Attorney Misconduct for Failure to Provide Accessible Service Address
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the admissibility of electronic submissions and the observance of procedural deadlines, ultimately dismissing an appeal regarding a professional rule violation by an attorney. The court reasoned that although the relevant administrative law lacked explicit provisions for electronic submissions, a gap could be filled by referencing the Code of Civil Procedure, making the electronic filing timely based on confirmation of receipt. However, the main finding was that the attorney violated the professional duty to notify the relevant authority of changes to their registration data by failing to provide an accessible physical address for service, as their declared Post Office Box did not receive official court documents, thus violating the duty of notification concerning their professional information and justifying a finding of professional misconduct.
Legislator-Regeste
AmtlichVerletzung von Berufsregeln | Zulässigkeit elektronischer Eingaben. Fristwahrung. Anwaltsrecht: Verweis wegen Verletzung von Art. 12 lit. j BGFA (Mitteilungspflicht des Anwalts/der Anwältin betreffend Änderung der ihn/sie betreffenden Daten im Anwaltsregister). Im Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) fehlt eine ausdrückliche Bestimmung über die Entgegennahme von elektronischen Eingaben, dies im Unterschied zur Bundesgesetzgebung. Um diese echte Gesetzeslücke zu füllen, sind gemäss § 71 VRG ergänzend und subsidiär die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), 1. Teil, 9. Titel, zu beachten (E. 2.1.1). Nach Art. 130 Abs. 1 ZPO war es zulässig, die Beschwerdeschrift in elektronischer Form dem Gericht zu übermitteln (E. 2.1.2). Nach § 71 VRG ist bei der Prüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist Art. 143 Abs. 2 ZPO zu beachten, wonach die Frist eingehalten ist, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (E. 2.2.1). Es besteht grundsätzlich eine behördliche Pflicht, den betroffenen Anwalt bzw. die betroffene Anwältin über die Eröffnung des Disziplinarverfahrens im Sinn von §§ 30 ff. AnwG persönlich zu orientieren und ihm/ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn dies unter den gegebenen Umständen möglich ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die vorliegende Angelegenheit (E. 3.3). Die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation des vorinstanzlichen Entscheids über die Einleitung des Disziplinarverfahrens waren vorliegend nicht erfüllt. Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen (E. 3.5 f.). Die vom Beschwerdeführer veranlasste Postnachsendung an die von ihm angegebene Swiss-Post-Box-Adresse erfasst Gerichtsurkunden nicht, weshalb der Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Eröffnung des Disziplinarverfahrens postalisch nicht genügend erreichbar war. Indem er der Beschwerdegegnerin damit keineÄnderung der Geschäftsadresse gemeldet hatte, an die ihm im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit auch Gerichtsurkunden ohne Weiteres hätten zugestellt werden können, missachtete er die Mitteilungspflicht, was eine Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12 lit. J BGFA darstellt (E. 5.4). Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden insbesondere nach Art. 426 StPO auferlegt (E. 6.2). Wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten jedenfalls anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Dies hat die Beschwerdegegnerin berücksichtigt (E. 6.4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was rejected because the appellant violated the duty to inform regarding changes to his data in the bar register.
The costs of the disciplinary proceedings were imposed based on this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00538
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00538 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Zulässigkeit elektronischer Eingaben. Fristwahrung. Anwaltsrecht: Verweis wegen Verletzung von Art. 12 lit. j BGFA (Mitteilungspflicht des Anwalts/der Anwältin betreffend Änderung der ihn/sie betreffenden Daten im Anwaltsregister). Im Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24.
Mai 1959 (VRG) fehlt eine ausdrückliche Bestimmung über die Entgegennahme von elektronischen Eingaben, dies im Unterschied zur Bundesgesetzgebung. Um diese echte Gesetzeslücke zu füllen, sind gemäss § 71 VRG ergänzend und subsidiär die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), 1. Teil, 9. Titel, zu beachten (E. 2.1.1). Nach Art. 130 Abs. 1 ZPO war es zulässig, die Beschwerdeschrift in elektronischer Form dem Gericht zu übermitteln (E. 2.1.2). Nach § 71 VRG ist bei der Prüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist Art. 143 Abs. 2 ZPO zu beachten, wonach die Frist eingehalten ist, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (E. 2.2.1).
Es besteht grundsätzlich eine behördliche Pflicht, den betroffenen Anwalt bzw. die betroffene Anwältin über die Eröffnung des Disziplinarverfahrens im Sinn von §§ 30 ff. AnwG persönlich zu orientieren und ihm/ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn dies unter den gegebenen Umständen möglich ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die vorliegende Angelegenheit (E. 3.3). Die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation des vorinstanzlichen Entscheids über die Einleitung des Disziplinarverfahrens waren vorliegend nicht erfüllt. Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen (E. 3.5 f.).
Die vom Beschwerdeführer veranlasste Postnachsendung an die von ihm angegebene Swiss-Post-Box-Adresse erfasst Gerichtsurkunden nicht, weshalb der Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Eröffnung des Disziplinarverfahrens postalisch nicht genügend erreichbar war. Indem er der Beschwerdegegnerin damit keineÄnderung der Geschäftsadresse gemeldet hatte, an die ihm im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit auch Gerichtsurkunden ohne Weiteres hätten zugestellt werden können, missachtete er die Mitteilungspflicht, was eine Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12 lit. J BGFA darstellt (E. 5.4).
Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden insbesondere nach Art. 426 StPO auferlegt (E. 6.2). Wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten jedenfalls anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Dies hat die Beschwerdegegnerin berücksichtigt (E. 6.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AMTLICHE PUBLIKATION AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNG AMTSBLATT ANWALTSREGISTER BERUFS- UND GEWERBERECHT BERUFSREGELN DISZIPLINARVERFAHREN ELEKTRONISCHE EINGABE ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG GEHÖRSVERLETZUNG GESCHÄFTSADRESSE HEILUNG MITTEILUNGSPFLICHT ORIENTIERUNGSPFLICHT PUBLIKATION RECHTLICHES GEHÖR SWISS POST BOX VERWEIS ZUSTELLADRESSE ZUSTELLUNG · Rechtsnormen:
· § 31 Abs. I AnwG § 31 Abs. II AnwG § 37 Abs. II AnwG Art. 5 lit. d BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 12 lit. j BGFA Art. 29 Abs. II BV § 426 Abs. I StPO § 10 Abs. I lit. c VRG § 10 Abs. II lit. a VRG § 10 Abs. IV lit. a VRG § 63 Abs. I VRG § 130 ZPO § 143 Abs. II ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1