Administrative Court Declines Review of Contract Award Due to No Realistic Prospect of Success
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court declined to rule on a challenge to a contract award because the challenging bidder, even if successful in overturning the initial award, had no realistic prospect of winning the contract, as another bidder had offered the challenging bidder's proposed alternative technical solution at a lower price. Furthermore, the court reasoned that even if it had ruled on the merits, the objections would have failed because both the original and the alternative technical proposals presented advantages and disadvantages, leaving the selection of the appropriate industry-standard material for the roof within the procuring entity's discretionary assessment, made in consultation with experts.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Eintreten. Wirtschaftlich günstigstes Angebot. Technische Gleichwertigkeit. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden, da sie selbst bei Aufhebung des Zuschlags keine realistische Chance auf Zuschlagserteilung innehätte. Die von ihr eingereichte Unternehmervariante wurde von einer anderen Anbieterin zu einem tieferen Preis offeriert (E. 2). Selbst bei Eintreten hätte den Einwänden der Beschwerdeführerin auch in materieller Hinsicht nicht gefolgt werden können. Sowohl die Originalofferte als auch die Unternehmervariante weisen technische Vor- und Nachteile auf. Es liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin, welches der beiden branchenüblichen Materialien sie in Absprache mit Experten für das fragliche Dach als zweckmässig erachtet (E. 3). Nichteintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00562
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00562 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Eintreten. Wirtschaftlich günstigstes Angebot. Technische Gleichwertigkeit. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden, da sie selbst bei Aufhebung des Zuschlags keine realistische Chance auf Zuschlagserteilung innehätte. Die von ihr eingereichte Unternehmervariante wurde von einer anderen Anbieterin zu einem tieferen Preis offeriert (E. 2).
Selbst bei Eintreten hätte den Einwänden der Beschwerdeführerin auch in materieller Hinsicht nicht gefolgt werden können. Sowohl die Originalofferte als auch die Unternehmervariante weisen technische Vor- und Nachteile auf. Es liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin, welches der beiden branchenüblichen Materialien sie in Absprache mit Experten für das fragliche Dach als zweckmässig erachtet (E. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · EINTRETEN SUBMISSIONSRECHT TECHNISCHES ERMESSEN WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTES ANGEBOT · Rechtsnormen:
· Art. 16 Abs. 1 IVöB § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3