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VB.2014.00540 • VG ZH VB.2014.00540 KI-generiert

Visitor Parking Lot Permit Rescinded Due to Traffic Safety Hazard

Geschäftsnummer VB.2014.00540
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the appeal and rescinded a subsequent building permit for a visitor parking lot because it posed a traffic safety hazard. The court found that the permit was granted despite a violation of the regulations regarding entry and exit radii for garages, which would have unduly restricted access and visibility for adjacent property owners. Although exceptions to traffic safety regulations can be made for specific circumstances, the existing road conditions were already narrow, and allowing further exceptions would be unacceptable. The court also confirmed that the adjacent property owners had a legitimate interest in appealing the decision due to their direct proximity to the parking lot and the potential negative impact on their garage access.

Legislator-Regeste

Amtlich

nachträgliche Baubewilligung für einen Parkplatz | Rekursfrist. Schutzwürdiges Interesse. Besucherparkplatz. Zu- und Ausfahrt von Garagenparkplätzen. Verkehrssicherheit. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen im Rekursverfahren gegeben waren. Die Rekursfrist im vorgehenden Rekursverfahren wurde eingehalten, da die Beschwerdegegner erst Ende Februar 2014 Gewissheit von der Bewilligung des Besucherparkplatzes erhielten (E. 4). Die Beschwerdegegner hatten im Rekursverfahren ein schutzwürdiges Interesse. Da ihr Garagenvorplatz direkt an den bewilligten Besucherparkplatz grenzt, stehen sie in einer besonderen, nahen Beziehung zum Streitgegenstand und würden einen nicht unerheblichen Nachteil bei der Ein- und Ausfahrt in ihre Garage erleiden (E. 5). Aus verkehrssicherheitsrechtlichen Gründen ist die Bewilligung des Besucherparkplatzes aufzuheben, da sie den Einlenkerradius, die Ausfahrtsbreite und die Sicht in unzulässiger Weise einschränken würde. Gemäss § 6 der Verkehrssicherheitsverordnung können zwar aufgrund baulicher oder topographischer Verhältnisse Ausnahmen von den allgemeinen Anforderungen zugelassen werden; im vorliegenden Fall sind die örtlichen Verhältnisse aber bereits so eng, dass weitere Ausnahmen als unzulässig erscheinen (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Parkverstoss Auflage der Baubewilligung Zufahrtsstrasse Strassenverkehrssicherheit Erschliessung des Grundstücks Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 2 Ziff. b VSV

Basis for annulling the permit due to violation of traffic safety regulations concerning turning radius and visibility.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00540

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00540 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nachträgliche Baubewilligung für einen Parkplatz · Rekursfrist. Schutzwürdiges Interesse. Besucherparkplatz. Zu- und Ausfahrt von Garagenparkplätzen. Verkehrssicherheit. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen im Rekursverfahren gegeben waren.

Die Rekursfrist im vorgehenden Rekursverfahren wurde eingehalten, da die Beschwerdegegner erst Ende Februar 2014 Gewissheit von der Bewilligung des Besucherparkplatzes erhielten (E. 4). Die Beschwerdegegner hatten im Rekursverfahren ein schutzwürdiges Interesse. Da ihr Garagenvorplatz direkt an den bewilligten Besucherparkplatz grenzt, stehen sie in einer besonderen, nahen Beziehung zum Streitgegenstand und würden einen nicht unerheblichen Nachteil bei der Ein- und Ausfahrt in ihre Garage erleiden (E. 5). Aus verkehrssicherheitsrechtlichen Gründen ist die Bewilligung des Besucherparkplatzes aufzuheben, da sie den Einlenkerradius, die Ausfahrtsbreite und die Sicht in unzulässiger Weise einschränken würde.

Gemäss § 6 der Verkehrssicherheitsverordnung können zwar aufgrund baulicher oder topographischer Verhältnisse Ausnahmen von den allgemeinen Anforderungen zugelassen werden; im vorliegenden Fall sind die örtlichen Verhältnisse aber bereits so eng, dass weitere Ausnahmen als unzulässig erscheinen (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESUCHERPARKPLATZ GARAGENAUSFAHRT PERSÖNLICHE BETROFFENHEIT PROZESSVORAUSSETZUNGEN REKURSFRIST VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 237 Abs. 2 PBG § 338a Abs. 1 PBG Art. 6 Abs. 2 Ziff. b VSV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3