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VB.2014.00554 • VG ZH VB.2014.00554 KI-generiert

Interlocutory Appealability of Administrative Housing Relocation Order

Geschäftsnummer VB.2014.00554
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court confirmed that an administrative instruction to seek lower-cost housing, stemming from rental costs exceeding established guidelines, constitutes an appealable interlocutory decision in social assistance matters. The court reasoned that the recipient's claimed health limitations and intensive job search did not render the required relocation unreasonable, as continued assumption of excessive rent, especially without time limit, violates principles of equal treatment among recipients, and long-term neighborhood ties do not create an entitlement to remain in an oversized apartment, thus upholding the dismissal of the appeal but setting a new deadline for compliance with the housing directive since the original one expired during the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die sozialhilferechtliche Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.2). Die Mietzinskosten in der Höhe von Fr. 1'401.- übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinien (max. Fr. 1'100.-). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sowie die intensive Stellensuche führen nicht zur Unzumutbarkeit der Wohnungssuche und eines Wohnungswechsels, weshalb die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen hat. Die zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfängern. Der Umstand, dass eine Person seit vielen Jahren im Quartier verwurzelt ist, verleiht noch keinen Anspruch auf Verbleib in einer Wohnung. Sozialhilfesuchende müssen unter Umständen gewisse Härten - beispielsweise ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung - und auch Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (E. 4.3 und 4.4). Ansetzen einer neuen angemessenen Frist zur Erfüllung der bestätigten Weisung, da die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist während der Dauer des Verfahrens abgelaufen ist (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen administrative Entlassung Sozialwohnung Anspruch auf Sozialhilfe Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

This provision appears in the list of cited norms, suggesting it was relevant to the decision process, although its specific application in the final orders is not detailed beyond being listed alongside procedural/admissibility articles.

Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision appears in the list of cited norms, suggesting it was relevant to the decision process, although its specific application in the final orders is not detailed beyond being listed alongside procedural/admissibility articles.

§ 14 SHG

This provision of the Social Welfare Act (SHG) is cited, indicating it formed the basis for the substantive review concerning social assistance.

§ 21 SHG

This provision of the Social Welfare Act (SHG) is cited, indicating it formed the basis for the substantive review concerning social assistance.

§ 17 SHV

This provision of the Social Welfare Ordinance (SHV) is cited, indicating it formed the basis for the substantive review concerning social assistance.

§ 19 Abs. II VRG

This procedural provision is cited, indicating its relevance to the court's decision-making framework.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00554

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00554 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die sozialhilferechtliche Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.2). Die Mietzinskosten in der Höhe von Fr. 1'401.- übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinien (max.

Fr. 1'100.-). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sowie die intensive Stellensuche führen nicht zur Unzumutbarkeit der Wohnungssuche und eines Wohnungswechsels, weshalb die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen hat. Die zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfängern. Der Umstand, dass eine Person seit vielen Jahren im Quartier verwurzelt ist, verleiht noch keinen Anspruch auf Verbleib in einer Wohnung.

Sozialhilfesuchende müssen unter Umständen gewisse Härten - beispielsweise ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung - und auch Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (E. 4.3 und 4.4). Ansetzen einer neuen angemessenen Frist zur Erfüllung der bestätigten Weisung, da die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist während der Dauer des Verfahrens abgelaufen ist (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FRISTANSETZUNG FÜRSORGE GESUNDHEITSZUSTAND KÜRZUNG MIETZINS MIETZINSRICHTLINIEN SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE STELLENSUCHE VERWURZELUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNG WOHNUNGSSUCHE WOHNUNGSWECHSEL ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 14 SHG § 21 SHG § 17 SHV § 19 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3