Appeal Regarding Termination for Prolonged Illness and Compensation Amounts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal regarding the termination of employment due to prolonged illness, where the previous instance found the termination unjustified, awarded two months' salary as compensation, and a further two months' salary as a severance payment, which the appellant challenged as insufficient. The reviewing court upheld the previous instance's determination of the compensation amount, finding no abuse of discretion, particularly noting the appellant's long refusal to cooperate with case management, and also affirmed the severance payment amount as reasonably set based on personal circumstances. However, because the appeal resulted in a partial victory for the appellant on the compensation point, the court granted the appellant an appropriate party compensation for the appeal proceedings while dismissing the main appeal regarding the termination itself.
Legislator-Regeste
AmtlichAuflösung des Arbeitsverhältnisses | [Der Beschwerdeführerin, der aufgrund lang andauernder Krankheit im sechsten Dienstjahr gekündigt worden war (sie war damals 38-jährig), war in der Ausgangsverfügung eine Abfindung von einem Monatslohn zugesprochen worden. Die Vorinstanz erachtete die Kündigung als ungerechtfertigt, insbesondere weil eine Teilkündigung nicht in Betracht gezogen worden war, und sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen sowie eine Abfindung in derselben Höhe zu. Die Beschwerdeführerin ficht die Höhe der Entschädigung respektive Abfindung an.] Die Vorinstanz hat bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung (§ 18 Abs. 3 PG) die nach Art. 336a Abs. 2 Satz 1 OR massgeblichen Kriterien berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere ihre lange Weigerung vorzuhalten, sich durch ein Case Managementin begleiten zu lassen (vgl. § 100a Abs. 2 VVPG). Der Vorinstanz ist somit insbesondere keine Ermessensunterschreitung und folglich keine Rechtsverletzung vorzuwerfen (E. 3) Auch die Höhe der Abfindung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG, welche vorliegend nach § 16g Abs. 2 f. VVPG aufgrund der persönlichen Verhältnisse festzusetzen ist, wurde von der Vorinstanz in nicht rechtsverletzender Weise auf zwei Monatslöhne festgelegt (E. 4). Aufgrund insbesondere des Umstands, dass im Rekursverfahren die Kündigung als ungerechtfertigt gewertet worden und die Beschwerdeführerin damit im Hauptpunkt durchgedrungen ist, ist sie als vor Vorinstanz insgesamt überwiegend obsiegend zu betrachten. Ihr ist daher für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (E. 5). In der Sache selber ist die Beschwerde dementsprechend abzuweisen, lediglich in Bezug auf den vorinstanzlichen Entschädigungspunkt ist sie teilweise gutzuheissen (E. 6). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a criterion considered by the lower court when setting the amount of compensation for unjustified termination.
The appeal was partially granted regarding the compensation point set by the lower court, which relates to unjustified termination.
The amount of severance pay was set by the lower court according to this provision, which was reviewed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00567
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00567 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses · [Der Beschwerdeführerin, der aufgrund lang andauernder Krankheit im sechsten Dienstjahr gekündigt worden war (sie war damals 38-jährig), war in der Ausgangsverfügung eine Abfindung von einem Monatslohn zugesprochen worden. Die Vorinstanz erachtete die Kündigung als ungerechtfertigt, insbesondere weil eine Teilkündigung nicht in Betracht gezogen worden war, und sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen sowie eine Abfindung in derselben Höhe zu.
Die Beschwerdeführerin ficht die Höhe der Entschädigung respektive Abfindung an.] Die Vorinstanz hat bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung (§ 18 Abs. 3 PG) die nach Art. 336a Abs. 2 Satz 1 OR massgeblichen Kriterien berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere ihre lange Weigerung vorzuhalten, sich durch ein Case Managementin begleiten zu lassen (vgl. § 100a Abs. 2 VVPG). Der Vorinstanz ist somit insbesondere keine Ermessensunterschreitung und folglich keine Rechtsverletzung vorzuwerfen (E.
3) Auch die Höhe der Abfindung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG, welche vorliegend nach § 16g Abs. 2 f. VVPG aufgrund der persönlichen Verhältnisse festzusetzen ist, wurde von der Vorinstanz in nicht rechtsverletzender Weise auf zwei Monatslöhne festgelegt (E. 4). Aufgrund insbesondere des Umstands, dass im Rekursverfahren die Kündigung als ungerechtfertigt gewertet worden und die Beschwerdeführerin damit im Hauptpunkt durchgedrungen ist, ist sie als vor Vorinstanz insgesamt überwiegend obsiegend zu betrachten. Ihr ist daher für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (E. 5). In der Sache selber ist die Beschwerde dementsprechend abzuweisen, lediglich in Bezug auf den vorinstanzlichen Entschädigungspunkt ist sie teilweise gutzuheissen (E. 6).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG ABFINDUNGSHÖHE BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ENTLASSUNG AUS GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE KRANKHEIT UNGERECHTFERTIGTE KÜNDIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 336a Abs. II OR Zus. 18 Abs. III PG § 18 Abs. II PG § 18 Abs. III PG § 16g Abs. II VVPG § 16g Abs. III VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4