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VB.2014.00553 • VG ZH VB.2014.00553 KI-generiert

Residence Permit Revocation Upheld for Long-Term Social Assistance Recipient

Geschäftsnummer VB.2014.00553
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld the revocation of a residence permit for an individual who had been dependent on social assistance for nearly 14 years, receiving approximately 250,000 Swiss francs. The court found the individual's efforts to reduce their reliance on welfare insufficient and only intensified under the threat of deportation. Claims of a new relationship with a Swiss citizen and an expected child were deemed not to fall under the protection of family life rights, as the individual had not yet recognized the child and the relationship was recent. Furthermore, the court ruled that the Ebola epidemic did not constitute an obstacle to the individual's removal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. [Der seit knapp 14 Jahren in der Schweiz lebende und von der Elfenbeinküste stammende Beschwerdeführer wurde wegen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit mehrfach ausländerrechtlich verwarnt, bis ihm aufgrund von letzterem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde. Im vorinstanzlichen Rekursverfahren machte er erstmals geltend, eine Konkubinatsbeziehung zu einer gegenwärtig noch verheirateten Schweizerin zu führen und von dieser ein gemeinsames Kind zu erwarten. Zudem macht er geltend, seit August 2014 auf Sozialhilfe zu verzichten und neu über ein existenzsicherndes Einkommen zu verfügen.] Auf die im vorinstanzlichen Rekursverfahren erstmals behauptete Konkubinatsbeziehung bzw. Vaterschaft des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als diese noch in ausreichend engem Zusammenhang zum Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens steht (E. 1.2 und 2.4.3). Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Art. 62 lit. e AuG wegen Sozialhilfeabhängigkeit: Der Beschwerdeführer hat seit 2006 rund Fr. 250'000.- Sozialhilfe bezogen und unterliegt weiterhin einem erheblichen Sozialhilferisiko. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint vorliegend auch aufgrund des Verschuldens des Beschwerdeführers gerechtfertigt, ist er doch seiner Schadensminderungspflicht in der Vergangenheit nur sehr ungenügend nachgekommen und hat seine Suchbemühungen offenbar erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung intensiviert (E. 2.1-2.3). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und deren Kind fällt gegenwärtig nicht unter dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, zumal der Beschwerdeführer das Kind gegenwärtig weder anerkannt hat noch anerkennen kann und erst seit wenigen Monaten mit seiner nach wie vor mit einem Dritten verheirateten Partnerin zusammenlebt (E. 2.4). Kein Vollzugshindernis infolge derEbola-Epidemie in mehreren Nachbarländern der Elfenbeinküste (E. 2.4.4). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung UP/URB aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfebezüger Aufenthaltsbewilligung Familienwegweisung Abschiebung Schutz der Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. e AuG
This provision is cited as the basis for the revocation of the residence permit due to social assistance dependency.
Art. 33 Abs. III AuG
This provision is mentioned in relation to the conditions for extending a residence permit.
Art. 83 Abs. I AuG
This provision relates to the enforcement of decisions concerning foreigners.
Art. 13 Abs. I BV
This provision refers to the right to family life, considered in the context of the relationship with the partner and child.
Art. 8 Abs. I EMRK
This provision refers to the right to respect for private and family life, considered in the context of the relationship with the partner and child.
Art. 54 VZAE
This provision is cited in relation to the costs of the proceedings.
Art. 255 Abs. I ZGB
This provision is mentioned in relation to the recognition of parentage.
Art. 256 Abs. I ZGB
This provision is mentioned in relation to the recognition of parentage.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 lit. e AuG

This provision is cited as the basis for the revocation of the residence permit due to social assistance dependency.

Art. 33 Abs. III AuG

This provision is mentioned in relation to the conditions for extending a residence permit.

Art. 83 Abs. I AuG

This provision relates to the enforcement of decisions concerning foreigners.

Art. 13 Abs. I BV

This provision refers to the right to family life, considered in the context of the relationship with the partner and child.

