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VB.2014.00570 • VG ZH VB.2014.00570 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Social Assistance Coverage and Timeliness of Requests

Geschäftsnummer VB.2014.00570
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the denial of coverage for various social assistance costs, where the appellant sought reimbursement for items like a passport, identity card, liability insurance, and challenged a deduction from the basic needs allowance for a refrigerator, while also having a late-filed request for vision aid costs. The court ruled that it lacked jurisdiction over potential supervisory or liability claims, and it would not consider the new requests for the passport, ID card, insurance, or the refrigerator deduction as they were not timely appeals of the underlying decisions; similarly, the vision aid request was dismissed as untimely because it was filed after the appeal deadline. Furthermore, the court determined that costs for public transport, internet, phone, swimming pool entry, books, and schooling must be covered by the basic needs allowance, and the authority was not obligated to provide additional situational benefits for public transport subscriptions, application costs, or further education during the relevant period, leading to the dismissal of the appeal where admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Strittige Übernahme verschiedener Kosten. Auf die möglichen aufsichts- und haftungsrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (E. 3.1 und 3.2). Als neue Sachbegehren ist auf die beantragten Kostenübernahmen betreffend Pass, Identitätskarte, Haftpflichtversicherung sowie auf den beanstandeten Abzug von Fr. 80.- vom Grundbedarf für einen Kühlschrank nicht einzutreten (E. 4.2). Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Übernahme von Kosten für eine Sehhilfe erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb sich das Begehren als verspätet erweist und darauf nicht einzutreten ist (E. 4.3). Bei den angefochtenen erstinstanzlichen Leistungsentscheiden handelt es sich allesamt um Grundentscheide im Sinn von § 31 Abs. 1 SHV, die im Rahmen der periodisch vorzunehmenden Prüfung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls im Sinn von § 33 SHV getroffen wurden und worin jeweils Anspruch, Zeitpunkt, Form und Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe festgesetzt wurden. Dies schliesst jedoch grundsätzlich nicht aus, dass im konkreten Fall auch über Gesuche um Kostenübernahmen im Sinn von § 16a SHG und die Ausrichtung von situationsbezogenen Leistungen entschieden werden kann, die im Zeitpunkt des Erlasses des Grundentscheids bereits feststehen (E. 6.1). Die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs, für Internet, Prepaid-Telefon, Eintritte ins Hallenbad sowie Bücher und Schulkosten sind grundsätzlich mit den Mitteln des Grundbedarfs zu bestreiten (E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, zusätzlich situationsbedingte Leistungen betreffend ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs, Bewerbungen und Weiterbildung für den entscheidrelevanten Zeitraum auszurichten (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Erziehungszulage Versicherungsleistungsbegehren Gesuch an eine Behörde Verwaltungskosten Grundbedürfnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16a Abs. I SHG

The court implicitly addressed the scope of cost assumption requests under this provision when discussing which matters could be decided alongside basic aid decisions.

§ 31 Abs. I SHV

The court characterized the contested first-instance decisions as basic decisions in the sense of this provision.

§ 33 SHV

The court referenced this provision in relation to the periodic review under which the original aid decisions were made.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00570

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00570 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Strittige Übernahme verschiedener Kosten. Auf die möglichen aufsichts- und haftungsrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (E. 3.1 und 3.2).

Als neue Sachbegehren ist auf die beantragten Kostenübernahmen betreffend Pass, Identitätskarte, Haftpflichtversicherung sowie auf den beanstandeten Abzug von Fr. 80.- vom Grundbedarf für einen Kühlschrank nicht einzutreten (E. 4.2). Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Übernahme von Kosten für eine Sehhilfe erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb sich das Begehren als verspätet erweist und darauf nicht einzutreten ist (E. 4.3). Bei den angefochtenen erstinstanzlichen Leistungsentscheiden handelt es sich allesamt um Grundentscheide im Sinn von § 31 Abs. 1 SHV, die im Rahmen der periodisch vorzunehmenden Prüfung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls im Sinn von § 33 SHV getroffen wurden und worin jeweils Anspruch, Zeitpunkt, Form und Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe festgesetzt wurden.

Dies schliesst jedoch grundsätzlich nicht aus, dass im konkreten Fall auch über Gesuche um Kostenübernahmen im Sinn von § 16a SHG und die Ausrichtung von situationsbezogenen Leistungen entschieden werden kann, die im Zeitpunkt des Erlasses des Grundentscheids bereits feststehen (E. 6.1). Die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs, für Internet, Prepaid-Telefon, Eintritte ins Hallenbad sowie Bücher und Schulkosten sind grundsätzlich mit den Mitteln des Grundbedarfs zu bestreiten (E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, zusätzlich situationsbedingte Leistungen betreffend ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs, Bewerbungen und Weiterbildung für den entscheidrelevanten Zeitraum auszurichten (E. 7.3).

Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEWERBUNGSUNKOSTEN GRUNDBEDARF KOSTENGUTSPRACHE KOSTENÜBERNAHME SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN WEITERBILDUNGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 16a Abs. I SHG § 31 Abs. I SHV § 33 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3