG darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern. Diese Bindung an die Beschwerdeanträge besteht auch nach einer Rückweisung im weiteren Verfahren.
Ebenso darf der neuerliche Kostenentscheid der Vorinstanz keine nicht mehr wiedergutzumachende Verschlechterung für den Beschwerdeführer bewirken. Letzterem darf demnach nur die Hälfte der Rekurskosten auferlegt werden (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hätte gemäss § 17 Abs. 3 VRG und unter Berücksichtigung des Urteils vom 20. März 2014 im Rekursverfahren jedenfalls vollständig obsiegt. Nach Massgabe des weiten Ermessens, das der Vorinstanz bei der Auflage von Parteientschädigungen zukommt, ist dieVerpflichtung zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (E. 3).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BÖSCHUNGSSICHERUNG GERICHTSKOSTEN HANGSICHERUNG KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG REKURSVERFAHREN SISTIERUNG SPRUNGRÜCKWEISUNG UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG · Rechtsnormen: · § 63 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2