Art. 8 Abs. I EMRK

This provision refers to the right to respect for private and family life, considered in the context of the relationship with the partner and child.

§ 16 Abs. I SHV

This provision is mentioned in relation to the social assistance dependency and the applicant's efforts to reduce damage.

§ 16 Abs. II SHV

This provision is mentioned in relation to the social assistance dependency and the applicant's efforts to reduce damage.

§ 17 SHV

This provision is mentioned in relation to the social assistance dependency and the applicant's efforts to reduce damage.

§ 16 VRG

This provision is mentioned in relation to the legal remedies and the inadmissibility of the appeal.

§ 20a Abs. II VRG

This provision is mentioned in relation to the legal remedies and the inadmissibility of the appeal.

§ 52 Abs. I VRG

This provision is cited in relation to the costs of the proceedings.

Art. 54 VZAE

This provision is cited in relation to the costs of the proceedings.

Art. 255 Abs. I ZGB

This provision is mentioned in relation to the recognition of parentage.

Art. 256 Abs. I ZGB

This provision is mentioned in relation to the recognition of parentage.

Art. 276 ZGB

This provision is mentioned in relation to the recognition of parentage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00553

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00553 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.02.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. [Der seit knapp 14 Jahren in der Schweiz lebende und von der Elfenbeinküste stammende Beschwerdeführer wurde wegen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit mehrfach ausländerrechtlich verwarnt, bis ihm aufgrund von letzterem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde.

Im vorinstanzlichen Rekursverfahren machte er erstmals geltend, eine Konkubinatsbeziehung zu einer gegenwärtig noch verheirateten Schweizerin zu führen und von dieser ein gemeinsames Kind zu erwarten. Zudem macht er geltend, seit August 2014 auf Sozialhilfe zu verzichten und neu über ein existenzsicherndes Einkommen zu verfügen.] Auf die im vorinstanzlichen Rekursverfahren erstmals behauptete Konkubinatsbeziehung bzw. Vaterschaft des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als diese noch in ausreichend engem Zusammenhang zum Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens steht (E. 1.2 und 2.4.3).

Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Art. 62 lit. e AuG wegen Sozialhilfeabhängigkeit: Der Beschwerdeführer hat seit 2006 rund Fr. 250'000.- Sozialhilfe bezogen und unterliegt weiterhin einem erheblichen Sozialhilferisiko. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint vorliegend auch aufgrund des Verschuldens des Beschwerdeführers gerechtfertigt, ist er doch seiner Schadensminderungspflicht in der Vergangenheit nur sehr ungenügend nachgekommen und hat seine Suchbemühungen offenbar erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung intensiviert (E. 2.1-2.3).

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und deren Kind fällt gegenwärtig nicht unter dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, zumal der Beschwerdeführer das Kind gegenwärtig weder anerkannt hat noch anerkennen kann und erst seit wenigen Monaten mit seiner nach wie vor mit einem Dritten verheirateten Partnerin zusammenlebt (E. 2.4). Kein Vollzugshindernis infolge derEbola-Epidemie in mehreren Nachbarländern der Elfenbeinküste (E. 2.4.4). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung UP/URB aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4).

Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BIOLOGISCHE ABSTAMMUNG BIOLOGISCHER VATER EBOLA FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GEFESTIGTE BEZIEHUNG GEFESTIGTES KONKUBINAT KINDESVERHÄLTNIS KONKUBINAT RÜCKENLEIDEN SOZIALES EXISTENZMINIMUM SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STREITGEGENSTAND UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT VATERSCHAFT VATERSCHAFTSPROZESS VATERSCHAFTSVERMUTUNG VOLLZUGSHINDERNISSE · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. III AuG Art. 62 lit. e AuG Art. 83 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 16 Abs. I SHV § 16 Abs. II SHV § 17 SHV § 16 VRG § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG Art. 54 VZAE Art. 255 Abs. I ZGB Art. 256 Abs. I ZGB Art. 276 ZGB · Publikationen:

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