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VB.2014.00558 • VG ZH VB.2014.00558 KI-generiert

Lifting of Contact Ban Regarding Children Contingent on Visitation Assistance

Geschäftsnummer VB.2014.00558
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed the continuation of protective measures, specifically a contact ban towards children, previously extended by a judge following a situation under the Protection Against Violence Act. The court reasoned that since both parties desired the prompt resumption of the father's visitation rights as stipulated in the marital protection agreement, the continued existence of the comprehensive protective measure was no longer justified, leading to the lifting of the contact ban concerning the children, contingent upon the establishment of visitation right assistance; however, the court maintained the ban regarding electronic communication (calls, texts, emails) with the children, dismissed costs against the appealing party on grounds of equity, and granted legal aid for the opposing party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140014 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber den Kindern Da beiden Parteien offensichtlich an einer möglichst baldigen Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gemäss der Eheschutzvereinbarung gelegen ist und ein umfassender Fortbestand der angeordneten Schutzmassnahme unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt erscheint, ist das vom Haftrichter verlängerte Kontaktverbot gegenüber den Kindern – unter der Voraussetzung, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft bereits eingerichtet ist - aufzuheben (E. 4.1.1). Es ist nicht angezeigt, das Kontaktverbot gegenüber den Kindern auch in Bezug auf Anrufe, SMS, Mails etc. aufzuheben (E. 4.1.2). Dem Beschwerdeführer sind aus Billigkeitsgründen keine Kosten aufzuerlegen (E. 5.1). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 5.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sistierung des Besuchsrechts Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Amtshilfe Eheschutzmassnahmen Rechte des Kindes Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. I GSG

The court partially upheld the appeal by revoking the contact ban against the children under a specific condition related to the implementation of the visitation right.

Art. 10 Abs. II GSG

The court refused to lift the contact ban concerning communication (calls, SMS, emails) towards the children.

Art. 64 LTF

Legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) was granted to the respondent for equitable reasons.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00558

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00558 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.10.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140014 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber den Kindern Da beiden Parteien offensichtlich an einer möglichst baldigen Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gemäss der Eheschutzvereinbarung gelegen ist und ein umfassender Fortbestand der angeordneten Schutzmassnahme unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt erscheint, ist das vom Haftrichter verlängerte Kontaktverbot gegenüber den Kindern – unter der Voraussetzung, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft bereits eingerichtet ist - aufzuheben (E. 4.1.1).

Es ist nicht angezeigt, das Kontaktverbot gegenüber den Kindern auch in Bezug auf Anrufe, SMS, Mails etc. aufzuheben (E. 4.1.2). Dem Beschwerdeführer sind aus Billigkeitsgründen keine Kosten aufzuerlegen (E. 5.1). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BESUCHSRECHT EHESCHUTZ GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:

· Art. 7 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3