Meteorological Tower Permit Access Dispute Remand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning a building permit and exception permit for the temporary erection of a 90-meter meteorological tower, affirming that one appellant had forfeited their right to appeal due to a deficiency in the required public notice, while others were deemed legitimate due to direct impact on their property rights concerning shared access. The court overturned the lower court's decision because none of the three proposed access routes—one lacking legally secured access, another involving prohibited use of an agricultural road requiring an unfulfillable exception, and a third dependent on unconfirmed owner consent and questionable physical suitability—met the legal requirement for adequate infrastructure, necessitating the case's remand for further examination of the property's access situation, even considering temporary construction access methods.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung für die befristete Errichtung eines 90 m hohen Windmessmastes. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihr Rekursrecht - selbst im Fall eines schwerwiegenden Aussteckungsmangels - verwirkt. Das Baurekursgericht ist daher zu Recht nicht auf ihren Rekurs eingetreten (E. 2). Die Beschwerdeführenden 1 sind durch die Mehrnutzung des Flurwegs, über welchen die Zufahrt zu den Anlagegrundstücken erfolgen soll, direkt in ihrem Gesamteigentum betroffen und damit rechtsmittellegitimiert (E. 3). Umstritten ist insbesondere die Frage der Erschliessung (Bestehen einer hinreichenden Zufahrt für die betreffende Nutzung), wobei vorliegend zwischen der Erschliessung der Baustelle und der Erschliessung des anschliessenden Betriebs der Anlage unterschieden wird. Prüfung der drei Varianten einer möglichen Erschliessung (E. 5.3.1-5.3.3). Die Erschliessung über Variante 1 scheitert an einer rechtlich gesicherten Zufahrt: Die vom Baurekursgericht gewährte Bewilligung einer betrieblichen Grundstücknutzung ohne rechtlich gesicherte Zufahrt widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 RPG und § 237 Abs. 1 PBG. Eine fehlende Erschliessung kann trotz der nur auf zwei Jahre befristeten Nutzung nicht in Kauf genommen werden; vom Erfordernis der Erschliessung darf weder inner- noch ausserhalb der Bauzonen - auch nicht ausnahmsweise - abgewichen werden (E. 5.3.1). Variante 2 scheidet mangels rechtlicher Sicherung der Zugangsmöglichkeit ebenfalls aus, da die betriebliche Nutzung der Strasse ausserhalb der zugelassenen Nutzungszwecke gemäss Art. 15 WaG, Art. 13 WaV und § 7 Abs. 1 WaldG liegt und eine Ausnahmebewilligung der Gemeinde an den engen Voraussetzungen einer solchen scheitert (E. 5.3.2). Hinsichtlich der infrage kommenden Variante 3 ist anzunehmen, dass die Benützung der Landwirtschaftsstrasse von der Zustimmung des Eigentümers bzw. der Eigentümer abhängt. Eine solche wurde bisher nicht vorgelegt. Sodann ist äusserst zweifelhaft, ob die Zufahrt intatsächlicher Hinsicht genügen würde (E. 5.3.3). Aufgrund der Akten lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob die Anlagegrundstücke über eine hinreichende Erschliessung verfügen. Dies gilt bereits für den eigentlichen Anlagebetrieb und unabhängig von der Frage, ob mithilfe des Hammerschlagsrechts ein Zugang für die Errichtung des Messmastes, der in Elementen von 3 m Länge und 170 kg Gewicht angeliefert werden soll, erreicht werden kann oder die Anlieferung per Helikopter erfolgt (E. 5.4). Rückweisung an Vorinstanz zur weiteren Prüfung.
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KI-generiertCited because the granted authorization for operational land use without a legally secured access contradicts the clear wording of this article regarding necessary access/servitude.
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Cited because the use of the road for operational purposes falls outside the permitted uses according to this article.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00555
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00555 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung für die befristete Errichtung eines 90 m hohen Windmessmastes. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihr Rekursrecht - selbst im Fall eines schwerwiegenden Aussteckungsmangels - verwirkt. Das Baurekursgericht ist daher zu Recht nicht auf ihren Rekurs eingetreten (E. 2).
Die Beschwerdeführenden 1 sind durch die Mehrnutzung des Flurwegs, über welchen die Zufahrt zu den Anlagegrundstücken erfolgen soll, direkt in ihrem Gesamteigentum betroffen und damit rechtsmittellegitimiert (E. 3).
Umstritten ist insbesondere die Frage der Erschliessung (Bestehen einer hinreichenden Zufahrt für die betreffende Nutzung), wobei vorliegend zwischen der Erschliessung der Baustelle und der Erschliessung des anschliessenden Betriebs der Anlage unterschieden wird. Prüfung der drei Varianten einer möglichen Erschliessung (E. 5.3.1-5.3.3). Die Erschliessung über Variante 1 scheitert an einer rechtlich gesicherten Zufahrt: Die vom Baurekursgericht gewährte Bewilligung einer betrieblichen Grundstücknutzung ohne rechtlich gesicherte Zufahrt widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 RPG und § 237 Abs. 1 PBG.
Eine fehlende Erschliessung kann trotz der nur auf zwei Jahre befristeten Nutzung nicht in Kauf genommen werden; vom Erfordernis der Erschliessung darf weder inner- noch ausserhalb der Bauzonen - auch nicht ausnahmsweise - abgewichen werden (E. 5.3.1). Variante 2 scheidet mangels rechtlicher Sicherung der Zugangsmöglichkeit ebenfalls aus, da die betriebliche Nutzung der Strasse ausserhalb der zugelassenen Nutzungszwecke gemäss Art. 15 WaG, Art. 13 WaV und § 7 Abs. 1 WaldG liegt und eine Ausnahmebewilligung der Gemeinde an den engen Voraussetzungen einer solchen scheitert (E. 5.3.2).
Hinsichtlich der infrage kommenden Variante 3 ist anzunehmen, dass die Benützung der Landwirtschaftsstrasse von der Zustimmung des Eigentümers bzw. der Eigentümer abhängt. Eine solche wurde bisher nicht vorgelegt. Sodann ist äusserst zweifelhaft, ob die Zufahrt intatsächlicher Hinsicht genügen würde (E. 5.3.3). Aufgrund der Akten lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob die Anlagegrundstücke über eine hinreichende Erschliessung verfügen. Dies gilt bereits für den eigentlichen Anlagebetrieb und unabhängig von der Frage, ob mithilfe des Hammerschlagsrechts ein Zugang für die Errichtung des Messmastes, der in Elementen von 3 m Länge und 170 kg Gewicht angeliefert werden soll, erreicht werden kann oder die Anlieferung per Helikopter erfolgt (E. 5.4).
Rückweisung an Vorinstanz zur weiteren Prüfung. · --- · Stichworte: · AUSSTECKUNG BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG HAMMERSCHLAGSRECHT NICHTEINTRETEN RECHTLICHE SICHERUNG VERWIRKUNG ZUFAHRT · Rechtsnormen: · Art. 110 LwG Art. 111 Abs. I LwG § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 338a Abs. I PBG Art. 19 Abs. I RPG Art. 22 Abs. II RPG Art. 15 WaG § 7 Abs. I WaldG Art. 13 WaV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3