Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00547 • VG ZH VB.2014.00547 KI-generiert

Public Entity Legal Costs Indemnity

Geschäftsnummer VB.2014.00547
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought the annulment of an award of legal costs to the prevailing opposing party, arguing that a public entity should not be entitled to such compensation. The court reasoned that while public entities may generally only receive costs under exceptional circumstances, particularly when the case involves a difficult legal question requiring extraordinary effort beyond their standard organizational capacity, the complexity and the opposing entity's limited resources justified the need for legal counsel. Since the public entity was partially successful, the court upheld the award of a reduced legal cost indemnity, finding no equitable grounds to deny it, and determined the amount without relying on fixed tariffs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abwassergebühren | (Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Zusprechung einer Parteientschädigung an den überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner, da dieser als Gemeinwesen keinen Anspruch darauf habe.) Grundlagen zur Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 2.1). Die mögliche Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entspricht im Rahmen von § 17 Abs. 2 VRG dem Willen des Gesetzgebers; nach ständiger Praxis besteht diese jedoch nur ausnahmsweise. Unterscheidung zwischen kleineren und grösseren Gemeinwesen in Bezug auf die Entschädigungsberechtigung. Grösseren Gemeinden wird grundsätzlich nur eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, die über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (E. 2.2). Vorliegen einer schwierigen Rechtsfrage im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG (E. 4.2). Vorliegend war der Beschwerdegegner aufgrund der Komplexität des Streitfalls und seiner beschränkten personellen Ressourcen berechtigt, einen Rechtsbeistand beizuziehen (E. 4.3). Auch bei überwiegendem teilweisem Obsiegen besteht nach der Rechtsprechung der Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (E. 4.5). Keine Billigkeitsgründe vorliegend, welche gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung sprechen (E. 4.6.). Bemessung der Parteientschädigung; keine Festlegung nach generell-abstrakt festgelegten Tarifen (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigungsberechtigung juristische Person Parteientschädigung stichhaltige Gründe beschränkte Handlungsfähigkeit Abgabestreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 51 Abs. III BGG

This article is listed among the legal norms used, implying it was relevant to the final decision structure or outcome, although the decision itself is from a cantonal administrative court and the application is not detailed in the dispositive summary.

§ 17 Abs. II VRG

Cited in relation to the entitlement of municipalities to claim party compensation.

§ 17 Abs. II lit. a VRG

Cited as the basis for determining the presence of a difficult legal question justifying compensation.

§ 50 Abs. II VRG

This provision is listed among the legal norms, indicating its relevance to the final ruling.

§ 91 Abs. I ZPO

This procedural rule is listed among the legal norms applied in the context of the decision.

§ 8 GebV VGr

This provision regarding fees is listed among the applicable legal norms.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00547

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00547 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Abwassergebühren · (Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Zusprechung einer Parteientschädigung an den überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner, da dieser als Gemeinwesen keinen Anspruch darauf habe.) Grundlagen zur Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 2.1).

Die mögliche Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entspricht im Rahmen von § 17 Abs. 2 VRG dem Willen des Gesetzgebers; nach ständiger Praxis besteht diese jedoch nur ausnahmsweise. Unterscheidung zwischen kleineren und grösseren Gemeinwesen in Bezug auf die Entschädigungsberechtigung. Grösseren Gemeinden wird grundsätzlich nur eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, die über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (E. 2.2). Vorliegen einer schwierigen Rechtsfrage im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG (E. 4.2).

Vorliegend war der Beschwerdegegner aufgrund der Komplexität des Streitfalls und seiner beschränkten personellen Ressourcen berechtigt, einen Rechtsbeistand beizuziehen (E. 4.3). Auch bei überwiegendem teilweisem Obsiegen besteht nach der Rechtsprechung der Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (E. 4.5). Keine Billigkeitsgründe vorliegend, welche gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung sprechen (E. 4.6.). Bemessung der Parteientschädigung; keine Festlegung nach generell-abstrakt festgelegten Tarifen (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG ANGEMESSENHEIT ANGEMESSENHEIT DER PARTEIENTSCHÄDIGUNG BILLIGKEIT EINZELFALLGERECHTIGKEIT ENTSCHÄDIGUNGSBERECHTIGUNG GEBÜHREN GEBÜHRENBERECHNUNG GEMEINWESEN KOMPLEXITÄT OBSIEGEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTSBEISTAND RECHTSFRAGE RECHTSMITTELVERFAHREN RESSOURCEN RÜCKERSTATTUNG · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. III BGG § 8 GebV VGr § 17 Abs. II VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 50 Abs. II VRG § 91 Abs. I ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3