Revocation of Residency Upheld Due to Serious Violent Offenses Despite Strong Ties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a permanent residency permit for an individual born and raised in the country, who continued to live with their parents and maintained close family ties, finding that the claim for respect for family life under Article 8 EMRK was applicable due to the familial circumstances. However, the court reasoned that despite the applicant's Swiss upbringing, their extensive history of repeated, serious violent offenses since adolescence demonstrated a significant danger to public order and safety, and the revocation was deemed proportionate because the applicant maintained fluent ties to their country of origin where family members resided and owned property.
Legislator-Regeste
AmtlichWiederruf der Niederlassungsbewilligung | Familienleben nach Art. 8 EMRK. Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei in der Schweiz geborenen Ausländern. Verhältnismässigkeit. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern nicht ohne Weiteres. Teilweise wird ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verlangt, welches in der Lehre allerdings auf Kritik stösst; teilweise wird das Zusammenleben des volljährigen Kindes mit den Eltern als genügend erachtet. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, lebt noch bei seinen Eltern und pflegt eine intensive Beziehung zu seinen vier Geschwistern. Der Anspruch nach Art. 8 EMRK ist deshalb als zulässig zu erachten (E. 3). Der Beschwerdeführer ist seit jugendlichem Alter wiederholt straffällig geworden. Zwar ist besonders zu berücksichtigen, dass ein Teil seiner begangenen Delikte vor dem 18. Lebensjahr ausgeübt wurden; unter den Delikten befinden sich jedoch sowohl im jugendlichen als auch im Erwachsenenalter mehrere schwere Gewaltdelikte. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr eine hohe kriminielle Energie auf und hat mehrere Chancen, sein Verhalten zu verändern, nicht wahrgenommen. Somit stellt er eine grosse Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (E. 4.5 und 4.6). Zwar trifft der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer hart, da er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Allerdings spricht der Beschwerdeführer die Sprache seines Heimatlands fliessend, leben seine Grosseltern mütterlicherseits dort und besitzt seine Familie in seinem Heimatland ein Haus. Der Widerruf erscheint somit insgesamt als verhältnismässig (E. 4.7). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision formed the basis for the final order to dismiss the appeal, as the revocation of the residence permit was deemed proportionate.
This article concerning the right to respect for family life was considered in the assessment of the proportionality of the permit revocation.
This article was considered in the proportionality assessment before the final decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00568
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00568 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wiederruf der Niederlassungsbewilligung · Familienleben nach Art. 8 EMRK. Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei in der Schweiz geborenen Ausländern. Verhältnismässigkeit. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern nicht ohne Weiteres.
Teilweise wird ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verlangt, welches in der Lehre allerdings auf Kritik stösst; teilweise wird das Zusammenleben des volljährigen Kindes mit den Eltern als genügend erachtet. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, lebt noch bei seinen Eltern und pflegt eine intensive Beziehung zu seinen vier Geschwistern. Der Anspruch nach Art. 8 EMRK ist deshalb als zulässig zu erachten (E. 3). Der Beschwerdeführer ist seit jugendlichem Alter wiederholt straffällig geworden. Zwar ist besonders zu berücksichtigen, dass ein Teil seiner begangenen Delikte vor dem 18.
Lebensjahr ausgeübt wurden; unter den Delikten befinden sich jedoch sowohl im jugendlichen als auch im Erwachsenenalter mehrere schwere Gewaltdelikte. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr eine hohe kriminielle Energie auf und hat mehrere Chancen, sein Verhalten zu verändern, nicht wahrgenommen. Somit stellt er eine grosse Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (E. 4.5 und 4.6). Zwar trifft der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer hart, da er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist.
Allerdings spricht der Beschwerdeführer die Sprache seines Heimatlands fliessend, leben seine Grosseltern mütterlicherseits dort und besitzt seine Familie in seinem Heimatland ein Haus. Der Widerruf erscheint somit insgesamt als verhältnismässig (E. 4.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN GEWALTDELIKT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHWERE STRAFTATEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. 2 AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2